"Wo die Absicht der Einsicht den Zutritt versperrt,

bleibt dann auch die simpelste Kontrollüberlegung aus."

Prof. Rolf Dietrich Herzberg 1)

 

Mit seinem Urteil vom 7. Mai 20122) hat das Landgericht Köln klargestellt, dass die von einem Arzt ohne medizinische Notwendigkeit allein aus religiösen Gründen vorgenommene Beschneidung eines minderjährigen Jungen an seiner Vorhaut gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB) als Körperverletzung strafbar ist.

Zugleich sprach es den Angeklagten jedoch frei, da dieser sich in einem "unvermeidbaren Verbotsirrtum" (§ 17 StGB) befand, sich der Strafbarkeit seines Handelns also nicht bewusst war und auch nicht bewusst sein konnte.

Die juristische Fachliteratur vertritt hierzu unterschiedliche Auffassungen; vergleichbare Gerichtsentscheidungen gibt es nicht.

Die anhaltende öffentliche Debatte brachte die ganze Problematik der religiös bzw. traditionell motivierten Beschneidung von Jungen ebenso ans Licht, wie einen oftmals unverantwortlich leichtfertigen Umgang mit (scheinbar oder vorgetäuscht) medizinisch indizierten Vorhautamputationen. Der Disput um das Kölner Beschneidungsurteil zeigt deutlich die Notwendigkeit einer zugleich faktenbasierten wie auch empathischen Erörterung des Themas in ethischer, juristischer, medizinisch-anatomischer und sexuell-funktioneller Hinsicht, die VOR ALLEM mit Blick auf das Wohl und die Rechte des Kindes geführt werden muss.

Doch diese notwendige Aufarbeitung wurde im Keim erstickt.

Bereits wenige Tage nach Bekanntwerden des Urteils brachte der Bundestag eine Entschließung3) auf den Weg, in der er sich ohne hinreichende inhaltliche Kenntnis der Thematik darauf festlegte, die Beschneidung minderjähriger Jungen grundsätzlich zu legalisieren. Mit dem jetzt von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf4 zur Regelung der Beschneidung "männlicher Kinder" im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird – auch nach Monaten der gesellschaftlichen Debatte offenbar ohne neuen Erkenntnisgewinn – dieser Entschließung nachgekommen.

§ 1631 d Absatz 1 BGB Entwurf

"(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird."

Mit anderen Worten: Hier wird ein medizinisch völlig unnötiger Eingriff in den Körper eines wehrlosen Kindes wider jede bisherige Rechtspraxis und unter Missachtung des Grundgesetzes für legal erklärt!

Eltern können ihre minderjährigen Söhne fortan an der Penisvorhaut beschneiden lassen, auch wenn es dafür keinen medizinischen Grund gibt – weil ihre Religion es so verlangt, weil sie den beschnittenen Penis des Jungen hygienischer, ästhetischer oder erotischer finden, weil sie glauben, die Beschneidung habe gesundheitliche Vorteile, weil sie ihrem Sohn das Masturbieren erschweren oder verleiden wollen, weil der Bruder, der Vater oder die Klassenkameraden des Jungen ebenfalls beschnitten sind oder einfach so, weil es gerade in Mode ist, Jungen die Vorhaut zu amputieren.

Einzige Bedingung für den Eingriff: Er SOLL (nicht MUSS!) lege artis, also nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen.

Nachdem man in Satz 1 einen medizinisch UNNÖTIGEN Eingriff an den GESUNDEN und intakten Genitalien des Kindes legalisiert hat, kann man Satz 2 eigentlich nur noch als blanken Hohn verstehen, in dem man Ausnahmen für die Fälle zulässt, in denen das Kindeswohl gefährdet ist. Gemeint sind hier wohl Einzelfälle, etwa, wenn das Kind Bluter ist oder der Eingriff aus anderen gesundheitlichen Gründen zu riskant erscheint (Frühchen usw.).

§ 1631 d Absatz 2 BGB Entwurf

Doch die Entrechtung des "männlichen Kindes" geht noch weiter:

"In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind."

Obgleich sich die Bundesregierung durch die allgemeine Legalisierung der Beschneidung unter Aussparung der Erwähnung von religiösen Gründen eifrig bemüht hat, den Anschein einer religiösen Sondergesetzgebung zu vermeiden, wird spätestens hier klar, worum es im Kern geht, nämlich darum, ein religiöses Ritual, das mit einer massiven und irreversiblen Verletzung kindlicher Geschlechtsorgane einhergeht und das bislang allenfalls geduldet war, nunmehr per Gesetz ausdrücklich zu legitimieren.

Je schwächer, umso weniger Rechte

Besonders verwerflich dabei ist, dass ausgerechnet die schwächsten und hilflosesten Opfer dieser Beschneidungspraxis, die Neugeborenen, am stärksten entrechtet werden. Ihnen wird noch nicht einmal ein ausgebildeter Arzt zugestanden, geschweige denn – und das gilt für alle Altersgruppen - eine wirksame Schmerzbekämpfung.

Ein Vetorecht für ältere, einsichtsfähige Jungen ist dem Gesetzentwurf allenfalls indirekt zu entnehmen – juristische Kosmetik, denn niemand kann und will wirklich kontrollieren, ob einem solchen Veto ggf. auch stattgegeben wird.

Ärztliches Berufsethos wird missbraucht

"Primum non nocere" – zuerst richte keinen Schaden an! So lautet der eherne Kern des ärztlichen Berufsethos.

Mit dem geplanten Gesetz stellt es die Bundesregierung jedem Arzt nunmehr frei, ganz legal gegen diesen Grundsatz zu verstoßen. Zugleich erlaubt man ausdrücklich auch Nichtmedizinern, was bis vor einigen Wochen undenkbar schien, nämlich medizinische Eingriffe am Körper noch nicht einmal 6 Monate alter Kinder vorzunehmen!

Bundesregierung contra Grundgesetz

Die Wogen schlagen hoch. Religionsvertreter fürchten um ihr jahrtausendealtes "Recht" darauf, kindliche Penisse nach ihren Vorstellungen bzw. vermeintlich göttlichen Befehlen zu formen.

Politiker beeilen sich, die historische Schuld Deutschlands gegenüber der jüdischen Religion und ihre Weltoffenheit gegenüber allen anderen Religionsgemeinschaften und Kulturen zu betonen und katzbuckeln durchs Grundgesetz, wie der sprichwörtliche Elefant durch den Porzellanladen. Dass sie überhaupt wissen oder wissen wollen, worüber sie reden und entscheiden, muss angesichts ihrer öffentlichen Verlautbarungen bezweifelt werden.

Worum also geht es überhaupt?

