Akt I: Vorläufige Rettungsmaßnahmen EFSF und EFSM

Um den vermeintlich temporären Turbulenzen entgegenzutreten, vereinbarten die Euro-Länder, einen vorläufigen Rettungsschirm unter Beteiligung des Internationalen Währungsfonds (IWF) ins Leben zu rufen.

Am 07. Juni 2010 wurde die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) gegründet. Sie ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, deren ursprünglicher Finanzrahmen 440 Milliarden Euro betrugen. In der Zwischenzeit wurde der Rahmen auf 780 Milliarden Euro ausgeweitet. Die Höhe der Bürgschaften für die Bundesrepublik Deutschland durch die Beteiligung an der EFSF wird von der Bundesregierung auf circa 211 Milliarden Euro beziffert.

Des Weiteren beteiligt sich auch der IWF mit 250 Milliarden Euro an dem Projekt der europäischen Währungsrettung.

Da die EFSF Kredite an den globalen Finanzmärkten aufnimmt, muss sie sich einem Rating unterziehen. Zum Start der Fazilität wurde ihr das beste Rating (AAA) zugebilligt. Nachdem zum Jahreswechsel 2011/2012 Frankreich und Österreich durch die Ratingagentur Standard & Poor's herabgestuft wurden, verlor die EFSF in den Augen von S&P an Bonität und wird derzeit mit einem Rating von AA+ versehen. Somit werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch 271 Milliarden Euro durch Triple-A-Staaten garantiert, während es noch zu Beginn des "provisorischen Rettungsschirms" 451 Milliarden Euro waren.

Aktuell erhalten drei europäische Nationen Hilfen aus dem Fonds: Griechenland, Irland und Portugal (in dieser zeitlichen Abfolge), wodurch bisher 200 Milliarden Euro an Bürgschaften vergeben wurden. Des Weiteren steht mit dem spanischen Königreich ein weiterer Anwärter auf EU-Hilfen vor der EFSF-Pforte.Der Zugang zu Geldern aus dem "vorläufigen Rettungsschirm" ist an Bedingungen aus dem Bereich der Wirtschafts- und Fiskalpolitik geknüpft. Nach Erfüllung (oder besser: Zusage zur Erfüllung) jeder Auflagen entscheidet die Troika aus EU-Kommission, EZB und IWF, ob und wann Gelder freigegeben werden. Die Verweigerung von Geldern ist bisher nicht eingetreten.

Die Finanzstabilisierungsfazilität darf außerdem Finanzhilfen an angeschlagene Banken vergeben.

Leiter der EFSF ist der Deutsche Klaus Regling.

Parallel zur EFSF läuft der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) mit einem Volumen von weiteren 60 Milliarden Euro, von denen etwa 20 Prozent bzw. 12 Milliarden Euro auf Deutschland entfallen. Der EFSM wird mit dem In-Kraft-Treten des ESM ersatzlos gestrichen.

Entgegen der ursprünglichen Planung, die EFSF mit dem Start des ESM zu deaktivieren, werden beide Instrumente für eine gewisse Zeit parallel laufen, wobei die Finanzstabilisierungsfazilität in der Mitte des Jahres 2013 wegfallen soll.

Akt II: Der "permanente Rettungsschirm" ESM

Nachdem sich abzeichnete, dass die Konstruktion der EFSF nicht für dauerhafte Hilfen ausgelegt war, beschlossen die 25 von 27 EU-Staaten, ab 2012 den Europäischen Stabilitätsmechanismus ins Leben zu rufen. Sowohl das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, als auch das schwedische Königreich lehnten den ESM-Vertrag ab. Da keine Einstimmigkeit zum Zeitpunkt der Abstimmung erreicht wurde, beschlossen die restlichen EU-Staaten, den Vertrag auf völkerrechtlicher Basis zu beschließen, was schlussendlich bedeutet, dass, sollte die EU (theoretisch) aufhören zu existieren, der ESM-Vertrag weiterhin Gültigkeit besitzen würde. Ein einseitiger Ausstieg aus der Institution ist nicht vorgesehen.

Doch was wohnt diesem Werk inne?

Die internationale Finanzinstitution mit Sitz in Luxemburg verfügt über ein Stammkapital von insgesamt 700 Milliarden Euro, wobei 80 Milliarden Euro à 5 Raten von den teilnehmenden Staaten direkt eingezahlt werden. Die restlichen 620 Milliarden Euro werden wie im Falle der EFSF als Garantien vergeben. Entfällt ein einzahlendes Mitglied aufgrund von finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so wird der wegfallende Betrag von einem anderen Mitgliedsstaat übernommen.

