Rechtsirrtum Nr. 1 - „Dann lasse ich Sie auf's Präsidium vorladen!“

In fast jedem Krimi kommt irgendwann die Stelle, an der der Kommissar einem wenig aussagefreudigen Zeugen mit einer "Vorladung" auf das Polizeipräsidium droht. Müsste ein Zeuge im wahren Leben der Ladung nachkommen?

Zwar kann die Polizei einen Zeugen laden, eine Erscheinungspflicht hat er aber nicht. Erscheinen muss der Zeuge nur, wenn es sich um eine Ladung der Staatsanwaltschaft (oder des Gerichts) handelt. Die Staatsanwaltschaft ist die "Herrin des Ermittlungsverfahrens", wie es Juristen etwas martialisch ausdrücken. Sie leitet – zumindest formell – die Ermittlungen, nicht die Polizei. Polizeibeamte sind sogenannte Ermittlungspersonen, deren sich die Staatsanwaltschaft bedient. Dies hat einen einfachen Grund: Die Staatsanwaltschaften haben keinen eigenen behördlichen Unterbau. Personell wären sie schlichtweg nicht dazu in der Lage, die Ermittlungen vollständig selbst zu führen. In der Praxis erledigt daher die Polizei den größten Teil der Ermittlungsarbeit.

Rechtsirrtum Nr. 2 - „Wir haben keinen Durchsuchungsbefehl!“

Das Ermittlerteam steht vor der verschlossenen Wohnungstür des Tatverdächtigen. Trotz mehrmaligen Klingelns macht niemand auf. Einer der beiden Kommissare fasst sich ein Herz – unter zaghaftem Protest des Kollegen – und verschafft sich ohne "Durchsuchungsbefehl" Zutritt zur Wohnung. Ist das Vorgehen des forschen Kommissars rechtswidrig?

Es kommt darauf an. Richtig ist, dass Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich ohne richterliche Anordnung eine Wohnung nicht durchsuchen dürfen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn Gefahr in Verzug ist.

Rechtsirrtum Nr. 3 - "Geben Sie auf, Ihr Freund hat bereits gestanden!"

Ein weiterer Klassiker, der aus deutschen Fernsehkrimis nicht wegzudenken ist: Die beiden Beschuldigten werden in zwei verschiedenen Räumen verhört. Da beide beharrlich schweigen, versucht der Kommissar den Beschuldigten mit Trick 17 zu einem Geständnis zu bewegen. Er gaukelt ihm vor, sein Komplize hätte längst gestanden. Es mache daher keinen Sinn, weiterhin zu schweigen. Der getäuschte Beschuldigte gesteht. Doch wie ist es rechtlich?

Nach der Strafprozessordnung (StPO) ist Täuschung eine verbotene Vernehmungsmethode. Sie ist nicht mit den Grundsätzen des Rechtsstaats vereinbar. Durch Täuschung gewonnene Aussagen sind rechtswidrig und dürfen im weiteren Strafverfahren nicht verwertet werden.

Titelbild: Gerd Altmann / pixabay.com

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