Es geht um die Vorhaut kleiner und großer Jungen - und es geht um deren medizinisch unnötige Amputation – aus welchen nichtmedizinischen Gründen auch immer. An diesem Fakt ändert auch die gärtnerisch beschönigende Begriffswahl "Beschneidung" nichts. Der medizinische Fachbegriff "Zirkumzision" (etwa: rundum abschneiden) trifft es da schon eher.

Was ist die Vorhaut?

Die Vorhaut umschließt und schützt die sensible Eichel am vorderen Ende des Penis. Der Anteil der Vorhaut an der gesamten Haut des Gliedes beträgt etwa ein Drittel, bei kleinen Jungen sogar noch wesentlich mehr. Nach Entfernung der Vorhaut liegt die Eichel, die neben der inneren Vorhaut und dem Vorhautbändchen (Frenulum) wichtigste erogene Zone von Jungen und Männern, ständig frei und ungeschützt.

Die Vorhaut erfüllt im Wesentlichen zwei Funktionen:

1. schützt sie die hochsensible Eichel vor Austrocknung, Verletzung, schädlichen Umwelteinflüssen und Desensibilisierung.

2. erfüllt die Vorhaut sexuell-funktionelle Zwecke. Ihre Innenseite, eine zarte Schleimhaut, ist dicht mit hochempfindlichen Nervenendungen besetzt, die eine ganz wesentliche Rolle für die sexuelle Gefühlswahrnehmung spielen. Diese spezialisierten sogenannten Meißnerschen Tastkörperchen finden sich ansonsten nur noch in den Fingerkuppen, den Augenlidern und den Lippen.

Mit der Amputation der Vorhaut (und oftmals auch des sensitiven Vorhautbändchens an der Unterseite der Eichel) wird also einerseits hocherogenes Gewebe entfernt, zum anderen wird eine weitere erogene Zone, nämlich die Eichel, dauerhaft geschädigt.

Für die Masturbation ist die Vorhaut ein wertvolles Hilfsmittel, mit dem der Junge bzw. Mann seine Erregung und damit den Zeitpunkt des Orgasmus und der Ejakulation bewusst steuern kann.

Beim Geschlechtsverkehr verhindert der natürliche Abrollmechanismus der Vorhaut sowohl für den Mann als auch für die Frau unangenehme Reibungen und Irritationen.

Und schließlich zeigen neuere Forschungen, dass die von spezialisierten Drüsen der inneren Vorhaut gebildete Feuchtigkeit sowohl antibakterielle wie auch antivirale Wirkungen hat.5)

Beschneidung (Zirkumzision)

Bei einer vollständigen (radikalen) Beschneidung wird die Vorhaut mit all ihren Funktionen komplett entfernt – und das meist ohne medizinische Notwendigkeit und ohne Zustimmung des betroffenen Jungen, denn Beschneidungen, ganz gleich ob aus religiösen Motiven oder aus medizinischen Gründen, finden fast ausschließlich im Kindesalter statt. Betroffen sind also fast immer die Schwächsten der Gesellschaft: Säuglinge, Kinder und Teenager. 

Folgen der Beschneidung

Hier sollte man unterscheiden zwischen Komplikationen im unmittelbaren Operationszusammenhang und möglichen mittel- oder längerfristigen Folgen, die dann sowohl körperlicher, sexuell-funktioneller wie auch psychischer Natur sein können.

Mögliche unmittelbare Komplikationen

Die Deutsche Gesellschaft für Urologie6) beziffert die Komplikationsrate im unmittelbaren Zusammenhang mit (medizinisch begründeten) Beschneidungen auf 1,4 bis 3 %. Das heißt: Bei etwa 2 von 100 Jungen kommt es zu Komplikationen, obwohl der Eingriff lege artis, also nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Zu diesen Komplikationen zählen Verletzungen der Eichel (vor allem bei Kindern sehr häufig, weil zunächst die verklebte Vorhaut von der Eichel abgerissen werden muss), Fistelbildung, Komplikationen im Zusammenhang mit der Narkose (sie führten in Hamburg zu einem Todesfall7) und in München zu lebenslanger Schwerstbehinderung eines Jungen8)), Nachblutungen (wie im Fall des Jungen aus Köln), kurz oder lang anhaltende Schmerzen nach dem Eingriff, Deformationen und teilweise enorme Schwellungen, Wundinfektionen und Hämatome.

Mögliche kurzfristige Folgen

In der Zeit nach der OP ist die Eichel oft über Wochen so empfindlich, dass jede Berührung dort Schmerzen verursacht. Selbst das normal temperierte Bad oder die Reibung an der Kleidung sind für das betroffene Kind oft mit brennendem Schmerz verbunden.

Vor allem im Bereich des Vorhautbändchens verläuft die Heilung meist sehr langwierig, wobei von Heilung strenggenommen ja gar nicht die Rede sein kann, denn nach einer Beschneidung verbleibt es lebenslang bei einem vom natürlichen Zustand des Penis abweichenden und somit per Definition9) krankhaften, un-heilen10) Zustand.

Mögliche mittel- und langfristige Folgen

Verklebungen oder Verwachsungen der Wundränder (Hautbrücken zwischen Eichel und Penishaut), unästhetische Narben, Spannungsschmerzen, Meatusstenosen (Harnröhrenverengungen), vor allem aber eine dauerhaft unter- oder überempfindliche Eichel11),12) können weitere Folgen einer Beschneidung sein.

Laut einer Befragung von 458 deutschen Kinder- und Jugendarztpraxen durch die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 10. November 2012 wegen Komplikationen nach erfolgter Beschneidung vorstellig:

298 NEUGEBORENE mit Komplikationen nach Zirkumzision,

351 SÄUGLINGE mit Komplikationen nach Zirkumzision und

1209 KINDER jenseits des Säuglingsalters mit Komplikationen nach Zirkumzision.

Bei 1204 Jungen kam es zu lokalen Infektionen und in 628 Fällen war eine Behandlung mit Antibiotika erforderlich (systemische Infektionen). In 470 Fällen mussten lokale Blutungen behandelt werden, bei 737 Jungen war das kosmetische Ergebnis der Beschneidung ausgesprochen schlecht und 249 Jungen wurden nach misslungener Zirkumzision ein zweites Mal operiert.13)

Mögliche sexuell-funktionelle Folgen

Sichtbares Ergebnis der Beschneidung ist die von nun an bis ans Lebensende freiliegende Eichel. Die Eichel eines durch Beschneidung verstümmelten Penis trocknet aus, schützt sich im Laufe der Zeit selbst durch eine dünne Hornhautschicht (Keratinisierung) und wird unempfindlicher für Berührung und sexuelle Stimulation.

