Weihrauchpräparate - Wikipedia-Artikel eines Geschäftsführers - Ein Fall von Schleichwerbung

 

Es war einmal ein Geschäftsführer einer Firma, der sich erlaubte, seine ganz private Meinung über die Produkte eines Mitbewerbers der Öffentlichkeit kundzutun. Er schrieb lediglich einen Artikel über Weihrauchpräparate, den er in der Wikipedia veröffentlichte. In diesem Wikipedia-Eintrag ging besagter Geschäftsführer ebenfalls auf die Erzeugnisse eines Konkurrenten ein.

Kritik ist an sich nichts Verwerfliches, denn schließlich gibt es die Meinungsfreiheit. Doch weit gefehlt, denn dieser Wikipedia-Artikel über Weihrauchpräparate wurde zum "Fall" und landete vor dem Kadi. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 29 U 515/12) war nämlich der Ansicht, dass es sich bei jenem Wikipedia-Eintrag des Unternehmens um einen Wettbewerbsverstoß bzw. um Schleichwerbung handelte. Der Inhalt des Artikels in der Wiki konnte demzufolge als "getarnte" Werbung und somit als wettbewerbswidrig eingestuft werden.

Die Argumente des Geschäftsführers ließ das hohe Gericht nicht gelten. Der Unternehmer gab klar zur Antwort, dass er in jenem Wikipedia-Artikel seine ganz private Ansicht zum Besten gegeben hatte und keinesfalls Werbung für sich oder sein Unternehmen gemacht hat. Zudem stand er voll und ganz hinter dem Eintrag in der Wikipedia, wie aus der Diskussionsseite zum Artikel eindeutig hervorging. Meinte er. Allgemein ist es so, dass die bei Wikipedia veröffentlichten Texte keinerlei Hinweise auf die Verfasser/Autoren enthalten. Somit war es gar nicht möglich, dass der angeklagte Unternehmer seinen Namen unter den besagten Artikel setzen konnte, der ihm zum Verhängnis wurde. Überdies war der Herr felsenfest davon überzeugt, dass Wikipedia Eintragungen keineswegs als Schleichwerbung galten.

Das OLG München war jedoch ganz anderer Meinung und der Auffassung, dass Einträge in der Wikipedia, die Unternehmen positiv darstellen, sehr wohl als Werbung zu betrachten sind. Da sich Verbraucher oder Wiki-Nutzer kaum die Diskussionsseiten betrachten, nutzt auch der Eintrag eines Unternehmens auf dieser Seite recht wenig. Zudem hatte der Herr Geschäftsführer in seinem Artikel auf diverse Produkte seines Mitbewerbers aufmerksam gemacht, was zwar nicht unbedingt verwerflich ist, jedoch vom OLG München eindeutig als Schleichwerbung ausgelegt wurde. Immerhin konnte nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Kritik an den Produkten der Konkurrenz, das Unternehmen des Geschäftsführers profitieren könnte. Genau hierin sah das Oberlandesgericht München den Tatbestand des "unlauteren Wettbewerbs".  

Schleichwerbung - Autoren, Blogger und Verlage müssen aufpassen

Autoren, Blogger und Verlage sind ebenfalls nicht davon gefeit, rechtlich belangt zu werden, sofern sie sich nicht an strikte Vorgaben halten. Diesbezüglich sind all jene angehalten, redaktionelle Inhalte und Werbung exakt voneinander zu trennen. Was zudem bedeutet, Werbung als solche genau zu "kennzeichnen". Ist dem nicht so, wird von einer wettbewerbswidrigen Handlung ausgegangen. Hier drohen, ganz besonders auch im Wiederholungsfall, ziemlich hohe Strafen.

In einem Fall, der im Landgericht München verhandelt wurde, war es ein Verlag, welcher der Wettbewerbszentrale des Öfteren negativ aufgefallen war. Jener "tarnte" seine Werbeanzeigen mehr oder weniger geschickt als redaktionelle Beiträge in einer Zeitschrift.

Die Wettbewerbszentrale verklagte daraufhin den Verlag - nachdem sie sich nicht mehr mit der Unterlassungserklärung des Verlages zufriedengeben wollte - und dieser die geforderte Vertragsstrafe von 5100,00 Euro ebenfalls nicht zahlte.

Mit dem Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 23 O 3404/12 - wurde der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Das Landesgericht München entschied, das eindeutig ein Verstoß gegen den Grundsatz der "Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Wirtschaftswerbung" vorlag, und berief sich diesbezüglich auf den § 4 Nr. 3 UWG - Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG.

Amazonwerbung

 

Werbung muss eindeutig als solche zu erkennen sein, sich demzufolge vom Inhalt des Textes oder des Angebotes exakt abheben, so geht es aus dem sogenannten "Trennungsgebot" hervor, was im § 58 - Absatz 1 - RStV verankert ist. Außerdem heißt es dort, dass diese Bestimmung für alle "Werbeformen" gilt, ebenfalls für "Sponsored Links", wie bezahlte Links genannt werden.

Jene bezahlten Links dürfen Blogger und Autoren keinesfalls in den Fließtext ihres Artikels einbinden, sonst verstoßen sie gegen das Trennungsgebot. Sponsored Links sind unbedingt als Werbung zu kennzeichnen. Sie müssen sich also deutlich vom Inhalt des Artikels abheben, damit User bzw. Leser genau erkennen können, dass es sich diesbezüglich um Werbung handelt.      

Autoren, Blogger, Internetportale und Verlage sollten sich auf jeden Fall mit dem Trennungsgebot befassen, wenn sie nicht eines Tages ein "böses Erwachen" erleben möchten. Mehr zum Thema lesen Sie im folgenden Artikel, der hier nicht als Werbung dient, sondern einer meiner Recherchequellen war

 

 

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