Was sollte man bei einem Behandlungsfehler tun?

Liegt tatsächlich nachweislich ein Behandlungsfehler des Arztes vor, können Patienten Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld theoretisch bis zu einer Höhe von 600.000 € einklagen. Allerdings beträgt das tatsächlich in der Praxis zugestandene Schmerzensgeld normalerweise weniger als 50.000 €.

Anwälte für Medizinrecht werben besonders im Internet mit ihren Diensten. Bevor Sie jedoch Geld für einen Anwalt ausgeben, sollten Sie sich zunächst an die Patientenberatung der Verbraucherzentralen wenden. Es gibt auch verschiedene Selbsthilfevereinigungen für Fragen zum Patientenrecht. Möglicherweise kann die kostengünstige Beratung bei der Verbraucherzentrale schon aufschlussreich sein. Denn damit tatsächlich ein Behandlungsfehler im juristischen Sinne vorliegt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Klagen auf Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern werden tatsächlich von Patienten in den meisten Fällen immer noch verloren. Oft dauern die gerichtlichen Verhandlungen jahrelang. Handelt es sich sogar um ein Strafverfahren, sind eindeutige Gutachterstimmen in der Regel schwer zu erhalten. Um Schmerzensgeld zu erhalten, muss außerdem ein zusätzlicher Zivilprozess angeschlossen werden. Die Kosten für ein solches Verfahren können immens sein, der Ausgang ist für Patienten eher ungewiss. Auch wenn das Patientenrecht 2001 reformiert wurde und in einigen Details zu Gunsten der Patienten verbessert wurde, liegt die Beweislast bei Behandlungsfehlern immer noch beim Patienten.

Bildquelle: JMG  / pixelio.de

Wann spricht man überhaupt von einem ärztlichen Behandlungsfehler?

Die Frage, was ein ärztlicher Behandlungsfehler im juristischen Sinne ist, ist nicht so einfach zu beantworten. Schnell wird von "Ärztepfusch" geredet, wenn etwas schief läuft. In den meisten Fällen sind Komplikationen im Behandlungsverlauf nicht eindeutig auf einen Fehler des Arztes zurückzuführen. Nur wenn dem Arzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung nachgewiesen werden kann, die zu einem gesundheitlichen Schaden beim Patienten geführt hat, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Diagnosefehler sowie Fehlbewertungen von Symptomen gehören zu den häufigsten Behandlungsfehlern. Auch wenn ein Arzt eine Erkrankung nicht erkannt hat und die Untersuchung durch einen zuständigen Facharzt nicht veranlasst hat, liegt im Prinzip ein Behandlungsfehler vor. Ein Beweis ist in diesem Fall jedoch schwer zu erbringen, da die Gespräche zwischen Arzt und Patient schließlich nicht aufgezeichnet werden. Einfacher nachzuweisen sind Hygienemängel, nicht funktionierende Apparate in Krankenhäusern und verschiedene Therapiefehler, nämlich dann wenn gegen "anerkannte und gesicherte medizinische Standards" verstoßen wird.

Auch wenn der Patient in der Regel die Beweislast trägt, kann diese auch umgedreht werden. Wenn ein grober Arztfehler vorliegt und der Behandlungsverlaufs nicht aufklärbar ist, weil die Krankenakten unzulänglich sind, kann der Richter die Umkehrung der Beweislast anordnen.

Quellen für diesen Artikel: Stiftung Warentest, AOK Rheinland, Techniker Krankenkasse

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