Wer rechnet schon damit, irgendwann einmal pflegebedürftig zu sein. Seien wir ehrlich, die ganze Sache schieben wir vor uns hin. Kommt Zeit, kommt Rat. Doch ganz so ist es leider nicht. Denn Pflegebedürftigkeit muss nicht erst im Alter kommen. Ein Unfall, eine Krankheit und schon kann die Pflegebedürftigkeit bestehen. Dann ist es gut, wenn Sie wissen, was Sie von Vater Staat bekommen und sich vielleicht auch schon anderweitig abgesichert haben, um nicht in eine finazielle Notsituation zu geraten. Wie viel Pflegegeld es in jeder Pflegestufe gibt, erfahren Sie unter www.Pflegestufen.org.

Pflegebedürftigkeit ist genau geregelt

Personen, die dauerhaft nicht mehr den Alltag selbstständig bewältigen können, weil sie krank oder behindert sind, sind pflegebedürftig. Die Pflegebedürftigkeit wird im §14 Abs. 1 SGB XI und §61 SGB XII geregelt. Pflegebedürftig ist demnach, wer wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder Erkrankung regelmäßig wiederkehrende und gewöhnliche Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer, mindestens aber für sechs Monate, im erheblichen Maß Hilfe bedarf. Wichtig ist dabei immer, dass die Hilfebedürftigkeit durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht wurde.

 

Zu den Verrichtungen des täglichen Lebens gehören:

 

  • Körperpflege – Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen, Zahnpflege,

  • Ernährung – Zubereitung und Aufnahme der Nahrung,

  • Mobilität – selbstständiges Aufstehen, Ankleiden, Gehen, Stehen. Treppensteigen etc.,

  • hauswirtschaftliche Versorgungen – einkaufen, kochen, reinigen der Wohnung, Wäsche waschen, heizen und Ähnliches.

 

Bei Pflegebedürftigkeit wird die selbige in Stufen eingeteilt, die den Grad der Pflegebedürftigkeit und damit die Höhe der Unterstützung festlegen.

Pflegestufen legen das Ausmaß der Bedürftigkeit fest

Die Pflegebedürftigkeit wird in vier Pflegestufen eingeteilt, angefangen bei der Pflegestufe 0. In dieser Stufe besteht zwar ein Bedarf an Hilfe, allerdings nicht in dem Ausmaß, welches in der Definition festgelegt ist. In der Pflegestufe I werden all diejenigen Personen eingestuft, die eine erhebliche Pflegebedürftigkeit haben, Stufe II umfasst Personen mit einer schweren Pflegebedürftigkeit und Stufe III schwerste Pflegefälle. 

 

Pflegestufe 0

 

In der Pflegestufe 0 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Seit dem 01.Januar 2013 können erstmalig auch Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege sowie Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfeldes in Anspruch genommen werden.

 

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit

 

Personen, die mindestens einmal täglich einen Bedarf an Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen aus verschiedenen Bereichen haben, werden der Stufe I zugeordnet. Dabei muss der wöchentliche Hilfeaufwand mindestens 90 Minuten betragen, wobei der Grundpflege mindestens 45 Minuten zugeordnet werden.

 

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit

 

Pflegebedürftigkeit der Stufe II liegt vor, wenn mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten eine Hilfe notwendig wird. Der Hilfebedarf muss im Bereich der Grundpflege wie Körperpflege, Mobilität und Ernährung liegen. Außerdem muss mehrmals in der Woche Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Versorgungen erforderlich sein. Drei Stunden muss der wöchentliche Zeitaufwand mindestens betragen, wovon der Grundpflege zwei Stunden zufallen müssen.

 

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

 

Die Pflegestufe III liegt vor, wenn der Hilfebedarf jederzeit erforderlich ist, das bedeutet rund um die Uhr. Außerdem muss die Person mehrmals in der Woche bei hauswirtschaftliche Versorgungen Hilfe benötigen. Der Zeitaufwand pro Woche muss im Durchschnitt fünf Stunden betragen, wovon auf die Grundpflege vier Stunden entfallen.

Was können Sie an Pflegegeld erwarten?

Über die Höhe der Pflegeleistungen bestimmt die Pflegestufe. Entsprechend der Pflegestufe unterscheiden sich die Leistungen. Ist ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand erforderlich, kann in der Pflegestufe III auch noch die Härtefallregelung angewandt werden. Laut Beschluss der Bundesregierung aus dem Jahre 2007 sind die Leistungen dynamisiert. Unter anderem gibt es seit 2013 zusätzliche Sachleistungen und Pflegegeld für die häusliche Pflege von Demenzkranken.

 

Im Übrigen plant die Bundesregierung eine neue Definition des Pflegebegriffs. Aus den bisherigen drei Pflegestufen sollen fünf Pflegestufen werden. Damit soll der Pflegebedürftigkeit besser Rechnung getragen werden.

Texterlounge, am 25.07.2014
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