Was beinhaltet die Arbeitsstättenverordnung?

Die Vorschrift definiert die Mindestanforderungen, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei dem Betreiben und dem Einrichten von Arbeitsstätten erfüllt sein müssen. Viele dieser Vorschriften haben EG-Arbeitsstättenrichtlinien (89/654/EWG und 92/58/EWG) als Quelle.

Die ArbStättV ist in zwei Teile aufgegliedert. Zunächst besteht der erste Teil aus zehn Paragrafen, die die verfügende Komponente der Verordnung darstellen. Der zweite Teil besteht aus insgesamt fünf Anhängen, die die Anforderungen an die Arbeitsstätten genau definieren.

Der Hintergrund der Änderung der ArbStättV im Jahr 2016

Die Änderung 2016 betrifft neben der Arbeitsstättenverordnung auch die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und die Bildschirmarbeitsverordnung, die komplett in die neue ArbStättV übernommen wird.

Die Änderungen resultieren insbesondere aus den Anforderungen der Praxis. So war die Definition Arbeitsplatz, Bildschirmarbeitsplatz und Telearbeitsplatz nicht eindeutig genug vorhanden. Ebenfalls wurden einzelne Anforderungen an Arbeitsplätze den Veränderungen der Technik und dem Gesundheitsschutz angepasst.

Definition Arbeitsplatz

Durch die neue ArbStättV wird der Arbeitsplatz vereinfachter definiert. Es entfällt zum Beispiel die zeitliche Komponente in der alten Regelung, was auch durch die EU gefordert wurde. Danach lautet die neue Definition:

  • Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte um Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

Unter diese vereinfachte Definition fallen viele weitere Arbeitsstätten unter den Begriff Arbeitsplatz. Zum Beispiel stark veränderliche wie Baustellen oder im Straßenbau, die nunmehr ebenfalls unter die Bestimmungen der ArbStättV fallen.

Konkretere Unterweisungsverpflichtungen

Die jährliche Unterweisung ist den meisten Arbeitgebern bekannt. Für die Arbeitsstätte wird diese Unterweisungsverpflichtung in § 6 der Verordnung nicht nur neu aufgenommen, sondern ihre Inhalte werden konkretisiert. Demnach sind nun folgende Themen verpflichtend zu unterweisen:

  • bestimmungsgemäßes Betreiben
  • gesundheits- und sicherheitsbetreffende Fragen
  • verpflichtende Maßnahmen für den Gesundheitsschutz
  • Maßnahmen, die arbeitsplatzspezifisch sind
  • Maßnahmen im Falle einer Gefahr
  • Brandverhütung
  • Verhalten im Falle eines Brandes
  • Fluchtwege und Notausgänge.

Integration der Bildschirmarbeitsverordnung

Mit Inkrafttreten der ArbStättV wird auch die alte Bildschirmarbeitsverordnung aufgehoben. Eine endgültige Ausgestaltung der Vorgaben ist in Form von Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vorgesehen, die jedoch noch nicht vorliegt.

 

Ebenfalls in der Arbeitsstättenverordnung finden sich die Telearbeitsplätze wieder. Diese waren im Jahr 2004 aus der Zuständigkeit der ArbStättV herausgefallen. Nunmehr greifen die Bestimmungen der ArbStättV für diese besonderen Arbeitsplätze wieder.


Unterscheiden muss man dabei Telearbeitsplätze von mobilen Arbeitsplätze. Letztere sind nicht durch die ArbStättV erfasst. Mobile Arbeitsplätze definieren sich dadurch, dass sie nur für gelegentliches Arbeiten genutzt werden; in der Wohnung des Arbeitnehmers kein Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet ist und das Abrufen von Kommunikationen wie E-Mails nach Feierabend erfolgt.

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