Wer kann ein Testament verfassen?

Ein Testament regelt Verfügungen im Todesfall und ist ein Rechtsgeschäft, der Verfasser muss somit geschäftsfähig sein, um auch testierfähig zu sein. 

Die Testierfähigkeit ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, und zwar im § 2229 BGB. Unabdingbar für das eigenhändige Testament ist die Volljährigkeit. Jüngere testierfähige Personen können zumindest ein öffentliches Testament verfassen. Beide Varianten sind einander gleichgestellt, aber im zweiten Fall ist ein Notar zwingend hinzuzuziehen, der nicht nur beurkundet, sondern auch berät und die Testierfähigkeit überprüft und bescheinigt.

Nicht testierfähig sind Personen mit solchen geistigen Schwächen, Erkrankungen oder Bewusstseinsstörungen, die dadurch nicht in der Lage sind, solch weitreichende Entscheidungen zu treffen. 

Da man nie weiß, inwieweit man selber einmal von einer solchen Erkrankung betroffen sein wird und ggf. seine Testierfähigkeit verliert, ist es sinnvoll, bereits frühzeitig ein Testament zu verfassen. Sofern man fit ist, kann man jederzeit ein neueres und aktuelleres verfassen, aber Hauptsache, es ist schon mal eines da, aus dem hervorgeht, dass es noch zu Zeiten der Testierfähigkeit verfasst wurde.

Anforderungen an ein Testament und anderes wissenswerte Dinge

  • Ein mit dem Notar verfasstes (und beglaubigtes) Testament darf auch mit Textverarbeitungsprogrammen geschrieben werden. Ein Testament, dass Sie ohne notarielle Hilfe verfassen, muss handschriftlich verfasst werden. Beide Varianten müssen eigenhändig unterschrieben werden.
  • Ein Testament ist normalerweise die Verfügung einer einzelnen Person über ihren Nachlass. Im Berliner Testament haben 2 Ehegatten jedoch die Möglichkeit, sich gegenseitig in einem gemeinsamen Testament einzusetzen.
  • Auch wenn es offensichtlich erscheint: Das Testament muss auch so benannt werden und daher die Überschrift "Testament" oder "Letzter Wille" tragen.
  • Sie können nicht komplett bestimmen. Pflichtteilsansprüche müssen berücksichtigt werden und es dürfen auch keine sittenwidrigen Bedingungen an den Nachlass geknüpft werden.
  • Die meisten Testamente könne jederzeit wieder geändert werden (Ausnahme: Berliner Testament). Sie können geändert oder neu geschrieben werden, wobei das alte Schriftstück hinterher vernichtet werden sollte, um später keine Verwirrungen zu stiften.
  • Das Testament können Sie aufbewahren, wo sie wollen. Idealerweise wird es nicht zu gut versteckt, damit Ihr letzter Wille überhaupt gefunden werden kann. Ein Erbe wird vielleicht gar nicht wissen, dass ein Testament existiert und sucht daher gar nicht erst. Oder es gerät in die falschen Hände und es findet jemand, der sich übergangen fühlt und vernichtet es. Eine Aufbewahrung beim Amtsgericht ist sinnvoll.

Muss ich ein Testament verfassen?

Niemand ist gezwungen, ein Testament zu verfassen. Die Entscheidung liegt ganz allein beim Erblasser. Existiert kein Testament, so greift die gesetzliche Erbfolge. Jemand, der von dieser gesetzlichen Regelung abweichen möchte, tut allerdings gut daran, ein Testament zu hinterlegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er jemanden aus der Verwandtschaft besonders bevorzugen möchte oder einen Teil seines Vermögens gar an Dritte weitervererben will wie beispielsweise an Freunde oder an Stiftungen. Fragen hierzu beantwortet ein Fachanwalt für Erbrecht, der vor allem in komplizierteren Fällen oder Fällen mit großer Erbmasse hinzugezogen werden sollte.

Sonja, am 12.02.2017
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