Summa Summarum entfallen auf Deutschland 21,7 Milliarden Euro an Direkteinzahlungen, sowie 168,3 Milliarden Euro an Garantien. Die deutsche Obergrenze von 190 Milliarden Euro darf nur nach einem betreffendem Bundestagsvotum und der Zustimmung des deutschen Vertreters angehoben werden. Diese Regelung wurde durch das Bundesverfassungsgericht am 12. September 2012 bestimmt, damit der Haushaltshoheit des Parlamentes zur genüge Rechnung getragen werde.
Dem Verfahren war eine Klage von mehr als 37 000 Bürgern vorausgegangen. Die Kläger sahen sowohl die Demokratie, als auch das Rechtsstaatsprinzip gefährdet, da im ursprünglichen Vertragstext der Gouverneursrat, die Leitung des ESM, das Grundkapital ohne Einspruchsmöglichkeiten hätte erhöhen dürfen.

Die Vergabe von Krediten wurde auf 500 Milliarden Euro begrenzt. Leiter des ESM ist der bisherige EFSF-Chef Klaus Regling.

Der ESM ist zeitlich unbegrenzt.

Damit ein Staat Hilfen aus dem Stammkapital des Stabilitätsmechanismus erhalten kann, muss dieser sowohl den Fiskalpakt ratifiziert, als auch eine nationale "Schuldenbremse" durchgesetzt haben.

Heilmittel oder "deutsches Spardiktat"?

Sparen - Um jeden Preis? (Bild: AlexanderStein / Pixabay)

Akt III: Der europäische Fiskalpakt

Um die Kontrolle über die Staatsfinanzen der EU-Mitgliedsstaaten auszuweiten, beschlossen die europäischen Regierungen im Dezember des Jahres 2011, den sogenannten Fiskalpakt ins Leben zu rufen. Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sowie der Tschechischen Republik, unterzeichneten alle EU-Länder diesen neuen, völkerrechtlichen Vertrag. Wie der ESM-Vertrag ist der Fiskalpakt somit nicht an die Existenz der EU gebunden.

Durch die Teilnahme verpflichten sich die Nationen, ihre Verschuldung auf maximal 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts zu begrenzen. Für den Fall, dass die Gesamtverschuldung gemessen an der Wirtschaftsleistung bei unter 60 Prozent liegt - wie es der Vertrag von Maastricht eigentlich erfordert - so ist unter Umständen eine Neuverschuldung von 1 Prozent des BIP erlaubt. Die Richtlinien des Fiskalpaktes müssen in die nationalen Verfassungsexte überführt werden. Zuständig für die Überprufung der Einhaltung der Bestimmungen ist der Europäische Gerichtshof. Des Weiteren legt die EU-Kommission Grenzwerte für Ausgaben und Schulden fest, welche anschließend durch die Nationen beachtet werden müssen. Der Europäische Rat und die EU-Kommission müssen bei Verletzung der Kriterien umgehend informeirt werden. Überschuldete Staaten sind den genannten Institutionen Rechenschaft pflichtig, wie der Schuldenstand zurückgefahren werden kann und welche Neuverschuldung für das kommende Jahr geplant ist.

Kritiker sehen zum einen enorme Eingriffe in die Haushaltsrechte der nationalen Parlamente, als auch ungenügende Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten.

Akt IV: Die Ankündigung der EZB, unbegrenzt Staatsanleihen aufzukaufen

Aufgrund der immer weiter steigenden Risikoaufschläge für Euro-Krisenstaaten wie Spanien und Italien, verkündete die EZB zu Beginn des Monats September, dass zukünftig unbegrenzt Staatsanleihen auf dem sekundären Anleihemarkt aufgekauft werden können. Kritiker sahen in dieser Ankündigung den endgültigen Bruch mit den ursprünglichen Statuten der europäischen Zentralbank.

Zwar wurde das geplante Programm weltweit an den Aktienmärkten begrüßt, dennoch interpretieren Marktbeobachter diesen Schritt als eine Panikaktion: Aufgrund des geringen Vertrauens in die Schlagfertigkeit der Rettungsschirme und der politischen Nicht-Durchsetzbarkeit von Euro-Bonds, würde sich die nun die Europäische Führungsriege zum Verzweiflungsschlag des Gelddruckens hinreißen hieß es. Die EZB würde somit der US-amerikanischen Notenbank FED folgen und den Markt mit billigem Geld überschwemmen.

Gegen das geplante Anleihenprogramm wurden Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof angekündigt.

Akt V: ?

An dieser Stelle wurde bewusst kein Text eingefügt, da der Ausgang - Kömödie oder Tragödie - noch nicht feststeht.

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