Was regelt das Plattformengesetz?

Das neue Gesetz regelt die Mitteilungspflicht von Verkäufen oder Vermietungen auf allen Plattformen wie Ebay, ebay-Kleinanzeigen, Etsy, die Second-hand-Plattform Vinted und wie sie auch immer heißen mögen.

Es muss nicht jeder Verkauf und jede Vermietung gemeldet werden, sondern erst oberhalb von gewissen Freigrenzen. Eine Meldung der Plattform ans Finanzamt ist fällig, wenn ein Nutzer auf einer Plattform innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt hat oder wenn er im Kalenderjahr einen Erlös von über 2000 Euro überschritten hat, auch durch gelegentliche Vermietung seiner Wohnung oder eines Zimmers.

Wenn ein Nutzer auf zwei verschiedenen Plattformen jeweils 29 Verkäufe tätigt, und damit je Plattform weniger als 2000 Euro erlöst, wird weiterhin nichts gemeldet. Umgekehrt reicht schon ein einziger Verkauf für eine Meldung ans Finanzamt aus, wenn der Erlös 2000 Euro übersteigt.

Was wird gemeldet?

Übermitteln müssen die Plattformen Personendaten, Steueridentifikationsnummer, die Zahl der Transaktionen sowie die Höhe der Verkaufserlöse und Gebühren. Kennen sie diese Daten nicht, schreiben sie die Nutzer mit der Bitte um Auskunft an.

Praktisch können die Plattformen nur die Verkäufe melden, über die sie auch Kenntnis haben. Das betrifft alle Portale, die eine eigene Bezahlfunktion haben, über die Transaktionen abgewickelt werden. Bei manchen Plattformen ist das der Standardweg. Bei Geschäften auf Ebay Kleinanzeigen nutzen hingegen nur die wenigsten Privatpersonen die eingebaute Bezahlfunktion "Direkt kaufen". In der Regel erlangt die Plattform keine Kenntnis darüber, ob sich Anbieter und Interessent einig werden und es tatsächlich zu einem Verkauf kommt. Was Kleinanzeigennutzer via Paypal oder bar an der Haustür abwickeln, kann die Plattform somit auch nicht melden.

Daher sind viele Kleinanzeigen-Nutzer von dem Gesetz nicht betroffen, auch weil die Zahl der Anzeigen, die ein Nutzer aufgegeben hat, für die Beurteilung unerheblich ist.

 

Und wer muss jetzt Steuern zahlen?

Nur weil die Plattformen etwas ans Finanzamt melden, heißt das noch nicht, dass darauf Steuern fällig werden. Denn an den Regeln, ab wann man auf seine Erlöse Steuern zahlen muss, ändert sich durch das Transparenzgesetz nichts. Es fällt jetzt nur eben schneller auf, wenn man die Regeln verletzt. Nach wie vor gilt, dass grundsätzlich einzelne, unregelmäßige Privatverkäufe in aller Regel steuerfrei sind. Gewerblicher Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht ist dagegen steuerpflichtig.

Leider gibt es viele Fälle, wo die Einstufung nicht offensichtlich ist. Denn hierbei kommt es nicht allein auf die Zahl der Verkäufe und die Höhe der Erlöse an. Wer seinen Keller ausrümpelt und einen Haufen altes Zeug verscherbelt, handelt in der Regel trotzdem privat. Hausrat und ähnliche Dinge des täglichen Gebrauchs können somit auch oberhalb der Meldegrenze von 2000 Euro komplett steuerfrei verkauft werden. 

Aber auch private Verkäufer können steuerpflichtig werden. Wer Schmuck oder andere Gegenstände, die nicht dem täglichen Gebrauch zugeordnet werden, binnen eines Jahres weiterverkauft, muss den kompletten Gewinn in der Steuererklärung angeben, wenn er seine Freigrenze übersteigt.

Ab wann gilt man als gewerblicher Händler?

Auch vermeintlich private Verkäufer können als gewerblicher Händler eingestuft werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Da hilft es auch nicht, wenn man in sein Angebot schreibt "Dies ist ein Privatverkauf". Gewerblichkeit erkennt das Finanzamt meistens dann an,

  • wenn jemand gezielt Produkte ankauft, um sie anschließend mit Gewinnerzielungsabsicht weiterzuverkaufen, oder wenn jemand regelmäßig, dauerhaft oder in erheblichem Maße verkauft, oder wenn er viele gleichartige Sachen, Neuware oder selbst hergestellte Artikel verkauft.
  • Diese Kriterien lassen Graubereiche, die von Finanzämtern und Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden. Letztlich bleibt es eine Einzelfallentscheidung.

Merksätze

Mit Privatverkäufen auf den entsprechenden Plattformen lassen sich hübsche Neben­verdienste erzielen. Die sind oft, aber nicht immer steuerfrei, denn die Finanzbehörden wissen jetzt, wer oft und viel verkauft.

  • Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfreie Privatverkäufe.
  • Sobald das Finanz­amt den Handel als gewerb­lich einstuft, muss man die Verkäufe versteuern. Allein die Behauptung, privat zu handeln, oder ein Online-Auftritt als Privatperson schützt Anbieter nicht
  • Der Über­gang vom Privatverkäufer zum gewerb­lichen Handel ist fließend.
  • Steuerrecht ist immer Einzelfallrecht ohne Berufungsmöglichkeit auf andere, denn alle Kriterien lassen Graubereiche, die von Finanzämtern und Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden.

 

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