Dieser Fakt betrifft grundsätzlich alle beschnittenen Jungen und Männer. In seinen Auswirkungen wird er aber individuell unterschiedlich wahrgenommen. Während die eine Gruppe Betroffener keinen Unterschied zum früheren Zustand wahrnimmt, empfinden einige Jungen und Männer die herabgesetzte Sensibilität (zunächst) als positiv, und zwar dann, wenn sie zu einer Verzögerung von Orgasmus und Ejakulation führt.

Genau DIESER Effekt jedoch hat später und/oder für eine andere Gruppe von Betroffenen fatale, ausgesprochen negative Folgen: Zunehmend – und vor allem im Rahmen der aktuellen Diskussion – melden sich Jungen und Männer zu Wort, bei denen die Beschneidung, die damit einhergehende Veränderung des Penis und der Eichel sowie der Verlust der nervenreichen Vorhaut zu gravierenden sexuell-funktionellen Einschränkungen, Gefühlsverlust, Schmerzen, unästhetischen Narben, erektiler Dysfunktion und/oder psychischen Problemen geführt hat.

Weil nicht sein kann, was nicht sein darf, werden die Betroffenen dieser Gruppe seitens der Bundesregierung und ihrer Berater allerdings völlig ignoriert.

Mögliche psychische Folgen

Psychisch leiden Jungen und Männer natürlich an erster Stelle dann, wenn durch den Eingriff das normale körperlich-sexuelle Empfinden beeinträchtigt wurde. Erfolgte der Eingriff ohne ihre Zustimmung, gegen ihren Willen oder gar mit Gewalt, bleibt das Gefühl des Ausgeliefertseins ähnlich wie bei oder nach einer Vergewaltigung. Vertrauensverlust, Angst vor Ärzten, ein lebenslang erhöhtes Schmerzempfinden oder sogenannte generalisierte Angststörungen treten meist dann auf, wenn der Eingriff im frühen Kindesalter erfolgt und vom Kind nicht bewusst verstanden bzw. verarbeitet werden kann14).

Im Kindergarten- und Schulalter spielen zudem nicht selten Hänseleien und Ausgrenzung eine Rolle.

All dies ist keineswegs neu!

In jeder Patienteninformation, die Eltern z. B. bei einer geplanten "Phimose-OP" ihres Sohnes unterschreiben müssen, werden zumindest die physischen und sexuell-funktionellen Gefahren aufgezeigt15). Wirklich ERNST genommen werden sie aber meist erst dann, wenn sie eingetreten sind.

Situation in Deutschland

Angesichts der aktuellen Diskussion um das Kölner Beschneidungsurteil könnte man meinen, Beschneidung sei eine vor allem religiös begründete Erscheinung. Das ist IN DEUTSCHLAND mitnichten der Fall! Die allermeisten Vorhaut­resektionen hierzulande werden mit einer medizinischen (oder vorgetäuschten medizinischen) Begründung vorgenommen. Diese Operationen werden jedoch häufig von den Befürwortern der religiösen Beschneidung herangezogen: Eine Beschneidung werde ja ohnehin bei sehr vielen Jungen früher oder später medizinisch notwendig. Dabei tun sich hier möglicherweise noch tiefere Abgründe auf, als bei der religiös motivierten Beschneidung von Jungen, denn – so schätzen selbst Fachärzte inzwischen ein16) – die überwiegende Zahl der medizinisch "begründeten" Beschneidungen ist UNNÖTIG!

Würden die Betroffenen und/oder ihre Eltern umfassend und qualifiziert über moderne und sehr viel schonendere Alternativen zur Beschneidung (Zirkumzision) aufgeklärt, könnte mancher Junge seine Vorhaut behalten. Angst, Schmerzen und womöglich lebenslange Folgen blieben ihm erspart.

Phimose und Vorhautverklebung

Phimose (Vorhautverengung) und Vorhautverklebung, DIE "Gründe", weswegen Jungen in Deutschland beschnitten werden, sind, anders als dies vielen Eltern oft suggeriert wird, ganz natürliche, entwicklungsphysiologische Zustände, die gut und gerne bis zur Pubertät belassen werden können, wenn sie komplikationslos bleiben. Meist erledigen sie sich bis dahin aber ohnehin von selbst.

Treten Symptome auf, wie etwa Schmerzen, gehäufte Entzündungen oder Harnverhalt, kann in rund 80 % aller Fälle erfolgversprechend nichtoperativ, nämlich mit Salbe, behandelt werden17). Bei den restlichen Betroffenen kommen vorhauterhaltende, plastische OP-Verfahren in Betracht, so dass nur bei einer ganz geringen Zahl von Jungen eine Beschneidung letztlich wirklich nötig ist.

Hat die Beschneidung Vorteile?

Obwohl es in der Diskussion um das Kölner Beschneidungsurteil um religiöse Motivationen geht, haben bestimmte Kreise es offenbar sehr nötig, immer wieder vermeintliche gesundheitliche Beschneidungsvorteile heran zu ziehen. So soll die Entfernung der Vorhaut der Prophylaxe gegen HIV, Gebärmutterhalskrebs der späteren Partnerin, Peniskrebs, Harnwegsinfektionen und ganz allgemein der Hygiene dienen.

Was ist davon zu halten?

Kurz gesagt: Gar nichts!

Es gibt keine Beweise für irgendeinen Nutzen der Beschneidung über die wenigen medizinisch indizierten Fälle hinaus18).

Keiner der vermeintlichen Beschneidungsvorteile hält einer strengen, faktenbasierten Prüfung stand und diejenigen positiven Effekte, die wenigstens VERMUTLICH eintreten, lassen sich auf wesentlich angenehmere und sicherere Weise auch anders erreichen. Außerdem würden sie sich allesamt erst im Erwachsenenalter auswirken, sodass eine frühzeitige Beschneidung von nicht einwilligungsfähigen Kindern selbst dann keinen Sinn macht, wenn es all die herbeigeredeten Vorteile wirklich gäbe.

Einige Beispiele:

Gebärmutterhalskrebs

Gegen diese durch Viren ausgelöste Krankheit mit der Beschneidung eines Kindes angehen zu wollen wirft die ethische Frage auf, inwiefern es vertretbar ist, zum Schutz einer völlig spekulativen Person B, nämlich der gedachten späteren Sexualpartnerin, eine ganze Generation vorher einem Kind (Person A) einen bleibenden Körperschaden zuzufügen, obwohl es keinerlei Beweise dafür gibt, dass die OP überhaupt einen Nutzen bringt und obwohl natürlich auch die (gedachte) spätere Partnerin Eigenverantwortung für ihr Sexualleben trägt. Frauen und Männer, die Geschlechtsverkehr miteinander ausüben, gehen dabei stets ein gewisses Risiko ein, dessen sie sich in der Regel auch durchaus bewusst sind. Dieses Risiko durch die Beschneidung von Kindern ausschließen zu wollen, ist aberwitzig!

