Ein Testament anfechten – Voraussetzungen, Vorgehensweise
Seinen letzten Willen in einem Testament festzuhalten und so zu regeln, ist sinnvoll. Wenn Erben damit nicht einverstanden sind, können sie ein Testament anfechten.Wenn Erben unzufrieden sind - Gegen ein Testament angehen
Wohlhabende Menschen stehen nicht nur vor der Aufgabe, ihren Besitz zu Lebzeiten zu sichern, sondern auch dafür zu sorgen, dass es nach dem Tod verantwortungsvoll und rechtlich einwandfrei weiterzugeben. Wer seinen Verwandten, Bekannten oder zum Beispiel karitativen Organisationen seinen Besitz hinterlassen will, der sollte sein Vorhaben rechtlich absichern und ein Testament aufsetzen. Ein solches Testament kann verhindern, dass nach dem Tod des Erblassers ein Rechtsstreit zwischen den im Testament benannten Erben und sonstigen, erbberechtigten Hinterbliebenen entsteht. Ein Testament kann man aber auch anfechten und versuchen, die eigenen Ansprüche geltend zu machen.
Wer kann gegen ein Testament klagen?
Ein Testament kann in der Regel von jeder Person angefochten werden, die erbberechtigt ist. Im Paragraph 2080 Bürgerliches Gesetzbuch ist festgelegt, dass derjenige ein Testament anfechten kann, dem dies im Erfolgsfall unmittelbar Vorteile verschaffen könnte. So können also gesetzliche Erben, Ersatzerben sowie Vorerben gegen eine letztwillige Verfügung klagen.
Aufsetzung und Hinterlegung eines Testaments beim Notar
Damit der eigene Besitz gerecht verteilt wird, ist es wichtig, vorzusorgen. Wer seinen Besitz vererben möchte, der sollte möglichst früh ein Testament aufsetzen und es bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen. Auf diese Weise besteht für Erben keine Möglichkeit, es eventuell unrechtmäßig abzuändern oder zu beseitigen, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Notar kann auch dabei behilflich sein, ein Testament so verfassen, dass es unanfechtbar ist.
Moralischer Aspekt einer Testamentsanfechtung
Ein Testament anzufechten, hat nicht nur einen rechtlichen Aspekt, sondern stellt die Erben nicht selten vor ein moralisches Dilemma. Immerhin gilt es, den letzten Willen eines ihnen nahestehenden Menschen infrage zu stellen. Deshalb scheuen viele zuerst einmal davor zurück, das Testament eines Angehörigen anzufechten und so gegen andere Erbberechtigte vorzugehen. Letztlich geht es aber bei einer Anfechtung darum, herauszufinden, ob ein Testament rechtlich in Ordnung ist.
Anfechtungsgründe: Erbunwürdigkeit, Inhaltsirrtum und Drohung
Um ein Testament vor dem jeweils zuständigen Nachlassgericht anfechten zu können, müssen bestimmte Gründe vorliegen. Wer die Absicht hat, gegen ein Testament gerichtlich vorzugehen, sollte sich vorher genau informieren, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlicher Erbstreit Aussicht auf Erfolg hat. Paragraph 2078 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nennt solche Voraussetzungen.
Anfechtung aufgrund von Erbunwürdigkeit
Immer häufiger werden Prozesse geführt, in denen es darum geht, ob Erbberechtigte im rechtlichen Sinne würdig sind, ein Erbe anzutreten. Deshalb wird im Paragraph 2339 BGB die Möglichkeit der Anfechtung eines Testaments wegen der Erbunwürdigkeit eines Erbberechtigten genannt. Eine Erbunwürdigkeit tritt beispielsweise bei arglistiger Täuschung, bewusstem Versetzen des Erblassers in einen Zustand der Geschäftsuntüchtigkeit oder bei versuchtem oder vollendetem Mord am Erblasser ein. Allgemein ausgedrückt sind alle Personen erbunwürdig, die den Erblasser in unrechtmäßiger Weise versuchen, den Erblasser daran zu hindern, ein Testament aufzusetzen, es zu ändern oder für ungültig erklären zu lassen.
Testament anfechten wegen Inhaltsirrtum
Der Volksmund sagt, dass Irren menschlich ist. Beim Verfassen eines Testaments kann dies jedoch weitreichende Folgen haben. Erbberechtigte Personen können ein Testament anfechten, wenn nachweisbar ist, dass der Erblasser beim Verfassen seines letzten Willens zum Beispiel etwas verwechselt hat (Namen, Geburtsdatum). Ein weiterer Grund für eine Testamentsanfechtung ist der berechtigte Verdacht, dass sich der Erblasser bei einem bedeutsamen Umstand geirrt hat.
Testamentsanfechtung wegen Drohung
Jemandem zu drohen, ist nie der richtige Weg, schon gar nicht, wenn es um ein Erbe geht. Wird nämlich der Erblasser durch Drohung zur Abfassung eines Testaments zugunsten des Drohenden genötigt, so ist ein solches Testament anfechtbar. Es wird in den meisten Fällen vom zuständigen Erblassgericht für ungültig erklärt, da der freie Willen des Erblassers nicht gegeben war und er sich in einer unrechtmäßig herbeigeführten Situation befand. In solch einem Fall hat er keinen Anspruch auf das Erbe und kann zudem von anderen Erben wegen Nötigung verklagt werden
Nicht berücksichtigte Pflichtteilberechtigung
Nach den Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben alle direkten Nachkommen eines Erblassers automatisch einen rechtlichen Anspruch auf den so genannten Pflichtteil aus dem zu vererbenden Besitz. Nicht selten werden allerdings eigentlich Erbberechtigte in Testamenten einfach übergangen. Bei Nichtberücksichtigung dieses Anspruches auf einen Pflichtteil kann der Pflichtteilberechtigte gegen das Testament klagen und auf diese Weise seinen Anspruch vor Gericht erstreiten. Der Sonderfall des Motivirrtums liegt laut Paragraph 2079 BGB vor, wenn dem Vererbenden bei der Abfassung seines letzten Willens nicht bekannt war, dass es einen Pflichtteilberechtigten gibt und er diesen deshalb nicht berücksichtigt. Können aber die anderen Erben nachweisen, dass der Erblasser seinen Besitz auch mit dem Wissen um die Existenz des betreffenden Pflichtteilberechtigten nicht anders verteilt hätte, so ist eine Anfechtungsklage in der Regel aussichtslos.
Unberechtigte Erben
Ebenfalls ein Sonderfall ist ein Testament, durch das der Erblasser zum Beispiel einem Altenpfleger oder einer anderen Person ihres Senioren- oder Altenheimes seinen Besitz vermacht, denn der Paragraph 14 Absatz 5 HeimG untersagt es Heimleitungen beziehungsweise Pflegepersonal einer Pflegeeinrichtung, von einer zu pflegenden Person Vermögenswerte jedweder Art testamentarisch überschreiben zu lassen. Dies wird als unrechtmäßige Vorteilsnahme gewertet, weil sich der Erblasser in einem Abhängigkeitsverhältnis zum vorgesehenen Erben befindet.
Quellen:
testament-verfassen.de
Bildquelle:
Kerstin Schuster
(Warum es in literarischen Werken keine "Neger" mehr geben darf)