Ambulant vor Stationär

Das Prinzip "Ambulant vor Stationär" wird im PNG noch weiter ausgebaut. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich ambulant betreut werden sollen und die Leistungen und Ansprüche per Gesetz dieses Prinzip stärken, bevor ein Einzug in das Pflegeheim ansteht. Dies ist besonders in der Anhebung der Pflegegelder und Pflegesachleistungen im ambulanten Bereich zu erkennen.

Pflege ist nicht umsonst

Generell gilt auch beim PNG: Die Pflegeversicherung ist keine Teil- oder Vollkaskoversicherung. Sie gibt lediglich einen Zuschuss zur Pflege. Es muss immer damit gerechnet werden, dass zusätzliche private Zahlungen notwendig sind um die Pflege zu sichern.

Pflegestufe 0, 1, 2 - Leistung und Anspruch in den Pflegestufen

Für Menschen die an Demenz erkrankt sind werden die Gelder in Pflegstufe 0, 1 und 2 angehoben, genauso wie die Pflegesachleistung, wenn diese ambulant von einem Pflegedienst oder Angehörigen betreut werden. Neu ist im PNG das Menschen mit der Pflegestufe 0 dann auch Pflegegeld und Pflegesachleistung zustehen. Die Pflegestufe 3 bleibt unverändert.

Pflegestufe 0 – Pflegegeld in Höhe von 120€ oder Pflegesachleistung von 225€

Pflegestufe 1 – Pflegegeld in Höhe von 305€ oder Pflegesachleistung von 665€

Pflegestufe 2 – Pflegegeld in Höhe von 525€ oder Pflegesachleistung von 1250€

Daneben gibt es gibt es weiterhin Betreuungsleistungen in Höhe von 100€ oder 200€ pro Monat für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz(Demenz und/oder Depressionen). Festgestellt wird dies bei der Einstufung in eine Pflegestufe durch den MDK. 

Auch in diesem Punkt sieht das PNG Änderungen vor. So haben die Krankenkassen, bzw. die Pflegekassen nach Antragsstellung 5 Wochen Zeit, bis sie eine Einstufung oder Ablehnung dem Antragssteller zusenden inklusive dem Gutachten. Geschieht dies nicht innerhalb von 5 Wochen bekommt der Antragssteller pro angefangener Woche ab der 6. Woche 70€ Schadensersatz, die nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung anzurechnen sind. Allerdings hat der Antragssteller auch eine gewisse Mitwirkungspflicht. Verstreicht die 5-Wochenfrist aufgrund von Fehlern des Antragsstellers gilt die Schadenszahlung nicht.

Antragssteller muss immer der Versicherte sein. Angehörige oder Pflegedienste können zwar beim Antrag helfen, sind aber keine Antragssteller. Ausnahme ist ein gerichtlicher Betreuer. 

Für die Einstufung in eine Pflegestufe kann die Krankenkasse ab Januar 2013 auch unabhängige Gutachter schicken, die nicht beim Medizinischen Dienst der Krankassen(MDK) arbeiten. Hierzu soll dem Antragsteller eine Liste mit Gutachtern zugesandt werden, aus der er sich einen Gutachter aussuchen kann, bzw. muss. Dies gilt nicht für Gutachter des MDK.

Entlastung von Angehörigen

Auch pflegende Angehörige oder Privatpflegepersonen werden im PNG weiter bedacht. So bekommt der Antragsteller bzw. Pflegebedürftige auch bei einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege weiterhin 50% des Pflegegeldes ausgezahlt. Vorher war es nur am ersten und letzten Tag der Unterbrechung der gesamte Betrag, dazwischen bekam er kein Pflegegeld. Dies soll als Anreiz dienen, dass sich die pflegenden Angehörigen auch mal eine Auszeit gönnen und da viele Menschen auf dies Geld angewiesen sind soll der Verlust nicht so groß sein.

Zeitliches Volumen - Leistungskomplexe und Volumen

Eine weitere große Neuerung im PNG ist die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige neben den verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen auch Leistungen über ein zeitliches Volumen abrechnen können. Hierbei kann mit dem Pflegedienst abgesprochen werden, welche Leistungen in dieser Zeit erbracht werden sollen.