Aber auch wenn man die Frage nach dem Nutzen der Beschneidung hinsichtlich Gebärmutterhalskrebs unbeantwortet lässt: Gegen das Virus, das diese Krebsart auslöst, kann man impfen! Die massenhafte Beschneidung von Jungen ist hierfür nicht nötig.

Wohl aber könnte man darüber nachdenken, ob nicht künftig sowohl junge Frauen als auch junge Männer geimpft werden sollten – um die gemeinsame Verantwortung gerecht zu verteilen und den Schutzeffekt zu erhöhen.

Peniskrebs

Peniskrebs ist eine Erkrankung, die zum einen extrem selten und zum anderen fast ausschließlich im hohen Alter auftritt. Selbst wenn die Beschneidung das Risiko, an Peniskrebs zu erkranken, auch nur geringfügig mindern würde, so wäre die Wahrscheinlichkeit, dass Jungen durch ihre Beschneidung zu Schaden kommen, um ein Vielfaches höher als die Aussicht, dadurch auch nur einen einzigen Fall von Peniskrebs zu verhindern.

Und auch hier stellt sich die Frage: Ist es vertretbar, einen rein spekulativen Schutzeffekt am Lebensende dadurch zu erwirken, indem man einem Jungen am Beginn seines Lebens einer Beschneidung unterzieht und damit seine künftige Sexualität bereits manipuliert, bevor sie überhaupt erwacht ist?

Die WHO empfiehlt Beschneidung?

Ebenso gebetsmühlenartig wie ungeprüft wird das "Argument" wiederholt, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfehle die männliche Beschneidung zur HIV-Prophylaxe. Besonders emsig haben sich in dieser Hinsicht die GRÜNEN Volker Beck und Renate Künast19) hervorgetan – und sind dabei einer Halbwahrheit auf den Leim gegangen, bei der wohl der Wunsch der Vater des Gedankens war.

Die GANZE Wahrheit lautet:

Die WHO empfiehlt die Beschneidung einsichts- und einwilligungsfähiger erwachsener Männer nach umfassender Aufklärung für Regionen dieser Welt, in denen niedrige medizinische Standards mit einer hohen Infektionsrate zusammentreffen, also für sogenannte Hochrisikogebiete. Dies trifft weder auf Deutschland noch auf die z. T. immer noch routinemäßig beschneidenden USA zu. Die WHO empfiehlt Beschneidung auf freiwilliger Basis – und sie empfiehlt Beschneidung ausdrücklich NICHT für Kinder!

Ganz gleich, wie hoch der Schutzeffekt ist, den sich die WHO verspricht – er wird durch Kondome auf jeden Fall bei Weitem übertroffen!

Bumerang-Effekt Nr. 1: HIV-Übertragung durch Beschneidung

Natürlich ist Beschneidung selbst in Hochrisikogebieten KEIN SICHERER Schutz vor einer Infektion. Allenfalls wird das statistische Risiko einer Ansteckung für den MANN etwas gemindert. Unter nicht selten katastrophalen hygienischen Bedingungen kommt es aber gerade DURCH die Beschneidung überhaupt erst zu Infektionen – und zu Todesfällen, z. B. weil oftmals für mehrere Jungen oder Männer das gleiche Instrument benutzt wird.

Bumerang-Effekt Nr. 2: Beschnittene Männer meiden Kondome

Der einzig SICHERE und dazu noch absolut schmerzfreie Schutz gegen HIV sind nach wie vor KONDOME. Genau die aber meiden vor allem beschnittene Männer, weil sie einerseits meinen, durch die Beschneidung geschützt zu sein und weil andererseits die Gefühlswahrnehmung an der freiliegenden, ohnehin weniger empfindlichen Eichel durch das Kondom noch weiter reduziert wird.

Ob und wie sich die Beschneidung des Partners auf das Infektionsrisiko einer Frau auswirkt, ist bisher unbekannt. In jedem Fall ist ihr Risiko jedoch höher, wenn ihr Partner aufgrund seiner Beschneidung sorglos ist und Kondome verweigert.

Schutz vor Geschlechtskrankheiten

Die Behauptung, die Beschneidung der Vorhaut bei Jungen und Männern beuge der Übertragung von Geschlechtskrankheiten vor, widerlegt sich quasi selbst. In den USA nämlich, dem weltweit einzigen Land, in dem aktuell etwa 30 – 50 % der männlichen Säuglinge unmittelbar nach der Geburt ohne religiösen Hintergrund beschnitten werden, ist z. B. die Syphilisrate deutlich höher als in nicht beschneidenden Ländern. Auch bei den HIV-Neuinfektionen belegen die USA den Spitzenplatz unter den modernen Industriestaaten. Wer also meint, durch Beschneidung vor sexuell übertragbaren Infektionen geschützt zu sein, geht ein unverantwortliches Risiko ein – sich selbst und seiner Partnerin/seinem Partner gegenüber.

Hygiene

Dass ein beschnittener Penis hygienischer sei als ein nicht beschnittener, ist eine Mär, die besonders häufig von all jenen zu hören ist, die ein Eigeninteresse an der Beschneidung von Jungen haben, etwa Ärzte, die es mit der medizinischen Ethik aus kommerziellen Gründen nicht so genau nehmen, oder die Pharmaindustrie vor allem in den USA20), die aus den "erntefrischen" (!) Vorhäuten neugeborener Jungen Kosmetika und Kunsthautprodukte herstellt.

Die ganz normale, tägliche Hygiene reicht völlig aus, um den Intimbereich sauber zu halten. Einer Beschneidung bedarf es dazu weder bei Jungen noch bei Mädchen.

Schutz vor Stigmatisierung

Schutz vor Stigmatisierung – immer wieder kann man im Laufe der aktuellen Debatte hören, die Beschneidung läge im Wohl des Kindes, weil dadurch Ausgrenzung und Stigmatisierung des nicht beschnittenen Jungen aus der Religionsgemeinschaft bzw. aus dem (beschnittenen) Freundeskreis vermieden würden.

Das mag ja stimmen, aber wer so argumentiert, muss sich die Frage gefallen lassen, bei wem denn die Wurzeln und die Verantwortung dafür liegen, dass Kinder sich derart intolerant verhalten. Das als Horrorszenario immer wieder an die Wand gemalte Ausgestoßensein nicht beschnittener jüdischer (und muslimischer) Jungen aus der Gemeinschaft bricht mitnichten wie eine unabwendbare Naturgewalt über die Religionsgemeinschaften herein. Wenn es dazu kommt, ist es vielmehr das absichtliche, gezielte oder einfach gedankenlose Werk der Menschen, die diese Gemeinschaften aufbauen.

