Rechte von Arbeitnehmern - Kündigungsgründe

Das Thema Kündigung und Kündigungsschutz beschäftigt viele Menschen immer wieder. In Zeiten ständiger Veränderungen in der Gesellschaft, der Wirtschaft und damit auch des Arbeitsmarktes ist es jederzeit möglich, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr weiterführen können oder wollen. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, welches in der Regel auf einem einvernehmlich geschlossenen Arbeitsvertrages beruht, erfolgt dabei durch die Kündigung, bei der es sich laut Definition um die einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses handelt.

 

Kündigung hat gesetzlichen Regelungen zu folgen

 

In Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und der Kündigung eines solchen existieren in Deutschland eine ganze Reihe von Regelungen, die Rechte und Pflichten für Beschäftigte wie auch für Arbeitgeber klar definieren. Eins der wichtigsten Gesetze, das in erster Linie dazu geschaffen wurde, den Arbeitnehmer vor Willkür und unbegründeten Entscheidungen zu schützen, ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). 1951 eingeführt und in seiner letzten großen Novelle im Jahr 2004 angepasst, soll es auch ein gewisses Maß an materieller und Planungssicherheit für beide Parteien ermöglichen.

 

Ein Arbeitsverhältnis wird in der Regel durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet. Die Gründe hierfür können betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. In diesem Zusammenhang sollte noch einmal deutlich gemacht werden, dass im Kündigungsschreiben kein Kündigungsgrund angegeben werden muss, um wirksam zu sein. Allerdings müssen die Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen und der Arbeitgeber muss jederzeit in der Lage sein, die entsprechenden Gründe anzugeben, sollte der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage anstreben.

 

Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung

 

Für eine betriebsbedingte Kündigung, muss der Arbeitgeber detailliert nachweisen können, dass reale betriebliche Erfordernisse es unmöglich machen, den Mitarbeiter künftig weiter im Unternehmen zu beschäftigen. Diese Erfordernisse können beispielsweise sein:

 

  • Änderungen im Betriebsablauf durch Rationalisierung

  • eklatanter Auftragsrückgang

  • Outsourcing von Arbeitsfeldern oder Fertigungsschritten

  • eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz ist nicht möglich

 

Im Falle der betriebsbedingten Kündigung hat nach dem KSchG allerdings eine sorgfältige Sozialauswahl durch den Arbeitgeber zu erfolgen, die dieser im Ernstfall auch jederzeit darlegen muss.

 

Personenbedingte Kündigung und ihre Gründe

 

Um eine personenbedingte Kündigung aussprechen zu können, müssen die Gründe für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegen. Dazu zählt beispielsweise mangelnde Eignung aber auch länger anhaltende Erkrankung des Arbeitnehmers, häufige Kurzerkrankungen und daraus resultierende Leistungsminderung oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters. Weiterhin muss! eine fehlende Arbeitserlaubnis zur personenbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber führen.

 

Einige Gründe für die verhaltensbedingte Kündigung

 

Die Aussprache einer verhaltensbedingten Kündigung basiert grundsätzlich auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, welches es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Beispiele für solches Fehlverhalten sind Unpünktlichkeit, Alkoholgenuss trotz offiziellen Alkoholverbotes sowie Fehl-, Schlecht- und mangelnde Arbeitsleistung. In der Regel ist ein derartiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers aber vorher angemessen abzumahnen. Diese Auflage entfällt allerdings und begründet sogar eine außerordentliche Kündigung, sollte sich der Arbeitnehmer eines Vergehens schuldig gemacht haben, das das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem nachhaltig schädigt. Dazu gehören beispielsweise Diebstahl - auch kleinerer Art - und Schwarzarbeit an anderer Stelle trotz Krankschreibung sowie Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber.

 

Dieser Beitrag kann nur einen kleinen Querschnitt durch das Thema Kündigung im Arbeitsrecht liefern. Vielfach greifen neben dem Kündigungsschutzgesetz, das in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten und ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten zur Anwendung kommt, Tarifvereinbarungen und innerbetriebliche Kündigungsschutzklauseln, so dass jeder Fall einzeln zu betrachten und zu prüfen ist.

 

 

 

Bildquelle von Flickr.com (dierk schaefer)

Autor seit 10 Jahren
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