Festlegung der Ausbildungsvergütung

Wie die Höhe der gestaffelten Vergütung ausfällt, kann der Ausbildungsbetrieb gemeinsam mit dem Azubi festlegen. Sie muss sich jedoch im Rahmen gesetzlicher Richtlinien bewegen. In jedem Fall haben sich die jährlich erhöhenden Vergütungen an die Tarife der jeweiligen Branche zu orientieren, wobei eine Unterschreitung von mehr als 20 Prozent nicht mehr akzeptabel ist. Sofern Tarifsätze angewandt werden, ist der laut Tarif vorgesehene Verdienst maßgebend – er darf selbstverständlich auch höher ausfallen.

Grundlegend muss jedenfalls schwarz auf Weiß ersichtlich sein, dass eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Darüber hinaus muss festgelegt werden, wann die monatliche Entlohnung erfolgt, was spätestens am letzten Tag eines jeweiligen Monats zu geschehen hat und natürlich in welcher Höhe – es würde nicht reichen, wenn im Ausbildungsvertrag lediglich festgelegt wäre, dass sich die Vergütung nach dem Tarif richtet. Selbst wenn es sich um einen tariflich gebundenen Vertrag handelt, müssen Zahlen aufgeführt sein, welche die Entlohnung des Azubis ersichtlich anzeigen. Eindeutigkeit ist, wie es im Allgemeinen bei diversen Verträgen sein sollte, das A und O.

Kommt es beim Lehrling zu einer Ansammlung von Überstunden, sind auch diese angemessen zu vergüten. Diese Mehrarbeit kann aber auch durch Freizeitausgleich honoriert werden, was in der Praxis häufig geschieht.

Ausbildungsvergütung bei Kurzarbeit

Im Normalfall ist der Auszubildende von der Kurzarbeit ausgeschlossen – er bekommt, wie im Ausbildungsvertrag festgehalten, seine übliche Vergütung. Auch wenn die Lehre von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen ist, steht der auszubildende Betrieb in der Pflicht, alle Möglichkeiten zu nutzen, die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch eine Lehrplanumstellung oder einen Abteilungswechsel erfolgen. Möglichst sollten auch die verantwortlichen Ausbildner von der Kurzarbeit verschont werden, damit diese ihre Pflichten gegenüber dem Azubi vollständig erfüllen.

Falls der Lehrling dann doch direkt von der Kurzarbeit betroffen ist, hat er für mindestens sechs Wochen Anspruch auf volle Auszahlung seiner vertraglich festgelegten Vergütung. Eine längere Frist ist bei tarifgebundenen Ausbildungsverträgen möglich. Das ist selbstverständlich äußerst positiv, da Azubis aufgrund ihrer zumeist geringen Entlohnung in der Regel keine Rücklagen bilden können.

Weitere Infos zur Ausbildungsvergütung

Über die Höhe von Ausbildungsvergütungen für jeweilige Berufe kann das Bundesinstitut für Berufsbildung Auskunft geben.

Quelle:

  • Wiko – Wirtschaftskompass 6/2009

Anmerkung: In diesem Artikel werden für den Begriff "Ausbildungsvergütung" auch die Worte "Lohn" und "Verdienst" verwendet, was im Sinne der Definition nicht korrekt ist. Die Verwendung beider Begriffe dient hier nur der Flexibilität der Wortwahl.

write-x, am 22.12.2013
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