Das gilt im Übrigen keineswegs nur für die Ausgrenzung des nicht beschnittenen Jungen aus der Gruppe der Beschnittenen (oder umgekehrt); es gilt z. B. auch für das Verhalten gegenüber Kindern, die dicker sind als andere, behindert sind, einen Sprachfehler, abstehende Ohren oder andere körperliche Auffälligkeiten haben.

Wer nachdenkt, wird schnell darauf kommen, dass es sich hier um eine Frage der Erziehung handelt, der Erziehung zur Toleranz gegenüber anderen.

HIER, in der ERZIEHUNG – und nicht an den Penissen zahlloser Jungen – haben Eltern das natürliche Recht und die Pflicht, etwas zu verändern, sich selbst und ihre Einstellungen zu hinterfragen und ihren Kindern echte Toleranz vorzuleben, statt vom Staat und der Gesellschaft Toleranz für die eigene Intoleranz zu fordern!

Wenn die Herzen der Menschen offen genug sind, nicht beschnittene Jungen zu akzeptieren, statt ihnen zu vermitteln, dass sie minderwertig, schmutzig und "kein richtiger Teil von uns" sind, dann haben diese Kinder auch nicht unter Ausgrenzung zu leiden.

Die Angstmacher

Schaut man sich all die vermeintlichen "Beschneidungsvorteile" im Zusammenhang an, dann fällt eines auf:

Sie verbreiten ANGST!

Angst – so heißt der Knüppel, mit dem Eltern seit Jahrhunderten dazu getrieben werden, ihre Söhne beschneiden zu lassen; Angst vor allerlei Krankheiten als Folge von Masturbation, Angst vor unzureichender Hygiene oder einfach davor, dass der Sohn überhaupt eine Vorhaut hat, Angst vor Krebs, Infektionskrankheiten und – ganz aktuell – vor HIV, Angst vor der meist völlig harmlosen Phimose und ihren herbeigeredeten Folgen, Angst aber auch davor, der Sohn muslimischer oder jüdischer Eltern könnte ausgegrenzt und stigmatisiert werden, wenn er nicht beschnitten ist, und manchmal auch Angst davor, dass Sohnemann später Probleme beim Sex haben könnte.

Das alles sind Ängste, die Eltern und Jungen eingeredet werden von denjenigen, die ein Interesse an Beschneidung haben, aus Gründen kommerzieller Natur oder aus religiösem Machtanspruch. Es sind Ängste, die aus dem Unbekannten entstehen, durch Vorenthaltung des Wissens über das normale Aussehen und die natürliche Entwicklung und Funktion des Penis.

Und dann präsentiert man, ähnlich einem Versicherungsvertreter, die Lösung für ein Problem, das man zuvor mit Fleiß selbst erschaffen und hinreichend dramatisiert hat – und diese Lösung heißt: Beschneidung! 

Ex iniuria ius non oritur – Aus Unrecht erwächst kein Recht

Doch selbst wenn keiner der oben widerlegten Beschneidungsvorteile überzeugt, so blieben doch – so die Verteidiger der Beschneidung von Jungen - immer noch zwei unumstößliche Tatsachen, dass nämlich 1. die Beschneidung von Jungen und Männern ein jahrtausendealter Brauch sei, der doch sicher nicht ohne Grund so lange überlebt habe, und dass schließlich 2. ein großer Teil der männlichen Weltbevölkerung beschnitten sei. Der Brauch sei daher "sozialadäquat", was so viel heißen soll wie: von der Mehrheit der Menschen allgemein gebilligt.

Sind das wirklich überzeugende Argumente?

Abgesehen davon, dass aus Unrecht niemals Recht entstehen kann, selbst wenn es massenweise und sehr lange begangen wird, unterliegen diejenigen, die so argumentieren, einem klassischen naturalistischen Fehlschluss, indem sie nämlich vom SEIN auf das SOLLEN schließen oder, mit anderen Worten: Sie erklären etwas OHNE JEDE RATIONALE PRÜFUNG für RECHTENS, nur, weil es schon lange und häufig praktiziert wird.

Ist man konsequent, so könnte man ähnlich auch hinsichtlich der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen argumentieren. Wollen wir das?

Schon werden Stimmen laut, die – im Zuge der Gleichberechtigung der Geschlechter (Artikel 3 GG) - die Zulassung der mildesten, mit der männlichen Beschneidung vergleichbaren Formen weiblicher Genitalverstümmelung fordern.

Wer die HÄUFIGKEIT der Beschneidung von Jungen und Männern ins Feld führt, der sollte sich selbst einmal fragen, ob denn wirklich anzunehmen ist, dass alle diese Jungen und Männer sich FREIWILLIG haben beschneiden lassen.

Und all jene, die sich auf die juristisch höchst umstrittene "Sozialadäquanz" berufen, kommen zu spät, denn die öffentliche Diskussion um das Kölner Urteil hat eindrucksvoll demonstriert, dass die Mehrzahl der Menschen es GANZ UND GAR NICHT billigt, dass minderjährige Jungen ohne medizinische Notwendigkeit an ihren Geschlechtsorganen verletzt werden.

Verdrängung in die Hinterzimmer

In eine ähnliche Richtung geht das Argument, die Beschneidung von minderjährigen Jungen würde fortan in die Hinterzimmer und die Hände von Pfuschern verdrängt, wenn das Ritual nicht, wie bisher, weiterhin toleriert (oder gar legalisiert) würde.

Denkt man diesen Gedanken weiter, so entdeckt man schnell den Widerspruch, den er birgt: Auf der einen Seite betonen insbesondere die Vertreter der beschneidenden Religionen immer wieder, die Beschneidung läge im Wohl des Kindes bzw. das Wohl des Kindes werde bei der Beschneidung beachtet. Auf der anderen Seite unterstellt man jedoch jüdischen oder muslimischen Eltern (möglicherweise unbewusst, unüberlegt oder weil der Zweck das Mittel heiligt), sie würden so weit gehen, ihre Söhne von Pfuschern in Hinterzimmern beschneiden zu lassen.

Kein Verbot, sondern Selbstbestimmung und Aufklärung

Zur Erinnerung:

Niemand beabsichtigt ein Verbot der Beschneidung! Es geht lediglich darum, die Entscheidung darüber demjenigen zu überlassen, den sie betrifft, nämlich dem Jungen – und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem er einsichts-, urteils- und entscheidungsfähig ist.

