Musikverwerter – Einnahmequellen der GVL

Jede Institution, die geschützte musikalische Werke öffentlich nutzt, hat dafür Abgaben zu leisten. Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten übernimmt das Inkasso für die Sendung von Tonträgern. Kommt es zu einer öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern und Sendung, ist jedoch die GEMA für das Eintreiben der Vergütungen verantwortlich.

Einnahmequellen der GVL sind:

  • Hersteller von Leermedien sowie Aufnahmegeräten

  • Hörfunk- und Fernsehsender

  • Veranstalter, Diskotheken

  • Gaststätten, Hotels

  • Kabelnetzbetreiber

  • öffentliche Bibliotheken

Die Höhe der Zahlungen jeweiliger Musikverwerter richtet sich nach vertraglich geregelten Maßgaben. Bei öffentlich-rechtlichen Sendern beispielsweise richtet sich die Abgabe nach den Einnahmen, die durch Rundfunkgebühren, welche die GEZ eintreibt, zustande kommen, aber auch nach der Höhe der Werbeeinnahmen. Entsprechend richtet sich die einzuzahlende Vergütung der Privatsender nur nach den Erlösen durch Werbung. Hersteller von Audio- und Aufnahmegeräten zahlen je Stück und Art zwischen 1,30 Euro und 7,50 Euro, was schlussendlich dem Endverbraucher beim Kauf eines jeweiligen Gerätes auferlegt wird. Bei Leermedien müssen die Hersteller für den aufnehmbaren Speicherplatz von einer Stunde 0,0614 Euro zahlen – für Video-Leermedien 0,087 Euro.

Verteilung der Vergütung durch die GVL

Eingenommene Lizenzgebühren werden nach einem bestimmten Verteilungsplan als Vergütung an die ausübenden Künstler und Plattenfirmen ausgezahlt. Ein geringer Teil jedoch wird aufgrund des Verwaltungsaufwands von der GVL einbehalten, und ein weiterer Anteil wird für soziale und kulturelle Zwecke verwendet.

Tantiemensplit bei ...

  • Sendung, Vermietung und Verleih: Künstler 50%, Tonträgerhersteller 50%

  • öffentlicher Wiedergabe und privater Vervielfältigung: Künstler: 64%, Tonträgerhersteller 36%

Wonach sich die Verteilung ausübender Künstler richtet

Einzelne Künstler erhalten eine Ausschüttung, die sich nach der Höhe der Einnahmen aus der Erstverwertung richtet. Nimmt ein Künstler also an einer Musik- oder Videoproduktion teil, oder seine dargebotene Musik wird live über Rundfunk und TV ausgestrahlt, bekommt er für seine Leistung ein bestimmtes Honorar. Jene Erstverwertung und folglich die Honorarhöhe ist Grundlage für die Höhe der Zweit- und Drittverwertung. Das bedeutet auch, dass dem Künstler, der bei der Erstverwertung keine Gage erhielt, auch keine Vergütung für die weiteren Verwertungen zusteht.

Zweitverwertungen erfolgen, wenn Tonträger öffentlich wiedergegeben und gesendet sowie Privatkopien erstellt werden. Sobald Sendungen öffentlich wiedergegeben, privat mitgeschnitten und in Kabelnetze weitergeleitet werden, handelt es sich um eine Drittverwertung. Vor allem ein Popstar, der dank einer Plattenfirma sehr gut vermarktet wird, kann hohe Ausschüttungen erwarten.

Verteilungssystem für Tonträgerhersteller

Bei Plattenfirmen richtet sich die Ausschüttung nach Sendeminuten, was exakt erfasst werden kann. Seit 1977 nämlich, vergibt die GVL an alle angemeldeten Tonträgerhersteller den sogenannten Labelcode mit einer bereits fünfstelligen Nummer (Beispiel: LC 07654). Diese Nummer ist das Kennzeichen eines jeweiligen Plattenlabels, und Sendezeiten werden in Rundfunkstationen unter jenem Labelcode registriert. Nach einem bestimmten Berechnungssystem, wobei die gesamten Sendezeiten eines Quartals berücksichtigt werden, kommt es nach genanntem Zeitraum zur jeweiligen Ausschüttung.

Ausführliche Informationen:

  • GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH

write-x, am 25.11.2013
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Bildquelle:
Donnaya (Gothic, Mittelalter, Dark Metal - Musik außerhalb des Mainstreams)
Sony Music (Michael Jacksons Archiv-Album "Xscape" - Material von 1983-1999)

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