Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung - Die Besonderheiten bei der Berechnung und ihre Prozentsätze

Die Pflegeversicherung wurde als Absicherung des sozialen Netzwerkes, besondere für die immer älter werdende Bevölkerung, als Pflichtversicherung erstmals im Jahre 1995 eingeführt.

Lag der Beitragssatz im Gründungsjahr noch bei 1,0 Prozent, liegt er seit 2008 mittlerweile bei 1,95 Prozent. Weitere Erhöhungen sind nicht ausgeschlossen.

Beitragssatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber - Jeder zahlt die Hälfte

Schwierig zu durchschauen sind die Prozentsätze, nach deren Regeln die Abzüge auf dem Lohnzettel getätigt werden. Maßgebend für die Abzugsberechnung ist jedoch hierbei immer das Bruttoentgelt, also das Gehalt ohne jegliche Abzüge.

Tatsache ist, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Satzes von 1,95 Prozent tragen müssen, das wären also für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer jeweils 0,975 Prozent.

Seit dem 01.01.2005 gilt: Wer vor dem 01.01.1940 geboren wurde, keine Kinder hat und über 23 Jahre alt ist, muss daneben noch einen weiteren Beitragszuschlag von 0,25 Prozent zahlen. Im Klartext bedeutet das, dass der Arbeitgeber 0,975 Prozent bezahlt und der Arbeitnehmer dann im vor genannten Fall 1,225 Prozent. Wer seine Elternschaft nachweist, in aller Regel gilt die entsprechende Eintragung in die Lohnsteuerkarte, muss den Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent dann nicht mehr zahlen.

Zur Errechnung der jeweils gütligen Prozentsätze gilt unter anderem auch die so genannte Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr vom Bundesdurchschnitt her errechnet und neu festgelegt wird. Für das Jahr 2011 liegt die jährlich Beitragsbemessungsgrenze bei 44.550 Euro, was auf den Monat umgerechnet dann 3.712,50 Euro wären. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 liegt bei 45.900 Euro, monatlich wären dies also 3.825 Euro. Die höchstens zu entrichtenden Beiträge der Pflegeversicherung auf den Bruttolohn richten sich also nach dem Betrag der jährlich neu anzusetzenden Beitragsbemessungsgrenze.

Die Pflegeversicherung im Ernstfall - was leistet sie?
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Nur das Bundesland Sachsen bildet hier eine Ausnahme - Sachsens Beiträge werden anders berechnet

 

Sachsen besitzt als einziges Bundesland Deutschlands noch einen weiteren Feiertag, nämlich den Buß- und Bettag.

Aus diesem Grunde gilt für Sachsen tatsächlich eine etwas andere Berechnungsgrundlage mit unterschiedlichen Prozentsätzen.

Der Arbeitgeber bezahlt einen gleichbleibenden Beitragssatz von nur 0,475 Prozent.

Arbeitnehmer mit Kindern zahlen einen Satz von 1,475 Prozent.

Ist der Arbeitnehmer kinderlos, steigt der Beitragssatz sogar auf 1,725 Prozent.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung - automatischer Abzug vom Gehalt oder Lohnzettel

Jeder, der sich seinen Gehaltszettel einmal genau ansieht, wird feststellen, dass sämtliche Sozialleistungen, wie Rentenbeiträge, Krankenversicherung und Arbeitslosigkeitsversicherung automatisch vom Lohn abgezogen werden. Zu den anderen Abzügen zählen daneben die Lohnsteuer, eine Solidaritätssteuer und möglicherweise auch noch die Kirchensteuer.

Der Arbeitgeber ist vom Gesetz her verpflichtet, automatisch die Pflichtversicherungen, wie eben auch die hier angesprochenen Beiträge zur Pflegeversicherung an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu überweisen.

Wer sich gern genauer über die Gesetze zur Pflegeversicherung informieren möchte, kann dies hier tun:

Gesetze zur Pflegeversicherung

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