Der Waffenschrank - gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsvorkehrung
Die sichere Aufbewahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist gesetzlich geregelt und beinhaltet seit 2003 neue Vorschriften.Waffen und Munition müssen sicher gelagert sein - Die genauen Aufbewahungsvorschriften sind in §36 WaffG geregelt.
Sichere Waffenlagerung
Bereits im Jahr 2003 wurde das Waffengesetz in Bezug auf die sichere Verwahrung von Waffen verschärft. Hiervon sind sämtliche Waffenbesitzer betroffen, egal ob es sich um Sportschützen, Jäger oder Waffensammler handelt.
Laut dem aktuellen Waffengesetzt müssen Waffenbesitzer auch ohne begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung eine Überprüfung ihrer Wohnungen zulassen. Die Verfassungsbeschwerde des "Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V." beim Bundesverfassungsgericht wegen dem Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung), die im Juli 2010 eingereicht wurde, hat das BVG ohne eine weitere Begründung im Februar 2012 nicht zur Entscheidung angenommen. Weiterhin ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nun eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit mehr. Das bedeutet, dieses Vergehen hat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren zur Folge.
Waffen müssen in einem Haus in einem Tresor gelagert werden
Wer im Besitz einer Waffe ist, der muß sie in einem Tresor mit bestimmten Vorgaben lagern und verschliessen. Hier gibt es verschiedene Klassen und Widerstandsgrade, die abhängig von den Waffen sind und davon, ob Munition im selben Tresor gelagert wird oder nicht. Informationen zu den einzelnen Vorschriften und Waffenschränken findet man z.B. bei der Wagner Sicherheitstechnik GmbH. Wagner bietet hier viele Infos und bei Bedarf auch eine persönliche Beratung nicht nur zum Thema Waffenschränke, sondern auch rund um die Sicherheit im Haus in Bezug auf Sicherheitsschlösser, Alarmanlagen, Zusatzschlösser oder Torbeschläge. Sicherheitssysteme für alle Bereiche bieten hier einen umfangreichen Schutz.
Der Unterschied - Waffen führen oder transportieren
Es besteht auch ein klarer und genau definierter Unterschied zwischen "eine Waffe führen" und "eine Waffe transportieren". Hier gibt es folgende Regeln:
Das "Führen" bezieht sich bereits auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe und ist untersagt, bzw wird nur bei Ausnahmen gestattet. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG erteilt. Dieser berechtigt jedoch nicht das Führen der Waffe bei bspw. öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG).
Der Waffenschein wird auch nicht für alle Waffen ausgegeben. Insbesondere sind hier Druckluftwaffen betroffen. Bspw. dürfen Sportschützen ihre Waffen nicht führen, sondern lediglich transportieren. Die einzige Ausnahme bei einer Druckluftwaffe ist ein Druckluftbetäubungsgewehr zur Immobilisation von Tieren.
Wo liegt der Unterschied?
Geht ein Jäger auf die Jagd, dann beginnt das Führen der Waffe bereits bei der Entnahme aus dem Waffenschrank. Bei der Beförderung gilt zusätzlich die Unfallverhütungsvorschrift (UVV Jagd), die besagt, dass sich eine Waffe nicht im Innenraum eines Fahrzeugs befinden darf, die geladen ist, sprich sich eine Patrone im Lauf und/oder einem Waffenmagazin befindet. Diese Erlaubnis zum Führen der Waffe ist auch nur gültig für den Weg ins Jagdrevier. Auf jedem anderen Weg, z.b. zum Schießstand oder zum Büchsenmacher, darf die Waffe nur transportiert werden. Der Transport ist dann nur im verschlossenen Kofferraum, der nicht vom Innenraum zugänglich ist, gestattet. Wahlweise gilt der Transport, wenn die Waffe sich in einem abschliessbaren Waffenkoffer oder einem Futteral mit Schloß befindet.
Ein Sportschütze darf seine Waffe grundsätzlich nicht führen, sondern lediglich transportieren, wobei hier die selben Regelungen gelten, wie bei dem Transport einer Jagdwaffe.
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Kerstin Schuster
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