Ob eine Beschneidung aus religiösen, traditionellen, medizinischen oder anderen Gründen in Erwägung gezogen wird: Stets müssen dabei das KIND, seine Gesundheit, seine körperliche Unversehrtheit und seine Rechte im Mittelpunkt stehen – und NICHT die von außen an das Kind herangetragenen Interessen Erwachsener! Genau hier aber liegt der Kardinalfehler des Gesetzentwurfes der Bundesregierung.

Das Urteil des Landgerichtes Köln

Mit ihrem Urteil vom 7. Mai 2012 gegen einen Arzt, der einen muslimischen Jungen ohne medizinische Notwendigkeit aus religiösen Gründen beschnitten hat, rügen die Kölner Richter insbesondere die Verletzung der Grundrechte auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit, die sich aus Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) ergeben. Dabei stellt das Gericht einen Zusammenhang her zwischen diesen (dem Kind zustehenden) Grund- und Menschenrechten und dem Recht der Eltern auf freie Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 GG). Es nimmt eine Abwägung vor zwischen den (auf den ersten Blick miteinander kollidierenden) Grundrechten und kommt zu dem Ergebnis, dass

"dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme"

und dass

"das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt [wird], wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet."

Diese Erkenntnis ist weder neu noch überraschend. Sie ergibt sich bereits aus der Systematik des Grundgesetzes, das die Würde des Menschen, sein Recht auf Selbstbestimmung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit höher gewichtet alle weiteren Grundrechte.

Weiter stellen die Richter fest:

"Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1 [Religionsfreiheit], 6 Abs. 2 GG [Erziehungsrecht der Eltern] werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt."

Auch das ist alles andere als neu, denn Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11.08.1919 als fortgeltendes Recht besagt zweifelsfrei:

"Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt." (Artikel 136 Abs. 1 WRV)

und:

"Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden." (Artikel 136 Absatz 4 WRV)

Damit ist klar, dass die Beschneidung minderjähriger Jungen mit der elterlichen Religionsfreiheit nicht zu rechtfertigen ist. Eine (wie auch immer) religiös eingefärbte und zugleich juristisch tragbare Begründung erweist sich als nicht machbar, es sei denn, man ändert das Grundgesetz.

Perfider Schachzug: Beschneidung dient dem Kindeswohl

Da sich die Bundesregierung mit ihrem Beschluss vom 19. Juli 2012 frühzeitig darauf festgelegt hat, die Beschneidung von Jungen grundsätzlich zu erlauben, musste eine andere Lösung her.

Eine Regelung im Elternrecht (Artikel 6 Absatz 2 GG und §§ 1626 ff. BGB) soll das makabere Gesetzesvorhaben retten. Doch ein weiteres Problem tut sich auf:

Laut § 1627 BGB dürfen Eltern ihr natürliches Recht auf Erziehung nämlich stets nur zum Wohle des Kindes ausüben. Was aber ist das Wohl des Kindes?

Die medizinisch unnötige Entfernung eines gesunden Körperteils dient –  jedenfalls nach überwiegender Auffassung von Juristen, Medizinern, Eltern und dem größten Teil der deutschen Bevölkerung – ganz sicher NICHT dem Wohle des Kindes!

Die Bundesregierung indes sieht das anders. Sie schert sich wenig um die Bedenken und das Mitgefühl der Menschen für die betroffenen Kinder.

Ihr "Ausweg":

Man FINGIERT einfach per Gesetz, was zu akzeptieren sich der gesunde Menschenverstand sträubt: dass nämlich die Beschneidung von Jungen im Zweifelsfall eine Maßnahme zum Wohle des Kindes IST – basta! Damit ist der Weg frei, die Entscheidung über Wohl oder Wehe der kindlichen Vorhaut in die Hände der Eltern zu legen. Die Entscheidung darüber, ob und aus welchen Gründen an den Penissen kleiner und großer Jungen herumgeschnitten wird, ist fortan allein Sache der Eltern (und damit ggf. ihrer Religion).

§ 1631 d BGB in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung nützt NICHT dem Wohl des Kindes, sondern den Interessen seiner Eltern, vor allem aber den hinter ihnen agierenden Religionsgemeinschaften bzw. -autoritäten! SIE nämlich sind es, die (wirklich!) allein schon unter der AUSSICHT leiden, einen althergebrachten, für die betroffenen Jungen aber schmerzhaften Brauch auch nur überdenken zu müssen. SIE nämlich (und nicht die Kinder) wären die wahren Leidtragenden, wenn die bestehende Rechtslage unverändert bliebe und womöglich sogar aktiv durchgesetzt würde.

Insofern handelt es sich, wie Rolf Dietrich Herzberg schreibt, um nichts mehr und nichts weniger als die Verschiebung von Leid – von den Erwachsenen auf die Kinder, einen Deal, bei dem das Leid des Verzichtes der Erwachsenen gegen das körperliche Leid der Kinder eingetauscht wird.

Nicht zuletzt lässt das bizarre Gesetzesvorhaben jegliche Empathie für die betroffenen Jungen vermissen. Das Kind wird zum Opfer einer Körperverletzung, die nur deshalb legalisiert wird, weil die Interessen Erwachsener diese Körperverletzung vorsehen.

Das Grundgesetz wird zum Papiertiger

Was hier bewerkstelligt wird, verstößt in eklatanter Weise sowohl gegen nationales wie auch internationales Recht, nämlich gegen

- Artikel 2 Absatz 1 GG - Recht des Kindes auf Selbstbestimmung

- Artikel 2 Absatz 2 GG - Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit

- Artikel 3 GG - Gleichberechtigung und Gleichbehandlung der Geschlechter

- Artikel 4 Absatz 1 GG - Religionsfreiheit des KINDES

- Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 WRV - Grenzen der Religionsfreiheit

- Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention), worin es u. a. heißt:

"Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen."

§ 1631 d BGB in der Fassung der Bundesregierung ist eine glasklare Verletzung, Verhöhnung und Entwertung des Grundgesetzes.

Den eigenen Ärzten glaubt man nicht

Steigbügelhalter dieser makabren Entwicklung ist ausgerechnet die amerikanische Kinderärztevereinigung AAP, die im August 2012 genau DIE "Vorteile" einer Beschneidung herausgefunden haben will, die oben bereits widerlegt wurden. Damit steht die AAP zwar weltweit alleine da, doch wenn man keine Argumente hat, dann klammert man sich – wie hier die Bundesregierung – eben an jeden sprichwörtlichen Strohhalm.

Ganz nebenbei brüskiert man gleich noch die eigene Ärzteschaft, die auf der Basis gründlicher, faktenbasierter Studien in einem langen Prozess zu völlig anderen Ergebnissen gekommen und von Anfang an vehement und mit klaren Argumenten gegen das Gesetzesvorhaben angetreten ist, das die Rechte von Kindern mit Füßen tritt.

