Der Beitragssatz zur Krankenversicherung

Ab dem 1. Januar 2015 wird sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ändern. Er sinkt von derzeit 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Dabei werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag paritätisch, also zu gleichen Teilen, tragen. Der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den die Arbeitnehmer heute alleine zahlen, wird ab dem Jahr 2015 abgeschafft. Die Krankenkassen können aber, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt werden, einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten erheben.

Zusatzbeiträge möglich (Bild: blickpixel / Pixabay)

Abschaffung des Sozialausgleichs und Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag

Der vor wenigen Jahren eingeführte, aber praktisch nie durchgeführte, Sozialausgleich wird ab dem Jahr 2015 abgeschafft. Bisher konnten die Krankenkassen nämlich pauschale Zusatzbeiträge erheben - mit der Gefahr, dass einzelne Mitglieder benachteiligt werden. Dieses Risiko, so der Gesetzgeber, bestehe ab 2015 nicht mehr, da die Krankenkasse nur noch einkommensabhängige Zusatzbeiträge fordern können. Diesem stehen die Mitglieder dennoch nicht ganz schutzlos gegenüber. Während die übliche Kündigungsfrist 18 Monate beträgt, kann das Mitglied im Falle des erstmaligen Erhebens des Zusatzbeitrages außerordentlich seine Mitgliedschaft in der Krankenkasse kündigen. Bis zum Ablauf des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhoben wird, ist die Kündigung möglich; wirksam wird sie zum Ablauf des übernächsten Monats.

Pflegereform und Mindestlohn

In zwei Stufen wird auch die Pflegeversicherung reformiert. Zum 1. Januar 2015 wird das Finanzvolumen der Pflegkasse auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dazu steigt der Beitragssatz auf 2,35 Prozent (oder 2,6 Prozent für Kinderlose). Damit nicht genug, droht mit der zweiten Stufe eine weitere Erhöhung um 0,2 Prozent. Ein genaues Datum hierfür steht noch nicht fest.

Ab dem 1. Januar 2015 wird auch der allgemeine Mindestlohn mit 8,50 Euro (Bruttostundenlohn) eingeführt. Es gibt einige Ausnahmen und Übergangsregelungen. 

Minijobs und Beitragsnachweise

Damit sind die Änderungen im Sozialversicherungsrecht mit Beginn zum Januar 2015 noch nicht erschöpft. Zu diesem Termin entfallen die Übergangsregelungen für Minijobs und Gleitzone.

Mit der Einführung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge müssen auch die Beitragsnachweise angepasst werden. Auf den zukünftigen (Version 11) werden der gesetzlichen Beitrag und die Zusatzbeiträge abgebildet.

Was häufig schon Praxis ist, wird ab 2015 verbindlich. Sobald der Arbeitgeber ersehen kann, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch endet oder eine Mutterschutzfrist beginnt, sind Entgeltbescheinigungen für die Krankenkassen zu erstellen. In allen anderen Fällen müssen diese Bescheinigung unverzüglich durch den Arbeitgeber erstellt werden, wenn der Sozialversicherungsträger oder der Arbeitnehmer dies fordert.

GKV-Monatsmeldung nur noch auf Verlangen

Auch bei den Monatsmeldungen gibt es eine Änderung. Diese muss nur noch dann erstellt werden, wenn die Krankenkasse dies fordert. Dies soll immer nur dann der Fall sein, wenn die Krankenkasse ermittelt hat, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten wurde.

Zusammenfassend die wichtigsten Änderungen:

  • Beitrag zur Krankenversicherung 14,6 Prozent
  • Zusatzbeitrag möglich
  • Beitrag zur Pflegeversicherung 2,35 Prozent (bzw. 2,6 Prozent für Kinderlose)
  • Einführung Mindestlohn
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