Systeme der Einlagensicherung in Deutschland
Um Kundengelder bei einer Bankenpleite zu schützen, hat der Gesetzgeber entsprechende Vorschriften erlassen.Die gesetzliche Einlagensicherung
Das bundesdeutsche Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 verpflichtete alle Kreditinstitute in der BRD zur Absicherung ihrer Kundeneinlagen. Es diente der Angleichung der europäischen Anlegerschutzvorschriften und wurde 2015 durch das Einlagensicherungsgesetz abgelöst. Demnach ist jede Bank, die in Deutschland die Erlaubnis zum Einlagen- und Kreditgeschäft erhält, verpflichtet, einem der Sicherungssysteme beizutreten.
Im Ernstfall muss zunächst die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) den Entschäfigungsfall feststellen. In der Regel müssen Anleger dann nichts weiter tun, weil aufgrund der von der Bank geführten Unterlagen ersichtlich ist, welche Summen anfallen. Natürlich ist es trotzdem kein Fehler, einen aufmerksamen Blick auf seine Geldanlagen bei der betroffenen Bank zu haben.
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Sicherungssysteme der Privatbanken
Viele Privatinstitute sind im Bundesverband deutscher Banken (BdB) organisiert. Seit 1976 schützt dieser Kundengelder durch einen Einlagensicherungsfonds, für den gelegentlich auch die Bezeichnung des Vorgängermodells "Feuerwehrfonds" verwendet wird. Die Einlagensicherung des BdB (korrekt: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken – EdB) garantiert den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz der Kontobestände bis maximal 100.000 Euro pro Person und Kreditinstitut. Wie stets, gibt es einige Sonderfälle und Ausnahmen. So kann die Absicherung in besonderen Fällen sogar 500.000 Euro betragen. Andererseits ist beispirelsweise diese Art der Entschädigung gesetzlich ausgeschlossen, wenn die Summe die Verwaltungskosten unterschreitet, der öffentlichen Hand gehört oder von institutionellen Anlegern stammt. Für Wertpapiere gelten gesonderte Bedingungen und spezielle Sicherungsinstrumente.
Das Sicherungssystem der Genossenschaftsbanken
Die Genossenschaftsbanken unterhalten ebenfalls ein eigenes Sicherungssystem. Die Genossenschaftsmitglieder (als Eigner der jeweiligen Bank) haben zunächst eine gesetzlich geregelte Nachschusspflicht.
Darüber hinaus besteht die Sicherung aus einem Garantiefonds und dem dazugehörigen Haftungsverbund. Beide Einrichtungen schützen Kundengelder indirekt, denn sie zielen darauf ab, das gefährdete Institut selbst zu retten. Kundeneinlagen und selbst Inhaberschuldverschreibungen sind somit im Idealfall währungsunabhängig zu 100 Prozent abgesichert.
Dieses System hat den Vorteil, dass im Ernstfall nicht nur Kundengelder gesichert werden. Da Genossenschaftsbanken in der Öffentlichkeit (durchaus gewollt) als eine gewisse Einheit wahrgenommen werden, würde der Zusammenbruch einer Mitgliedsbank zum Imageschaden für alle anderen führen. Die indirekte Sicherung soll diese Gefahr vermeiden.
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Einlagensicherung im Sparkassen- und Giroverband
Die öffentlich-rechtlichen Banken setzen aus den gleichen Gründen ebenfalls auf indirekten Einlagenschutz durch Absicherung eines gefährdeten Instituts. Zudem zielen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften für Sparkassen und Landesbanken darauf ab, eine Krisensituation weitgehend auszuschließen.
Die solidarische Hilfe der Banken im Sparkassen- und Giroverband wird unter anderem durch einen Haftungsverbund sowie regionale Unterstützungsfonds realisiert. Ein darüber hinaus gehender Schutz besteht durch Reserven bei den Landesbanken. Sollte auch dies zur Einlagensicherung nicht genügen, erfolgt schließlich ein bundesweiter Ausgleich aller regionalen Unterstützungsfonds.
Grundlegende Risiken der Einlagensicherung
Die Einlagensicherungen der drei Banksektoren in Deutschland arbeiteten bisher erfolgreich und genießen international berechtigt einen soliden Ruf. Dennoch weisen diese Systeme trotz ihrer Unterschiedlichkeit das gleiche Risiko auf: Ihr Solidarprinzip funktioniert nur im Einzelfall. Den gleichzeitigen Niedergang aller Banken eines bestimmten Verbundes, etwa durch einen weltweiten Finanzcrash, kann wahrscheinlich kein Sicherungssystem dauerhaft verkraften. Ein Stück weit hat der Gesetzgeber dem zwar vorgebeugt, indem 2015 die Möglichkeit geschaffen wurde, statt einer Insolvenz eine überwachte Abwicklung vorzunehmen. Dies betrifft vor allem systemrelevante Banken, bei denen eine Insolvenz das Problem verschärfen würde, da dadurch andere Institute ebenfalls in Not geraten könnten. Ganz ausschließen lässt sich so ein Szenario aber natürlich nicht.
Bitte beachten Sie, dass vorstehender Text lediglich informativen Charakter hat und eine qualifizierte Beratung, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt oder Bankfachmann, nicht ersetzen kann.