Wer muss Gehsteige räumen?

Der Gehweg gehört der Gemeinde, demnach ist auch die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, den Gehweg zu räumen. Diese Verpflichtung hat die Gemeinde jedoch auf den Grundstückseigentümer abgewälzt. In den Gemeindesatzungen ist festgelegt, dass die Anwohner für die Räumung der Gehwege verantwortlich sind. Die Gemeinden weisen in ihren Nachrichtenblättern immer wieder darauf hin, dass die Bürger dafür verantwortlich sind, die Gehwege von Eis und Schnee zu räumen.

Handelt es sich um ein Mietshaus, ist grundsätzlich der Eigentümer zur Räumung des Gehwegs verpflichtet, es sei denn, er hat diese Verpflichtung weitergeleitet an den Mieter. Diese Weiterleitung muss im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt sein, lediglich eine mündliche Absprache dürfte rechtlich nicht ausreichen (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87).

Was muss geräumt werden?

Für den Eigentümer stellt sich die Frage, was bedeutet das Räumen des Gehweges. Gerichte haben in Urteilen festgelegt, dass auf den Gehwegen ein Streifen von 1,20 m frei sein muss von Schnee und Eis, so dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen (OLG Nürnberg, Az.: 6 U 2402/00). Sind noch andere Wege freizuhalten, zum Beispiel jene zu Parkplätzen oder zu Mülltonnen, reicht ein Streifen von 60 cm. Auch die Wege zum Haus sollten geräumt werden, damit Postboten oder andere Personen nicht zu Schaden kommen. Befinden sich auf diesen Wegen Treppen, so sind diese ebenfalls zu räumen. Ist der Gehweg mit Eis belegt, erstreckt sich die Räumungspflicht auch auf das Streuen von Salz zur Beseitigung des Eises.

Wann muss geräumt werden?

Grundsätzlich gilt, dass die Räumpflicht sich auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs und dessen Ende bezieht. Der Hausbesitzer muss daher nicht mitten in der Nacht aufstehen und den Gehweg räumen. Der Zeitraum der Räumpflicht dürfte so zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr sein. Wenn abzusehen ist, dass es nachts zu Glatteisbildung kommt, ist der Hausbesitzer oder Mieter verpflichtet abends zum Räumen noch zusätzlich Salz zu streuen um dem Glatteis vorzubeugen. An Wochenenden kann die Räumpflicht ein bis zwei Stunden später beginnen, die Gemeindesatzung gibt hierüber genaue Auskunft.

Häufigkeit der Gesteig-Räumpflicht

Grundsätzlich muss der Gehweg von Eis und Schnee geräumt werden. Problematisch ist dies jedoch, wenn Dauerschneefall einsetzt. Hier stellt sich die Frage, muss der Hausbesitzer permanent den Gehweg räumen. Bei Dauerschneefall oder sonstigen widrigen Wetterumständen besteht keine permanente Räumpflicht, da dies sinnlos wäre. Es ist jedoch ratsam den Gehweg in gewissen Abständen zu räumen. Kommt es zu Unfällen aufgrund nicht geräumter Gehwege, muss der Hausbesitzer beweisen, dass die Räumung durch den anhaltenden Schneefall nicht immer möglich war. Hört es auf zu schneien, muss eine Schnee- oder Eisbeseitigung umgehend erfolgen.

Haftung für Unfalle auf Gehwegen

Kommt es zu Unfällen auf nicht geräumten Gehwegen, haftet der Hausbesitzer beziehungsweise der Mieter, sofern er seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Die Geschädigten können Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Aus Beweisgründen sollte bei Unfällen der Ort dokumentiert werden, beispielsweise durch Fotos.

Eine Sonderregelung ist, dass der Geschädigte eine Mitschuld trägt. Dies ist dann der Fall, wenn er bewusst auf dem nicht geräumten Gehweg geht, obwohl auf der anderen Seite der Gehweg geräumt ist. Hier handelte das Unfallopfer grob fahrlässig, es nimmt einen Unfall bewusst in Kauf. Gerichte haben festgelegt, dass in diesen Fällen dem Geschädigten ein Mitverschulden zu drei Vierteln anzurechnen ist (Landgericht Trier, Az.: 3 S 100/03).

Eine Besonderheit bei der Übertragung der Räumpflicht auf Mieter besteht für den Hauseigentümer. Er ist verpflichtet durch Stichproben zu überprüfen, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt. Dies sollte aus Beweisgründen dokumentiert werden.

Unfälle durch herabstürzende Schneemassen von Dächern

Es kommt immer wieder vor, dass sich Unfälle durch herabstürzende Dachlawinen ereignen. Hier haftet ebenfalls der Hauseigentümer für Unfälle. Eine Ausnahme besteht dann, wenn auf dem Dach ein Schneegitter angebracht wurde, und dies sich in einem tauglichen Zustand befindet. Ist kein Schneegitter vorhanden, und befindet sich das Dach in der Nähe von Gehwegen, sollte bei Gefahr von Dachlawinen Hinweisschilder aufgestellt werden.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung kann nur durch einen Anwalt erfolgen.

Autor seit 10 Jahren
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