Was sind Tendenzbetriebe?

Unter Tendenzbetrieben versteht die deutsche Rechtssprechung Unternehmungen und Betriebe, die neben dem Erwerbszweck auch eindeutig geistig-ideelle Ziele verfolgen. Dazu zählen beispielsweise politische Körperschaften (Parteien, Gewerkschaften) und konfessionelle oder karitative Einrichtungen. Die Kirchen selbst gehören jedoch zumindest im engeren Sinne nicht dazu, da bei ihnen das so genannte Kirchenarbeitsrecht gilt (Art. 140 GG). Hingegen können sogar auch wissenschaftliche, publizistische oder künstlerische Ausrichtungen (Orchester, Verlagsunternehmen, Universitäten) möglicherweise den so genannten Tendenzschutz begründen.

Jener schränkt den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes jeweils so weit ein, dass die Erreichung der geistig-ideellen Ziele möglich bleibt. Religionsgemeinschaften genießen unter Umständen sogar einen noch weitergehenden Schutz. Auf sie findet das Betriebsverfassungsgesetz keinerlei Anwendung. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes von 1975 gilt dies bei entsprechend zugehörigen Unternehmen jedoch nur, wenn die Religionsgemeinschaft maßgeblichen Einfluss auf die jeweilige Einrichtung ausüben kann.

Die arbeitsrechtlich besondere Situation der Tendenzbetriebe

Grundsätzlich gilt das deutsche Arbeitsrecht zunächst einmal auch in Tendenzbetrieben. Daher darf dort durchaus auch eine Personalvertretung gewählt werden. Doch der Gesetzgeber gesteht hier hinsichtlich der betrieblichen Mitbestimmung einige Ausnahmen zu. Geregelt wird dieser Sonderstatus durch den Paragraf 118 des Betriebsverfassungsgesetzes. Er besagt, dass jenes Gesetz in Tendenzbetrieben nur so weit Anwendung findet, wie es den Eigenarten des Unternehmens nicht entgegensteht. Da dies natürlich zunächst eine sehr dehnbare Aussage ist, werden einige Geltungsbereiche näher erläutert. Beispielsweise kommen die Paragrafen 106 bis 110 BetrVG in Tendenzbetrieben prinzipiell nicht zur Anwendung, wodurch die Bildung eines Wirtschaftsausschusses quasi verhindert werden dürfte. Die Paragrafen 111 bis 113 BetrVG wiederum, welche sich mit den so genannten Betriebsänderungen befassen, gelten in Tendenzbetrieben nur so weit, dass wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer gemildert werden können.

Eng mit den Eigenarten der Tendenzbetriebe verwoben ist der Status der so genannten Tendenzträger. Dazu zählen Personen, die durch ihre Tätigkeit maßgeblich in die ideologische Ausrichtung des Unternehmens involviert sind. Tendenzträger können beispielsweise Gewerkschaftsfunktionäre, Parteisekretäre, Redakteure, Lektoren und sogar Schauspieler oder Orchester-Solisten sein. Für Tendenzträger gelten strengere Verhaltensmaßstäbe, die sich auch auf außerberufliche Aktivitäten erstrecken. Der Büroleiter eines CDU-Abgeordneten kann daher wahrscheinlich nicht gleichzeitig für die SPD kandidieren... Doch längst nicht alle Mitarbeiter eines Tendenzbetriebes werden automatisch zu Tendenzträgern. In der Vergangenheit verneinte die Rechtssprechung eine Tendenzträgerschaft unter anderem für Volontäre, Sekretärinnen, Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und Krankenschwestern. Dennoch können diese Beispiele nicht verallgemeinert werden. Wie so oft in der Juristerei, kommt es vielmehr auf die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls an.

Tendenzbetriebe: Die juristischen Grenzfälle

Dies trifft auch auf den Status eines Tendenzbetriebes selbst zu. Natürlich erscheint es für Unternehmer vorteilhaft, einen Teil der betrieblichen Mitbestimmungsrechte umgehen zu können. Daher gibt es nicht wenig juristische Grenzfälle, in denen sorgfältig festgestellt werden muss, ob das Unternehmen den so genannten Tendenzschutz in Anspruch nehmen kann. Dazu zählen beispielsweise Kliniken oder Heime in kirchlicher Trägerschaft. Auch bei einer rechtlich selbstständigen Druckerei, die vorrangig für Parteien oder Gewerkschaften arbeitet, bedarf es gegebenenfalls einer juristischen Klärung. Im Zweifelsfall obliegt jedoch dem Arbeitgeber die Beweislast, ob von einem Tendenzbetrieb ausgegangen werden kann.

Doch selbst wenn dies bejaht wird, bedeutet das nicht die völlige Rechtlosigkeit der Arbeitnehmervertretung. Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebs- oder Personalrats darf sich lediglich nicht "tendenzschädigend" auswirken, also der ideologisch-geistigen Zielstellung entgegenwirken. Zumindest die Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte der Arbeitnehmervertreter bleiben daher auch in Tendenzbetrieben unangetastet.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel grundsätzlich nur informativen Charakter trägt. Er kann und soll keine Rechtsberatung, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, ersetzen.

Donky, am 02.11.2020
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