Doch selbst WENN es die von der AAP herausgefundenen Vorteile gäbe: An der Tatsache, dass sich diese allesamt erst im Erwachsenenalter auswirken würden, mithin kein Grund für irreversible Eingriffe an kindlichen Genitalien besteht, ändert das gar nichts.

Und überhaupt:

Müssten nicht, wenn die Beschneidung der männlichen Vorhaut gesundheitlich vorteilhaft WÄRE, tausende beschnittene Männer deutlich seltener an genau jenen Krankheiten leiden, denen Beschneidung angeblich vorbeugen soll?

Warum wohl ist dies NICHT der Fall?

Groteske Folgen

Wenn § 1631 d BGB in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung Gesetz wird, dann entsteht in Deutschland über Nacht eine geradezu groteske Rechtssituation:

So haben Kinder selbstverständlich auch weiterhin ein gesetzlich garantiertes Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Absatz 2 BGB). Die "Tracht Prügel" oder auch "nur" die "saftige Ohrfeige" bleiben verboten und Eltern können, wenn sie gegen dieses Verbot verstoßen, natürlich auch bestraft werden.

Nicht bestraft werden sie dagegen, wenn sie ihrem "männlichen Kind" die Vorhaut abtrennen lassen, aus welchen Gründen auch immer.

Natürlich sind nach wie vor auch Eingriffe am Körper des Kindes verboten, es sei denn, die dienen Heilungszwecken.

Die Beschneidung der Vorhaut bei minderjährigen Jungen jedoch, diese eine einzige Körperverletzung ohne medizinischen Sinn, ist fortan erlaubt. Sie bedarf keinerlei Genehmigung und niemand kontrolliert, ob der erkennbare Wille des betroffenen Kindes tatsächlich respektiert wird und auch die weiteren daran geknüpften Bedingungen eingehalten werden, denn irgendeinen Aufwand dafür sieht der Referentenentwurf nicht vor (Er sieht überhaupt keinen Aufwand vor).

Eltern ist es (von seltenen Ausnahmen abgesehen) verboten, aus dem Vermögen des Kindes Schenkungen zu tätigen (§ 1641 BGB). Mit anderen Worten könnte man sagen: Es ist ihnen per Gesetz untersagt, Teile vom VERMÖGEN des Kindes abzutrennen.

Wohl aber ist es Eltern künftig erlaubt, einen Teil vom KÖRPER des Kindes abzutrennen oder abtrennen zu lassen, nämlich die Vorhaut – und zwar de facto ohne Begründung!

Und weiter:

Wenn Eltern mit der Beschneidung ihres Sohnes dem Wohl des Kindes dienen – und das tun sie mit Inkrafttreten von § 1631 d BGB, sonst könnten sie darüber gar nicht entscheiden – muss man dann umgekehrt schlussfolgern, dass Eltern, die ihren Sohn nicht beschneiden lassen, es versäumen, dem Wohl ihres Kindes zu dienen?

Mit anderen Worten:

Die jüdischen, muslimischen, christlichen oder atheistischen Eltern, die ihr Kind in Bezug auf die Beschneidung körperlich unversehrt lassen, schaden seinem (seelischen) Wohl?

Der Unsinn dieser bizarren Logik liegt auf der Hand, scheint die Bundesregierung aber nicht im Mindesten zu beeindrucken.

Status Quo und Ausblick

Die Bundesregierung hat sich dem unbedingten politischen Willen verschrieben, die Beschneidung minderjähriger Jungen zu legalisieren, ohne dabei einer Religionsgruppe besondere Rechte einzuräumen – aus Gründen der Staatsräson, im Hinblick auf die deutsche Geschichte, aus Angst vor der eigenen Courage, NICHT aber im Interesse oder gar zum Wohle der betroffenen Kinder.

Um des Rechtsfriedens willen wird daher auch Jungen, deren Eltern mit Religion nichts am Hut haben, hinsichtlich einer Beschneidung der grundgesetzliche Schutz der körperlichen Unversehrtheit entzogen.

Hat sich die deutsche Ärzteschaft in den letzten Jahren mehr und mehr dazu bekannt, Vorhautverengung (Phimose) und/oder Vorhautverklebung zuvörderst abwartend, konservativ (z. B. mit Salbe) nichtoperativ oder vorhauterhaltend-operativ zu behandeln, weil sie die möglichen physischen, psychischen und sexuell-funktionellen Auswirkungen der Beschneidung immer besser erkannt hat, wird nun einer Praxis Vorschub geleistet, bei der auch die Beschneidung OHNE religiösen oder traditionellen Hintergrund nicht mehr ausschließlich im Interesse des Kindes liegt, sondern den unterschiedlichsten Intentionen Erwachsener dient.

Ist es nicht unredlich, wenn die deutsche Bundesregierung Kindern den "Schwarzen Peter" dafür zuschiebt, dass sie selbst zu feige ist, sich einer zwar unangenehmen, aber notwendigen Diskussion zu stellen?

Die deutsche Politik ist auf dem besten Wege, Aufklärung und Humanismus am Beginn des 21. Jahrhunderts einen Bärendienst zu erweisen. Die Ewiggestrigen wittern Morgenluft. Die Leidtragenden sind unsere Kinder.

 

© Mario Lichtenheldt, 20.11.2012

Quellen

1) Herzberg, Rolf Dietrich, Die Beschneidung gesetzlich gestatten? in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), 10/2012, S. 486 - 505.

2) Urteil des Landgerichtes Köln vom 7. Mai 2012

http://adam1cor.files.wordpress.com/2012/06/151-ns-169-11-beschneidung.pdf, abgerufen am 18.11.2012.

3) Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen, Bundestagsdrucksache 17/10331 vom 19. Juli 2012,

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/103/1710331.pdf

4) Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, Stand: 01.10.2012)

http://www.tagesschau.de/inland/beschneidungsgesetzentwurf100.pdf

5) Stellungnahme Dr.med. Wolfram Hartmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, zur Anhörung am 26. November 2012 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" und zum Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene Rupprecht, Katja Dörner, Diana Golze, Caren Marks, Rolf Schwanitz, weiterer Abgeordneter: "Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung.

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Hartmann.pdf

6) Leitlinie zur Phimose, Deutsche Gesellschaft für Urologie, Fassung vom 15.08.2005.

7) LG Hamburg, 704 Ns 83/08 vom 15. Mai 2009.

8) Stehr, Maximilian, Unzumutbare Schmerzen, Warum Kinder ohne medizinische Gründe nicht beschnitten werden sollten, in: Der Spiegel v. 23. 7. 2012 (Nr. 30), S. 124 - 125.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-87482746.html

9) Entwurf eines Strafgesetzbuches StGB E 1962, Bundestags-Drucksache IV/650, § 161.

