Reisemängel reklamieren – aber richtig

von Wortschubse

 

Sommerzeit ist Reisezeit! – Die Reise ist schon lange gebucht und man freut sich auf ein paar ruhige und entspannende Urlaubstage. Doch die Ernüchterung lässt meist nicht lange auf sich warten. Das gebuchte Hotel ist eine Baustelle, im Hotelzimmer begrüßt einen freundlich das Ungeziefer, das reichhaltige Büfett ist mehr als dürftig.

Wenn die Reisekataloge nicht immer die Wahrheit sprechen

Wenn der gebuchte Urlaub nicht das hält, was auf Reiseportalen oder in Reisekatalogen versprochen wurde, dann können Urlauber ihr Geld unter bestimmten Umständen zurückverlangen oder zumindest eine Minderung erwirken. Doch damit man seine Ansprüche auch geltend machen kann, sind einige Vorkehrungen zu treffen und Beweise zu sammeln – am besten noch direkt am Reiseort. Für Reklamationen vor Ort ist im Übrigen nicht das Hotel oder das Reisebüro zuständig, sondern direkt die Reiseleitung im Hotel. Gerade bei Pauschalurlauben ist nämlich der Reiseveranstalter der unmittelbare Vertragspartner. Doch damit ein Mangel auch wirklich als Mangel anerkannt wird, sollte schon im Vorfeld das Kleingedruckte im Katalog beachtet werden. Hier empfiehlt es sich bereits bei der Angebotsbeschreibung sehr genau auf die Details achten und auch das entsprechende Angebot im Katalog aufheben oder sich die Seite im Internet abspeichern bzw. ausdrucken.

Bei den Beschreibungen sollte man genau lesen

Reisemängel reklamieren – aber richtig

Ein Beispiel gefällig? Steht im Katalog oder im Online-Reiseangebot „in Flughafennähe“ – ist der Fluglärm nicht als Reisemangel zu werten. Auch eine „Meerseite“ garantiert keinen Meerblick. Hier wird die Reklamation eher keinen Erfolg versprechen. Dies beweisen zahlreiche Urteile der entsprechenden Amtsgerichte. Tritt man mit einem Mangel an den Veranstalter heran, muss man diesem die Gelegenheit geben, den Mangel entsprechend zu beseitigen. Ist keine deutschsprachige Reiseleitung vor Ort, dann sollte man den Mangel telefonisch an den Reiseveranstalter in Deutschland übermitteln. Wird der Mangel nicht beseitigt, kann der Urlauber auch zu drastischen Mitteln greifen.

Ständiger Lärm muss nicht sein

Ist beispielsweise der Lärm unerträglich, kann sich der Urlauber nach einer neuen Bleibe umsehen und das Hotel wechseln. Die Kosten sind diesbezüglich vom Veranstalter zu tragen. Hierzu gehören auch Taxikosten oder zusätzliche Telefonkosten nach Deutschland. Allerdings muss man hier den entsprechenden Mangel auch beweisen können. Es sollten keine Details ausgelassen werden, denn meist sind die Mängel viel zu ungenau beschrieben. „Das Büfett ist nicht reichhaltig“ – das ist wohl eher eine Geschmackssache und kein Grund für eine Reklamation. Wird hingegen mit frischen Meeresfrüchten geworben, die nicht vorhanden sind, dann stellt dies eine Minderung dar, die allerdings in Prozent ausgedrückt eher zu vernachlässigen ist. Doch man sollte den Mangel beim Namen nennen und nicht nur allgemein beschreiben. Nicht: „Es war überall dreckig“ – sondern: „Die Tischdecken waren verschmutzt“.

Reisemängel reklamieren – aber richtigMängel genau protokollieren

Unter Zuhilfenahme eines geführten Protokolls kann man die Mängel genau auflisten. Am besten noch mit zusätzlichen Bildern oder Video- sowie Tonaufnahmen unterstreichen, etwa wenn es um eine Lärmbelästigung geht. Sehr gut bewährt hat sich auch das Notieren der Adressen von anderen Reisenden, die den Mangel bezeugen können.

Ungeziefer ist in vielen Ländern kein Reisemangel, sondern typisch. So werden von einigen Gerichten eine bestimmte Anzahl Kakerlaken als landestypisch und normal angesehen. Hingegen muss man einen massiven Befall nicht so ohne Weiteres hinnehmen.

 

Frist für die Reklamation einhalten

Die beweissicheren Mängel sollten spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Reise beim Veranstalter reklamiert werden, ansonsten hat man keinerlei Ansprüche mehr. Wichtig bei der Reklamation ist es, dass man auf eine Minderung besteht. Der Wunsch nach einer entsprechenden Regulierung ist zu allgemein gehalten. Man sollte hier schon konkret werden. Der ADAC stellt den Reisenden eine entsprechende Reisemängelliste zur Verfügung, die allerdings nur Richtwerte angibt und nicht verbindlich ist. Doch man sollte seine Ansprüche lieber etwas höher ansetzen. Im Streitfall muss man eh auf die Entscheidung des Gerichts vertrauen.

Ein Gutschein als Entschädigung?

Wichtig: Viele Reiseveranstalter schicken nach einer Reklamation einen Reisegutschein. Dies ist zwar eine nette Geste, aber man muss bedenken, dass man mit der Annahme dieses Gutscheins auf weitere Ansprüche verzichtet und einen Vergleich hiermit ausschließt. Daher sollte man sich überlegen, ob man die Angelegenheit mit einem Gutschein so einfach auf sich beruhen lässt. Meist wird dieser Weg gewählt, wenn die Mängel eher kleiner waren oder sich eine Klage als nicht lohnend erweist.

Bildquelle 1: divemasterking2000 / flickr.com unter cc
Bildquelle 2: Photon / flickr.com unter cc
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Kommentare


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Wortschubse am 08.08.2011

Hallo Efes,
es gibt bestimmt Urlauber, die das buchstäbliche Haar suchen. Allerdings sollte dies nicht zur Hauptaufgabe im Urlaub werden. Da hast du Recht. Nur man muss zum Glück zahlreiche Mängel nicht einfach hinnehmen. Schließlich sollen die Ferien ja erholsam sein :-)

Efes am 08.08.2011

Sehr guter Bericht, der einem auch manchen Reinfall ersparen kann. Man muss allerdings auch aufpassen, dass man sich selbst den Urlaub nicht vermießt indem man nur noch am Schauen und Protokollieren ist....:-)

Liebe Grüße
Efes

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