Welche Verurteilungen stehen im Führungszeugnis?

Nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wird eine strafrechtliche Verurteilung - zum Beispiel zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe - in das Zentralregister eingetragen. Wer in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde, ist vorbestraft. Auf die Höhe der Strafe kommt es dabei nicht an.

Doch nicht jede Verurteilung wird auch in das Führungszeugnis aufgenommen. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Zentralregister. Unter anderem Verurteilungen zu folgenden strafrechtlichen Sanktionen werden zwar in das Zentralregister, jedoch nicht in das Führungszeugnis aufgenommen:

  • Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten.

Achtung: Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine weitere Strafe im Zentralregister vermerkt ist! Wer beispielsweise zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde, aber bereits einen Eintrag im Zentralregister wegen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen hat, erhält einen weiteren Eintrag.

Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten werden immer in das Führungszeugnis eingetragen.

Das Führungszeugnis ist ein Auszug ...

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Zentralregister. (Bild: Walter Plinge)

Verurteilungen werden bis Fristablauf im Führungszeugnis vermerkt

Verurteilungen werden nicht lebenslang im Führungszeugnis vermerkt. Einträge im Führungszeugnis verschwinden nach einer bestimmten Frist. Ist die Frist abgelaufen, darf sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen - oder umgangssprachlich als "nicht vorbestraft". Aus juristischer Sicht ist er jedoch weiterhin vorbestraft. Denn die Verurteilung steht noch immer im Zentralregister.

Eine Ausnahme gilt für Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und bei der Anordnung bestimmter Maßregeln der Besserung und Sicherung wie der Sicherungsverwahrung. Sie bleiben ein Leben lang im Führungszeugnis vermerkt.

Wie lange bleibt ein Eintrag im Führungszeugnis bestehen?

Die Frist dauert drei Jahre unter anderem bei Verurteilungen zu einer

  • Geldstrafe (unabhängig von der Anzahl der Tagessätze),
  • Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten,
  • Freiheitsstrafe auf Bewährung von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, sofern keine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Zentralregister eingetragen ist.

Die Frist dauert zehn Jahre plus die Dauer der Freiheitsstrafe bei Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Vergewaltigung würde beispielsweise 13 Jahre im Führungszeugnis vermerkt bleiben.

In allen übrigen Fällen beträgt die Frist fünf Jahre. Zu dieser Frist von fünf Jahren wird zusätzlich die Dauer der Freiheitsstrafe hinzugerechnet.

Wie lange bleibt ein Eintrag im Zentralregister bestehen?

Die Tilgungsfristen für Einträge im Zentralregister sind deutlich länger als die Fristen für Einträge im Führungszeugnis. Die Tilgungsfristen reichen von fünf bis über 20 Jahre. Nach der Tilgung ist der Betroffene nicht mehr vorbestraft. Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe werden gar nicht getilgt.

Titelbild: geralt / pixabay.com; 1. Bild im Text: © Walter Plinge; 2. Bild im Text (Bundesamt für Justiz): © Bundesamt für Justiz

Haftungsausschluss: Dieser Artikel enthält nur allgemeine Informationen (Stand: 20.01.2013). Er kann einen professionellen fachlichen Rat – zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – nicht ersetzen. Sollte dieser Artikel trotz sorgfältiger Recherche falsche oder unvollständige Informationen enthalten, lassen sich daraus keine rechtlichen Ansprüche geltend machen.

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