Spieglein, Spieglein an der Wand...

 

Beim Blick in den Spiegel sind viele Menschen mit ihrem Äußeren unzufrieden. Ein zu kleiner Busen, ein zu großer Busen, zu viel Fett auf den Oberschenkeln, Bauch und Po, Falten im Gesicht, eine Nase, deren Form nicht gefällt, Besenreiser an den Beinen, ja sogar vor der Intimzone wird nicht haltgemacht. Die Möglichkeiten und Änderungswünsche sind schier unbegrenzt.

Rechtliche Absicherung und Folgekosten

Kaum einer der potenziellen Kunden kommt auf die Idee, sich vor dem Abschluss eines Vertrages zur Schönheitsoperation bei einem Rechtsanwalt über die rechtlichen Auswirkungen zu informieren. Mit steigender Anzahl der operativen Eingriffe steigt auch die Anzahl der Menschen, die mit dem Ergebnis der Operation nicht zufrieden sind oder sogar gesundheitliche Schäden davontragen, im Extremfall auch mit ihrem Leben bezahlen. Von den Krankenkassen werden die Kosten einer "medizinisch nicht notwendige Operation" und deren eventuellen Folgekosten nicht übernommen. Das gilt auch für private Krankenkassen. Auch eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt nicht, da dieser nur das Risiko von "normalen Erkrankungen" tragen muss. Deshalb sind auch alle Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, den Krankenkassen zu melden, wenn eine Erkrankung aufgrund eines Schönheitseingriffs vorliegt.

Dazu zählen auch Entzündungen nach Piercing und Tätowierung oder deren Entfernung, Laserbehandlung, Fettabsaugung und Unterspritzung der Haut, zum Beispiel zur Faltenauffüllung. Lediglich bei kosmetischen Eingriffen nach einem Unfall oder bei angeborenen gesundheitsbeeinträchtigenden Fehlbildungen, in wenigen Fällen auch bei extremer psychischer Belastung, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet nicht der behandelnde, sondern ein von der Krankenkasse beauftragter Arzt.

Jeder Arzt darf operieren

Eine Schönheitsoperation darf von jedem Arzt (außer Zahnarzt) vorgenommen werden, da es eine spezielle Fachrichtung Schönheitschirurgie im medizinischen Sinne nicht gibt. Ein Arzt kann eine Zusatzqualifikation ablegen und sich dann "Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie" nennen. Vor einem kosmetischen Eingriff ist der Arzt gesetzlich verpflichtet, den Patienten sehr genau über alle Risiken zu informieren. Ein seriöser Arzt wird gerne alle Unterlagen in schriftlicher Form - einschließlich der Risikoaufklärung - aushändigen und mehrere Tage Bedenkzeit einräumen. Es sollte nie eine Verzichtserklärung für eventuelle Folgeschäden unterschrieben werden, da nicht medizinisch erforderliche Eingriffe einer noch schärferen rechtlichen Form unterliegen, als medizinisch erforderliche Operationen. Wenn man sich aus Kostengründen dafür entscheidet, eine ausländische Klinik aufzusuchen, muss man darüber im Klaren sein, dass hier das deutsche Recht nicht greift und keinerlei Regressansprüche geltend gemacht werden können, zumindest bestehen da sehr geringe Erfolgsaussichten.

Risiken von Schönheitsoperationen

Zum Risiko der Narkose treten auch relativ häufig nicht erwünschte Narbenbildungen, schlechte Wundheilung, allergische Reaktionen, Entzündungen, Blutergüsse, Dellenbildung und Schädigung der Nerven auf, um nur einige zu nennen. Viele Eingriffe erfordern mehrere Monate Heilungszeit und oft auch einen Folgeeingriff.

Quellen:

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
http://www.vz-nrw.de/schoenheitsoperationen

Medizinauskunft
http://www.medizinauskunft.de/artikel/wohlfuehlen/schoensein/02_12_schoenheitsops.php

Private Krankenkasse PKV
http://www.private-krankenkasse-pkv.de/schoenheitsoperationen-kostenuebernahme-von-aesthetischen-behandlungen-durch-krankenkassen-1146

Frankfurter Allgemeine
http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/recht-und-gehalt/arbeitsunfaehigkeit-wer-schoen-sein-will-muss-leiden-8211-und-zahlen-1489072.html

 

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Ajerrar, am 22.09.2014
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Bildquelle:
I. Ajerrar (Ganz einfach Creme selbst herstellen – Rosencreme)

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