Weltuntergangspartys: Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen
Ein bayrischer Wirt hatte sich die Wortschöpfung „Weltuntergang“ markenrechtlich schützen lassen und läßt nun Gastronomen anwaltlich abmahnen.Zum Sachverhalt
Wir möchten Ihnen anhand dieses Beispiels erläutern, was eine Marke ist, wie es zu Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen kommen kann und wie Sie sich davor schützen können.
Wegen des scheinbar am 21. Dezember des vergangenen Jahres endenden Mayakalenders nahmen viele Gastronomen diesen Tag zum Anlass, eine "Weltuntergangsparty" zu veranstalten. Was sie nicht ahnten: ein bayrischer Wirt (im Folgenden W genannt) hatte sich die Wortschöpfung "Weltuntergang" aus eben diesen Anlass markenrechtlich schützen lassen und geht nun gegen die vielen (angeblichen) Verletzungen gegen seine Marke vor. Etliche Gastronomen erhielten nach Ausbleiben des Weltuntergangs Post von seinem Anwalt. Ob zu Recht, das bleibt wohl vorerst abzuwarten, bis die Gerichte darüber entschieden haben.
Zum rechtlichen Hintergrund
Was eine durch das Markengesetz (MarkenG) schützenswerte Marke ist, wird in § 3 Absatz 1 MarkenG formuliert: Demnachsind Marken Zeichen und können Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen sein. Allerdings müssen diese Zeichen dazu geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Hier gewähltes Zeichen ist das Wort "Weltuntergang", es ist also eine Wortmarke. Der Schutz einer Marke entsteht in der Regel durch die Eintragung als Marke in das vom Patentamt geführte Register (andere Möglichkeiten siehe § 4 MarkenG). Wirt W hat seine Wortmarke in das Register eintragen lassen (hier klicken für die Registerauskunft). Die Wortmarke "Weltuntergang" ist damit markenrechtlich geschütztund W Inhaber des Markenrechts entsprechend § 7 MarkenG. Als Inhaber des Markenrechts hat W das ausschließliche Recht an der Wortmarke "Weltuntergang". D.h., niemand darf sie oder ein ähnliches Zeichen ohne Ws Zustimmung im geschäftlichen Verkehr benutzen. Wer das doch tut, verletzt das Markenrecht des W- er hat dann ggf. verschiedene Ansprüche gegen die Verletzer. Zur Eingrenzung von eventuellen Verletzungen muss neben der Eintragung des Zeichens auch eine Festlegung auf die Ware oder Dienstleistung vorgenommen werden, die sogenannte Nizzaklassifikation. Hier entschied sich W für die Klassifikation "Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" (Klasse 43, hier klicken für mehr Informationen zu dieser Klasse).
Die wichtigsten Ansprüche finden sich in § 14 MarkenG: bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Marke ein Schadensersatzanspruch. Laut § 19 MarkenG hat der Inhaber eines Markenrechts z.B. auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verletzer- dieser muss ihm über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Ware/Dienstleistung Auskunft erteilen.
Abmahnung: Inhalt und Tipps
Diese Ansprüche werden bei einer Verletzung regelmäßig vom Inhaber durch eine Abmahnung geltend gemacht. In solch einer Abmahnung findet sich: der Abmahnungsgrund, d.h. die angeblich zur Verletzung des Markenrechts führende Handlung), die Registernummer der eingetragenen oder angemeldeten Marke, der, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und der Hinweis, dass mit der Abmahnung Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Zusätzlich zu den Schadensersatzkosten wird meist noch die Erstattung der (eines Markenrechts- UND eines Patentsanwaltes!) gefordert.
Im Fall der "Weltuntergangspartys" ist fraglich, ob tatsächlich Verletzungen der Wortmarke "Weltuntergang" begangen wurden. Hierfür müsste die Bezeichnung markenmäßig benutzt worden sein, d.h. die Zuordnung zum rechtmäßigen Inhaber in Frage gestellt sein. Der BGH verneinte dies in der Vergangenheit bei einer rein dekorativen Verwendung der Marke: dies stelle dann keine markenmäßige Benutzung dar (BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08; I ZR 92/08). Hier könnte aber eine solche dekorative, eher berichterstattende Verwendung der Marke vorliegen und damit eine Verletzung ausgeschlossen sein. Zudem verlangt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem berühmten Urteil zu Markenrechtsverletzungen durch Google AdWords eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke(Urteil vom 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08). Auch das ist eher fraglich.
Fazit:
Anhand des Beispiels lässt sich gut erkennen, wie schwer die Einschätzung einer Handlung als markenrechtsverletzend ist. In jedem Fall sollte beim Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung dringend ein Fachmann für das Markenrechtzu Rate gezogen werden wie bspw. der Händlerbund – größter Onlinehandelsverband Europas. Dieser modifiziert ggf. die strafbewehrte Unterlassungserklärung für Sie und lindert damit die finanziellen Auswirkungen, falls tatsächlich eine Verletzung vorliegt.
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