Laute Musik - ein Ärgernis - ... und häufiges Streitthema im Sommer

Im Sommer ist die Musik um uns herum zwar nicht unbedingt lauter, aber durch die häufig offenen Fenster beim Verursacher und bei uns selber nehmen wir sie so laut war, wie sie tatsächlich ohne Schallisolierung ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Musik von unserem bedauernswerten, weil vermutlich schwerhörigen Nachbarn, vom Balkon zu uns herüberdringt oder ob die wummernden Bässe aus vorbeifahrenden Autos an unseren Nerven zerren. Wer im Winter im Auto oder zu Hause laute Musik hört, tut das normalerweise auch im Sommer - und reißt dabei auch gleichzeitig die Fenster auf, ohne darüber nachzudenken, dass Musikgeschmack und Schmerzgrenze persönliche Parameter sind. Für Lärmbelästigung aus fahrenden Autos gilt laut StVO die Maßgabe, dass das Hörvermögen des Fahrers durch zu laute Musik nicht beeinträchtigt werden darf. Außerdem darf durch die Benutzung eines Kfz kein unnötiger Lärm verursacht werden. Eine genaue gesetzliche Regelung, ab wieviel Dezibel hierbei eine Lärmbelästigung vorliegt, existiert leider nicht. Wenn man sich manche Möchtegern-Wichtigtuer allerdings anschaut, bzw. anhört, wenn sie zum fünften Mal mit sattem Sound ihre Runde um den Block drehen, empfindet man die 10 Euro Verwarnungsgebühr bei einer Verkehrskontrolle allerdings für mehr als gerecht.

Unter Nachbarn gilt: Während der Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sollte man gar nicht hören, dass man überhaupt Nachbarn hat. Während der übrigen Ruhezeiten, zum Beispiel mittags von 13 Uhr bis 15 Uhr ist die Musik so leise zu drehen, dass der Nachbar allenfalls schwache Geräusche wahrnehmen kann. Aber auch während der übrigen Zeit darf man seine Nachbarn nicht hemmungslos beschallen. Bevor man aber eine Anzeige nach der anderen schreibt, sollte man versuchen, mit dem entsprechenden Nachbarn ein klärendes Gespräch zu führen. Oft ist er sich der Störung gar nicht bewusst.

Aus aktuellem Anlass: Wer im Garten das Fussballspiel schauen möchte, sollte sich durchaus bewusst sein, dass andere Nachbarn diese Sportart nicht so schätzen und deshalb die eigene Begeisterung so leise wie möglich halten. Alternativ lädt man seine Nachbarn zum gemeinsamen Fussballgucken im Garten ein - wenn alle da sind, wird auch keiner gestört.

... es liegt was in der Luft...

"Die Grillsaison ist eröffnet". Mit diesen Worten starten alljährlich viele Läden in das Sommergeschäft und bieten ihr Grillzubehör beziehungsweise diverses Grillgut an. Grillen gehört einfach zum Sommer dazu und wenn das Wetter mitspielt, wird der Grill angeworfen. Mit einer kleinen Gartenparty verbunden, lässt sich draußen viel ungezwungener feiern und essen als in der Wohnung - größere Personenanzahl lässt sich problemlos ohne nennenswerten Mehraufwand verköstigen, es macht der Hausfrau weniger Arbeit (lässt sich der Meister am Grill doch ungern die Verantwortung fürs Grillen abnehmen), und - es RIECHT GUT!

Zumindest empfindet man den Geruch doch als recht angenehm, wenn man selber darauf wartet, dass das Grillgut endlich fertig ist und einem in der Zwischenzeit das Wasser im Mund zusammenläuft. Ob die Nachbarn allerdings vom Geruch ebenso angetan sind, ist nicht gewiss. Gelegentliches Grillen wird wohl kaum jemanden stören, allerdings ist ein jeder dazu angehalten, seine Nachbarn möglichst nicht zu beeinträchtigen. Eine gesetzliche Regelung hierzu besteht allerdings in den meisten Bundesländern nicht. Das Landesimmisionsschutzgesetz verbietet Grillen lediglich in Nordrhein-Westfalen und in Brandenburg und auch nur dann, wenn es Nachbarn in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Entscheidung in den anderen Bundesländern erfolgt jeweils im Einzelfall. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch das Grillen muss der Nachbar dulden. In Reihenhäusern und Mietwohnungen mit Gartenanteil ist durch die Nähe zum Nachbarn besondere Rücksichtnahme erforderlich. Generell verboten kann Grillen auf dem Balkon durch die Hausordnung oder durch die Brandschutzverordnung in Mietwohnungen werden.

Wer Streit von vorneherein vermeiden will, lädt entweder den Nachbarn zum gemeinschaftlichen Grillen ein oder er informiert ihn zumindest über den anstehenden Grillabend, damit der Nachbar die Chance hat, seine Fenster zu schließen oder die Wäsche hereinzuholen.

Wer will schon anderen bei der Arbeit zuschauen?

Generell lässt sich feststellen, dass es DIE allgemeingültige Aussage dazu nicht gibt. Was am Wochenende geduldet beziehungsweise erlaubt ist, hängt von der Art der Arbeit, dem Lautstärkepegel, der Uhrzeit, dem Bundesland und der Umgebungsbebauung ab. Zusätzlich sind in vielen Gebieten in Satzungen zusätzliche Bestimmungen festgelegt.

Generell gilt, dass an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet wird. Auch geräuscharme Tätigkeiten oder Rasenmähen mit einem leisen Rasenmäher ist nicht gestattet,ebenso wie jegliche Art von Arbeit, die nach außen hin sichtbar ist.

An den anderen Tagen darf generell gemäht und gearbeitet werden, aber nur unter Einhaltung der Ruhezeiten. So gilt beispielsweise die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr.

Samstag ist natürlich ebenfalls die Nachtruhe einzuhalten, aber häufig ist in einzelnen Gemeinden es so geregelt, dass noch früher mit dem Arbeitslärm Schluss ist (19 oder 20 Uhr je nach Gebiet). Auch fängt es morgens später an, als an einem normalen Arbeitstag. Vor 9 Uhr sollte man seinen Rasenmäher nicht anwerfen, der ein oder andere Nachbar möchte bestimmt ausschlafen. Zudem gilt es, die Mittagsruhe einzuhalten. Diese kann in unterschiedlichen Gemeinden ebenfalls unterschiedlich festgelegt sein. Wer sich aber an eine Mittagsruhe von 12 bis 15 Uhr hält, macht in aller Regel damit nichts falsch.

Die Benutzung von Grastrimmern und Laubbläsern unterliegt noch strengeren Vorschriften. Diese dürfen nur werktags und auch dann nur von 9 bis 12 und von 15 bis 17 Uhr zum Einsatz kommen. Wer argumentiert, dass das Kindergeschrei bei den Nachbarn doch viel lauter als der eigene leise Elektromäher ist, dann mag das zwar stimmen, sticht aber nicht. Auch wenn Kinder in der Ncahbarschaft toben und schreien, berechtigt das nicht zu einer ebenfalls geräuschvollen Tätigkeit. Es gibt massig Gerichtsurteile, die empfindliche Geldbußen bei Arbeiten während der Ruhezeiten verhängen.

Sonja, am 25.06.2012
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Bildquelle:
Kerstin Schuster (Warum es in literarischen Werken keine "Neger" mehr geben darf)

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