Erlaubt, geduldet oder streng untersagt?

Zunächst sollte man sich vor Augen führen, dass derjenige, der vom Arbeitsplatz aus telefoniert, bzw. während der Arbeitszeit private Telefonate führt, vom Unternehmer bezahlt wird – auch während des Telefonats. In diesem Moment erbringt der Arbeitnehmer jedoch keine Gegenleistung für seine Bezahlung, nutzt vielleicht sogar zusätzlich noch betriebliche Einrichtungen (Telefon) für seine eigenen Angelegenheiten und verursacht zusätzliche Kosten, wie Telefongebühren.

Das klingt vielleicht im ersten Moment extrem kleinlich, ist aber so und man sollte sich dessen auch bewusst sein, bevor sich liebgewordenen Gewohnheiten einschleichen und am Ende das böse Erwachen kommt, wenn der Chef mit den "Papieren" vor einem steht.

Trotzdem sind, wie das Landesgericht Köln in einem Urteil festgestellt hat, private Telefonate nicht von vorneherein vertragswidrig, doch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf schriftlichem Wege sogar ein absolutes Verbot für privat geführte Telefonate auszusprechen, an die sich die Mitarbeiter halten müssen. Wurde dies aber nicht ausdrücklich so geregelt, hat der Mitarbeiter wiederum die Möglichkeit, dies als Duldung für private Telefonate zu interpretieren. 

Worauf sollte man achten?

Nun sollte die genannte Interpretationsmöglichkeit als Duldung durch den Arbeitgeber natürlich keinesfalls als Freibrief für regelmäßige private Telefonate und private Dauergespräche betrachtet werden. Unabhängig davon, ob das private Telefonieren geduldet ist oder nicht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf in keinem erkennbaren Maße darunter leiden. Da es keine festgesetzten Zeiten gibt, kann als Richtwert etwa 10 Minuten pro Tag bei einer Vollzeitbeschäftigung angesetzt werden. Zu diesen 10 Minuten kommen noch Anrufe von außen hinzu, die ohnehin meist toleriert werden, wenn sie in einer überschaubaren Zahl stattfinden. Diese 10 Minuten, sind jedoch als Zugeständnis zu betrachten und dürfen nicht missinterpretiert werden in dem Sinne, es handele sich um ein festes Zeitguthaben, das einem täglich fest zur Verfügung steht oder gar bei Nichtnutzung auf die nächsten Tage übertragen werden kann und, möchte man es auf die Spitze treiben, womöglich noch zu zusätzlichen freien Tagen führt.

Verbote sind verbindlich - Private Telefonate können auch eindeutig untersagt werden

Keinen Spielraum hat der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ein eindeutiges Verbot für private Telefonate erlässt. Verstößt man gegen ausdrückliche Verbote, hat man mit einer Abmahnung zu rechnen. Doch nicht nur das. Es kann durchaus sogar zu Schadensersatzforderungen kommen und letztendlich zusätzlich zum Verlust des Arbeitsplatzes. Doch selbst wen kein ausdrückliches Verbot existiert, ist die Sicherheit des Arbeitsplatzes keinesfalls gewährt. Sollte das Telefonieren überhand nehmen und ein tolerierbares Maß überschreiten, ist der Arbeitsplatz unter Umständen ebenso weg, und das möglicherweise sogar ohne vorausgegangene Abmahnung.

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Maßhalten vermeidet einen Urteilsspruch - Mit ein wenig Verstand lässt sich viel Ärger vermeiden

Regelungen geben Rechtssicherheit und Sicherheit im Verhalten, das ist auch gut. Dennoch ist in den allermeisten Fällen eigentlich nur der Verstand (auch im Sinne von Verständnis) gefragt, um Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen. So sollte es ganz einfach selbstverständlich sein, dass nur wirklich dringende Gespräche, die nicht außerhalb der Arbeitszeit geführt werden können, getätigt werden. Andererseits kann in entsprechenden Situationen möglicherweise ein kurzes privates Telefonat nach außen auch den Kopf wieder frei machen, um sich danach mit neuem Schwung den wichtigen Dingen widmen zu können, was natürlich nicht als Allheilmittel betrachtet werden sollte. Damit das Vertrauen nicht unnötig überstrapaziert wird, sind alle "Smalltalk-Gespräche" hingegen schlicht zu unterlassen – dann klapp's auch mit dem Chef …

 

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