Achtung Erbschaft! Darauf sollten Sie achten
7 interessante Fakten zur Erbfolge ohne Testament, die Hinterbliebene kennen sollten
1. Wer ist "verwandt"?
Als Verwandte gelten primär die Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen. Daneben kommen seine Nichten / Neffen, Geschwister, Tanten / Onkeln sowie, falls sie noch am Leben sind, Eltern oder Großeltern in Betracht. Angeheiratete Verwandte (z.B. Schwager, Schwiegereltern, Stiefkinder) zählen im Erbrecht nicht als Verwandte.
2. Rangfolge der Erben
Nicht alle Verwandten sind gleichermaßen erbberechtigt. Wer wann als Erbe infrage kommt, hängt von der gesetzlichen Rangfolge ab. Unterschieden werden:
• Erben erster Ordnung (die Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen)
• Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen)
• Erben dritter Ordnung (Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des Verstorbenen)
In der Praxis bedeutet das: Zuerst erben die Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen. Nur, wenn es solche nicht gibt (z.B. weil der Verstorbene keine direkten Nachkommen hat oder diese bereits selbst verstorben sind), kommen die Erben zweiter oder in weiterer Folge dritter Ordnung zum Zug.
3. Sonderrecht für Ehe- und Lebenspartner
Der Ehepartner des Verstorbenen gilt laut Gesetz nicht als Verwandter. Trotzdem erben Ehegatten jedenfalls ein Viertel des Vermögens – und zwar unabhängig davon, wie viele Kinder vorhanden sind. In bestimmten Fällen kann der Erbanteil des Ehegatten auch höher sein (z.B. wenn die Ehe eine Zugewinngemeinschaft war). Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten im Erbrecht gleichgestellt.
4. Sonderfall Adoptivkinder
Adoptivkinder gelten gesetzlich nicht als verwandt, haben aber ebenfalls ein Sonderrecht. Sie sind im Erbrecht den leiblichen Kindern des Verstorbenen gleichgestellt. Eine Ausnahme gilt bei Erwachsenenadoption: Hier kann das Adoptivkind nur von den Adoptiveltern, aber nicht von anderen Verwandten erben.
5. "Eintrittsrecht" der Kinder
Fällt ein Erbberechtigter aus (z.B. weil er bereits selbst verstorben ist oder das Erbe ausschlägt), treten etwaige Kinder an seine Stelle und nicht etwa jemand anderer, der in der Rangfolge gleich oder weiter hinten steht. Beispiel: Der Bruder des Verstorbenen ist ebenfalls tot. Nun erbt nicht seine gleichermaßen erbberechtigte Schwester, sondern an seiner Stelle seine Kinder, also die Nichten oder Neffen des Verstorbenen.
6. "Repräsentation"
Das Repräsentationsprinzip bestimmt, dass Kinder nicht erben können, solange ihre Eltern noch leben. Beispiel: Die Enkelkinder des Verstorbenen können nur erben, wenn ihre Eltern (also die Kinder des Verstorbenen) bereits tot sind.
7. Erbrecht des Staates
Auch der Staat hat ein gesetzliches Erbrecht. Es tritt aber nur in Kraft, wenn entweder keine Erben mehr leben bzw. gefunden werden können oder alle Erbberechtigten das Erbe ausgeschlagen haben. Dann fällt das gesamte Erbe dem Staat (üblicherweise dem Bundesland, in der Verstorbene zuletzt gewohnt hat) zu.
Bei Unklarheit über die Vermögensverhältnisse: Nachlassverwaltung
Wenn Sie über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen im Unklaren sind, dann gibt es zur Ausschlagung des Erbes eine weitere Alternative: die Nachlassverwaltung.
In diesem Fall wird das gesamte Erbe, Besitztümer wie auch Schulden, von einem eigens eingesetzten Nachlassverwalter geprüft. Schulden werden mit Vermögenswerten aufgerechnet, alles was dann noch übrig bleibt geht in die Erbmasse und wird gemäß Erbfolge verteilt.
Wenn immer Sie von einer Erbschaft betroffen sind, ist der Weg zum Anwalt empfehlenswert. Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Erbrecht hilft Ihnen dabei mögliche Optionen zu prüfen. Außerdem hilft er Ihnen dabei Ihr Recht durchzusetzen, was leider im Falle eines Todesfalls ohne Testament häufig der Fall ist.
Bildquelle:
Kerstin Schuster
(Warum es in literarischen Werken keine "Neger" mehr geben darf)