Umbaumaßnahmen - Poolen von Leistungen

Für ambulant Betreute Alten-WGs oder Wohngruppen können ihre Zuschüsse für Umbaumaßnahmen poolen. So kann der Zuschuss von bis zu 2.557 € pro Person auf vier Betroffene zusammengelegt werden, also bis zu 10.228 € für Maßnahmen beim Umbau. Wichtig bei diesen Umbaumaßnahmen ist, dass der Pflegekasse vor Baubeginn ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird.

Beratung - Ein wichtiger Bestandteil des PNG

Weiterhin soll die Beratung von Pflegebedürftigen durch die Krankenkassen gestärkt werden. So soll 14 Tage nach Antrag auf eine Pflegestufe eine Beratung über Möglichkeiten der Pflege stattfinden. Am besten mit Angehörigen zusammen im Wohnumfeld des Betroffenen. Auch sind weitere Beratungsgrundsätze und Vorgaben im neuen PNG verankert worden, die die Beratungsqualität für Betroffene verbessern soll.

Weitere Änderungen im PNG

Natürlich gibt es noch viele weiter kleinere und größere Änderungen in dieser Gesetzes Änderung. So sollen auch alternative Wohn- und Betreuungsformen gefördert werden. Es gibt Änderungen im Bereich der Pflegetransparentzvereinbarungen. Die Überprüfung von Pflegeinrichtungen muss ab dem 1.1.2013 24 Stunden vorher angekündigt werden. Außerdem sollen die Prüfkriterien erneut angepasst werden. 

Demenz-Gesicht 5 (Bild: Gerd Altmann / pixelio.de)

Exkurs 1 - Pflegegeld und Pflegesachleistung

Exkurs Pflegegeld und Pflegesachleistung: Das Pflegegeld wird der betroffenen Person ausgezahlt. Es soll dazu dienen, dass selbst gesuchte Pflegehilfen bezahlt werden können. Hierzu zählen zum Beispiel: Angehörige, Nachbarn oder auch 24-Stunden-Pflegekräfte, die nicht anerkannt sind nach dem SGB XI.

Die Pflegesachleistung kann die betroffene Person nicht ausgezahlt bekommen. Diese rechnen die Pflegedienste oder teilstationäre Einrichtungen(Tage- und Nachtpflege) mit den Krankenkassen direkt ab, wenn diese einen Vertrag mit den Krankenkassen haben. Es ist auch möglich das selbstständige Pflegekräfte diesen Betrag abrechnen können, solange sie die Anforderungen nach SGB XI für selbststände Pflegekräfte erfüllen.

Es gibt auch einen Mix aus der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld. Dies ist die sogenannte Kombinationsleistung. Hierbei rechnet ein Pflegedienst erst mit der Krankenkasse ab. Falls dann noch ein Restbetrag übrig bleibt, bekommt der Pflegebedürftige ca. 50% von diesem Restbetrag ausgezahlt, jedoch nie mehr als die Höhe des Pflegegeldes, das einem Pflegebedürftigen zusteht. Diese Kombinationsleistung kann durch den Pflegebedürftigen einfach bei der Krankenkasse beantragt werden durch einen Anruf oder ein kurzes Schreiben.

Exkurs 2 - Das SGB XI

Exkurs SGB XI: Das Sozial-Gesetz-Buch 11 (SGBXI) regelt alles rund um das Thema Pflege. Hierzu zählt unter anderem die Regelung der Pflegestufen 1 bis 3+, es regelt weiterhin die Kriterien für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege, sowie Leistungsansprüche von Pflegebedürftigen. Außerdem wird die Pflegeversicherung hier geregelt, sowie die aufgaben der Krankenkassen in Bezug auf die Pflegeversicherung. Das SGB XI ist unter: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/ einzusehen. Dies ist das nichtamtliche Verzeichnis der Gesetze. Das amtliche Verzeichnis wird im Bundesanzeiger abgedruckt und veröffentlicht. Das PNG ist die nächste Veränderung des SGB XI nach dem Pflege –Weiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008.

Anmerkung zum Text

Dieser Artikel gibt lediglich einen kurzen Überblick und eine Zusammenfassung über einen kleinen Teil des PNG und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

nsoetje, am 11.09.2012
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Bildquelle:
http://www.geschenke-der-hoffnung.org/ (Weihnachten im Schuhkarton)
Kuscheltier (Tunnel-Menschen - ein Leben in Dunkelheit)

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