10) Lichtenheldt, Mario, un-heil, Vorhaut, Phimose & Beschneidung, Zeitgemäße Antworten für Jungen, Eltern und Multiplikatoren, Tredition, Hamburg, 22. März 2012, ISBN 978-3-8424-9540-1.

11) Patienteninformation UroG 10 – Operation bei Vorhautverengung (Phimose, Paraphimose) – Beschneidung der Vorhaut, DIOmed-Verlag, An der Lohwiese 38, 97500 Ebelsbach, DIOmed-Aufklärungssystem 05/03, Bestell-Nr. 17/110.

12) Brennendes Eis,

http://www.intaktiv-online.de/start-download/pdf-dateien-mit-allgemeinen-informationen-deutsch/10-brennendes-eis.html

13) Stellungnahme Dr.med. Wolfram Hartmann, siehe 5)

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Hartmann.pdf

14) Engelhardt, Gabriele, Psychologische Anmerkungen zum Sachroman "Der Schnitt" von Lukas Stoermer (unveröffentlicht).

15) Patienteninformation UroG 10 – Operation bei Vorhautverengung (Phimose, Paraphimose) – Beschneidung der Vorhaut, DIOmed-Verlag, An der Lohwiese 38, 97500 Ebelsbach, DIOmed-Aufklärungssystem 05/03, Bestell-Nr. 17/110.

16) Rauchenwald, Michael: Vorhauterhaltende Zirkumzision – in: Journal für Urologie und Urogynäkologie, Zeitschrift für Urologie und Urogynäkologie in Klinik und Praxis, 15 (Sonderheft 5) 2008 S. 26 – 27.

17) Balster, Saskia: Topische Therapie, Phimosebehandlung mit betamethasonhaltiger Salbe – in: Med-Review, Zeitschrift für ärztliche Fortbildungskongresse, 12/2004, S. 10 ff.

18) Stellungnahme Dr.med. Wolfram Hartmann, siehe 5)

http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Hartmann.pdf

19) Beck, Volker und Künast, Renate, Das ist keine Straftat, in: Frankfurter Rundschau, 09.07.2012

http://www.fr-online.de/kultur/beschneidungs-debatte-das-ist-keine-straftat,1472786,16572948.html

20) Nahm, W. K. / Zhou L. / Falanga V.: Sustained ability for fibroblast outgrowth from stored neonatal foreskin: a model for studying mechanisms of fibroblast outgrowth, Journal of dermatological science, Feb. 2002 (2): 152-8.

http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/11858954?dopt=Abstract

Weiterhin verwendete Literatur

Walter, Tonio, Die (Zwischen-) Lösung muss ins Strafrecht - Zum Entwurf eines Beschneidungsgesetzes, in: NJW-aktuell 45/2012 S. 12.

Alternativer Gesetzentwurf, Bundestags-Drucksache 17/11430 vom 08.11.2012.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711430.pdf

Beier, Meike, Beschneidung falscher Weg, in: Frankfurter Rundschau, 07.04.2004.

Dietz, Hans-Georg / Stehr, Maximilian / Putzke, Holm: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung – in: Deutsches Ärzteblatt 2008; 105 (34-35): A-1778 / B-1535 / C-1503.

Franz, Matthias, Offener Brief zur Beschneidung" Religionsfreiheit kann kein Freibrief für Gewalt sein, in: FAZ, 21.07.2012.

Hassemer, Winfried, Zwar & Aber, Zwischenruf zum Beschneidungsrecht, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 6/2012, S. 179 – 181.

Herzberg, Rolf Dietrich, Steht dem biblischen Gebot der Beschneidung ein rechtliches verbot entgegen?, in: MedR (2012) 30, S. 169 – 175.

Herzberg, Rolf Dietrich: Religionsfreiheit und Kindeswohl, Wann ist die Körperverletzung durch Zirkumzision gerechtfertigt? – in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Nr. 7/8-2010 S. 475.

Herzberg, Rolf Dietrich: Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung – in: Juristen-Zeitung 7/2009, S. 332—339.

Jerouschek, Günter: Beschneidung und das deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte – in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 2008 S. 213 ff.

Jerouschek, Günter, Beschneidung - Heileingriff, religiöses Gebot oder strafbare Körperverletzung, in: Sonderdruck aus: Festschrift für Friedrich Dencker zum 70. Geburtstag, herausgegeben von Wilhelm Degener und Michael Heghmanns, Mohr Siebeck 2012, S. 171 – 181.

Putzke, Holm, Recht und Ritual – ein großes Urteil einer kleinen Strafkammer, Besprechung zu LG Köln, Urt. v. 7. 5. 2012 – 151 Ns 169/11 in: MedR (2012) 30: S. 621–625.

Putzke, Holm, Die medizinisch unnötige Knabenbeschneidung ist eine Kindesmisshandlung, in: Thema im Fokus, e-Zeitschrift von Dialog Ethik, Ausgabe 105, Zürich, Oktober 2012, S. 21 – 25.

Putzke, Holm, Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen, Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung, Dtsch Arztebl 2008; 105(34–35): A 1778–80.

Putzke, Holm, Rezension: Sozialadäquanz im Strafrecht, Zur Knabenbeschneidung, von Thomas Exner, Verlag Duncker & Humblot, Berlin, 2011, in: MedR (2012) 30, S. 229 – 230.

Putzke, Holm / Stehr, Maximilian / Dietz, Hans-Georg: Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen, Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Eingriffs – in: Monats-schrift Kinderheilkunde 2008, S. 783 – 788.

Putzke, Holm: Rechtliche Grenzen der Zirkumzision bei Minderjährigen, Zur Frage der Strafbarkeit des Operateurs nach § 223 des Strafgesetzbuches – in: MedR (Medizinrecht), S. 268 – 272 (Der Artikel enthält bereits 2008 im Wesentlichen die gesamte Argumentationskette des LG Köln, einschließlich der Problematik "Verbotsirrtum" (§ 17 StGB).

Putzke, Holm: Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung, NJW (Neue Juristische Wochenschrift), 22/2008 S. 1568 – 1570.

Reichart, Edwin, Beier, Meike, Köhler, Bruno, Putzke, Holm, Beschneidung von Jungen: Fragen und Antworten zu einem politischen Tabuthema, erschienen bei MANNdat, Mai 2011 und Cuncti.net, 17.07.2012.

http://cuncti.net/haltbar/221-beschneidung-von-jungen-fragen-und-antworten-zu-einem-politischen-tabuthema

Stehr, M. / Schuster, T. / Dietz, H. G. / Joppich, I.: Die Zirkumzision – Kritik an der Routine – in: Klinische Pädiatrie, 2001, Klin Pädiatr 2001; 213 (2): 50-55, DOI: 10.1055/s-2001-12876.

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