Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Paare können eine Lebenspartnerschaft vor dem Standesbeamten schließen und damit einen vergleichbaren Bund fürs Leben wie durch eine Eheschließung begründen.

Was bei den heterosexuellen Partnerschaften nur häufig nicht funktioniert, kommt auch bei den homosexuellen Partnerschaften vor. Nicht der Tod scheidet die Lebenspartnerschaft, sondern auf Antrag eines Lebenspartners der Richter am Familiengericht.

Voraussetzung für eine Scheidung ist ein förmlicher Antrag eines Lebenspartners auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Zuständig für den Antrag ist das Familiengericht.

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt lebend und entweder beide die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen oder der eine Lebenspartner dem Antrag des anderen Lebenspartner zustimmt. Im letzteren Fall (Zustimmung) reicht es aus, wenn nur einer der Lebenspartner anwaltlich vertreten ist.

Ein Getrenntleben wird angenommen, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, also, wenn einer der Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann ein Getrenntleben vollzogen werden, wenn ab dem Zeitpunkt Tisch und Bett getrennt werden und die Lebenspartner getrennt wirtschaften.

Wollen beide Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, reicht es aus, wenn einer der Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch einen Anwalt beantragt. Hierdurch können die Kosten deutlich reduziert werden, da nur derjenige Lebenspartner einen Rechtsanwalt benötigt, der den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gerichtsanhängig macht. Sind sich die Lebenspartner in Bezug auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einig, können auf diese Weise Zeit und Kosten für die Scheidung gespart werden. Wieso, weshalb, warum muss dann vor Gericht nicht geklärt werden. Erklären beide Lebenspartner, dass sie die Lebenspartnerschaft endgültig für gescheitert halten, wird die Lebenspartnerschaft kurz und schmerzlos innerhalb weniger Minuten geschieden.

Stimmt ein Lebenspartner der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht zu, kann die Lebenspartnerschaft nach dreijährigem Getrenntleben auf Antrag eines Lebenspartners aufgehoben werden.

Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei werden die Versorgungsansprüche, die die Lebenspartner während der Lebenspartnerschaft erworben haben jeweils hälftig aufgeteilt und übertragen.

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat jeder Lebenspartner grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Ein Unterhaltsanspruch besteht dann nur noch in Ausnahmefällen. 

Laden ...
Fehler!