24-Stunden-Pflege in Österreich
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Aufgabenbereiche der 24-Stunden-Betreuungskräfte in Österreich im knappen Überblick.Was dürfen die 24-Stunden-Betreuungskräfte im Haushalt tun?
Unterstützungen und Handreichungen im Alltag leisten: Die Betreuungsperson darf haushalterische Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Besorgungen und dergleichen erledigen. Die Begleitung zu Einkäufen, Arztterminen, Theater- oder Kinobesuchen, die gemeinsame Gestaltung des Tagesablaufs und der Freizeitaktivitäten sind ein weiterer Teil des Aufgabengebietes. Hilfestellung und Unterstützung bei der Körperpflege, Toilettengang, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, Mobilisation, wie Aufstehen, Niedersetzen, Niederlegen – sofern keine medizinischen Einwände dagegen sprechen –, sind der dritte Teil des Leistungsspektrums einer 24-Stunden-Betreuung.
Pflegerische Tätigkeiten unter bestimmten Auflagen: Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Mobilisierung, beim An- und Auskleiden, so, wie oben angeführt, auch wenn medizinische Gründe, wie zum Beispiel Schluckstörungen dagegen sprechen. Allerdings nur mit der Auflage, dass die pflegerische Tätigkeit von diplomierten Pflegekräften übertragen wurde. Diese übertragenen pflegerischen Tätigkeiten müssen schriftlich festgehalten werden und befristet sein. Selbstverständlich darf jede Tätigkeit nur mit der Zustimmung des/der Betreuten oder des gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden.
Das Repertoire umfasst auch ärztliche Tätigkeiten: Verbandswechsel und Bandagenwechsel dürfen durchgeführt werden. Verabreichung von Medikamenten sowie Injektionen unter die Haut von Insulin sowie blutgerinnungshemmende Arzneien wie zum Beispiel Heparin und Blutzuckerspiegeltests mittels Fingerstichmethode. Zu guter Letzt auch einfache Licht- und Wärmebehandlungen. Diese ärztlichen Tätigkeiten unterliegen natürlich denselben Auflagen der pflegerischen Tätigkeiten mit dem Zusatz der ärztlichen Genehmigung.
Wer hat Anspruch auf eine 24-Stunden-Betreuung?
- Jede Person mit Anspruch auf das Pflegegeld der Stufe 3 oder die eine gleichwertige Leistung bezieht, hat nach dem österreichischen Bundespflegegesetz das Anrecht auf eine 24-Stunden-Pflegekraft.
- Bei Vorliegen einer Demenzerkrankung kann der Anspruch auf eine 24-Stunden-Betreuung schon ab dem Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 geltend gemacht werden, sofern der Bedarf von einem geeigneten Facharzt ermittelt und bestätigt wurde.
- Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gelten die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes mit einem Nachtarbeitsverbot von 21 bis 6 Uhr sowie einer erlaubten Gesamtarbeitszeit von 110 Stunden in zwei Wochen und weiteren Einschränkungen bezüglich der Arbeitszeit.
Legale Beschäftigungsmöglichkeiten einer 24-Stunden-Pflegekraft
Es gibt in Österreich zwei legale Varianten der Beschäftigungsmöglichkeit einer 24-Stunden-Betreuung:
- Die 24-Stunden-Betreuungskraft als unselbständige/r Arbeitnehmer/-in mit Dienstvertrag: Die Angehörigen oder die zu Betreuenden schließen als Arbeitgeber einen Dienstvertrag mit der 24-Stunden-Betreuerin ab. Die 24-Stunden-Betreuerin muss bei einer betrieblichen Vorsorgekasse angemeldet werden und der Arbeitgeber muss alle Lohnnebenkosten an die zuständige Sozialversicherung zahlen. Des Weiteren entstehen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt. Für die richtige Abgeltung und Berechnung der Steuern und Beiträge ist der Arbeitgeber haftbar.
- Die 24-Stunden-Pflegekraft als selbständige/r Personenbetreuer/-in: Der/Die 24-Stunden-Betreuung bietet als selbständige/r Unternehmer/-in seine/ihre Arbeitskraft gegen einen ausgehandelten Tarif an. Hierbei ist der/die selbständige Betreuungskraft für alle Abgaben und Steuern zuständig.
24-Stunden-Pflege wird vom Staat finanziell gefördert und ist von der Steuer absetzbar
Die Betreuungskosten der 24-Stunden-Pflege sind als außergewöhnliche Belastung ab der ersten Pflegestufe steuerlich absetzbar. Es können alle Ausgaben für die Betreuung – auch Geldleistungen und Sachleistungen für die Betreuungskraft – von der Steuer abgesetzt werden.
Eine finanzielle Förderung ist möglich, wenn ein Betreuungsverhältnis nach dem Hausbetreuungsgesetz vorhanden ist, Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bezogen wird und eine Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung durch eine/n Facharzt/-in oder eine/n berufene/n Experten/-in bestätigt wird. Ab der fünften Pflegestufe liegt im Regelfall eine Notwendigkeit vor.
Kontaktadressen einiger großer Hilfsorganisationen, die 24-Stunden-Betreuung anbieten
- Volkshilfe Österreich, 1010 Wien, Auerspergstraße 4, Tel.: (01) 402 62 09
- Österreichisches Hilfswerk, 1070 Wien, Apollogasse 4/5, Tel.: (01) 404 420
- Caritas Wien, 1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19-21, Tel.: (01) 488 310
- Österreichisches Rotes Kreuz, 1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, Tel.: (01) 589 00 190
- Diakonie Österreich, 1080 Wien, Tautsongasse 8, Tel.: (01) 409 80 01
Quellennachweis
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
- Help.gv.at, der offizielle Amtsführer Österreichs
- Bundeskanzleramt – Rechtsinformationssystem RIS
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