Regelung im Arbeitsvertrag

Enthält der Arbeitsvertrag keine besonderen Regelungen für Überstunden, ist es wichtig, mit dem Chef sofort zu erörtern, zu welchen Bedingungen die Mehrarbeit geleistet werden soll. Das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Regelung als solches ist noch keine Argument dafür, Überstunden generell abzulehnen. Akzeptiert der Arbeitnehmer die Forderung nach über die vertraglich vereinbarte Stundenanzahl hinausgehendem Sonderarbeitseinsätzen ohne Kommentar, wird er für die Mehrstunden möglicherweise keine besondere Bezahlung bekommen. Auch dann, wenn die Überstunden durch den Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet worden sind, ist die Bezahlung ohne feststehende Vereinbarung Verhandlungssache. 


Werden nur ausnahmsweise einmal einzelne Überstunden angeordnet, weil eine besondere Situation dies erforderlich macht, gehört es zum Prinzip der Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Belange von Vertragspartnern, diese Mehrarbeit tatsächlich zu leisten. Genauso gehört es allerdings zum gleichen Prinzip, einen Arbeitnehmer, der aus nachvollziehbar wichtigen Gründen nicht länger am Arbeitsplatz bleiben kann, von dieser Anordnung auszunehmen.

Suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Chef

Kommt es häufiger dazu, dass Ihr Chef Überstunden anordnet, sollten Sie sich dazu aufraffen, das Gespräch mit ihm über die Abgeltung der auf ihn zu kommenden Mehrarbeit zu suchen. Neben der Bezahlung von Überstunden könnte der Chef auch eine Verrechnung der Überstunden mit der normalen Arbeitszeit vornehmen und die Mehrarbeit durch zusätzliche Freizeit ausgleichen. Die schlechteste aller Möglichkeiten besteht darin, einfach abzuwarten, bis der Arbeitgeber selbst aus freien Stücken eine Abgeltung anbietet.

Wird das Thema Überstundenabgeltung vom Vorgesetzten nicht bei der ersten Anordnung von Mehrarbeit angesprochen, darf niemand stillschweigend damit rechnen, dass er später schon noch sein Geld für die Überstunden bekommen wird. 

Fordern Sie nicht erst dann, wenn es zu spät ist!

Die Taktik, nicht vertraglich festgesetzte Vergütung für Überstunden erstmalig nach Erhalt einer Kündigung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fordern, ist sehr riskant. Einzige Rechtsgrundlage könnte die Generalklausel des § 612 BGB sein, die einen Anspruch auf Vergütung gewährt, wenn eine Leistung üblicherweise nur gegen Vergütung zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund dieser Vorschrift können Arbeitnehmer, die zur Probe arbeiten, einen angemessenen Lohn erstreiten.

Ob die Regelung auch für Arbeitnehmer gilt, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Mehrarbeit leisten, hängt nach Ansicht der Rechtsprechung von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dabei sind die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines vertraglich vereinbarten Verdienstes besonders zu beachten. Vom Empfänger eines mittleren bis höheren Gehaltes, der in verantwortungsvoller Position arbeitet, wird erwartet, dass er seine Arbeitszeit den Anforderungen des Betriebes eher anpasst als der stundenweise bezahlte Geringverdiener.

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