Plagiat und Urheberrecht
Vorsätzliche Verstöße gegen das Urheberrecht können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Reihe spektakulärer Plagiatsfälle in der Wissenschaft zeigt die Grenzen des Erlaubten auf.Auch Uhren, Schmuck, Sportartikel oder Musikinstrumente werden oft schamlos kopiert. (Bild: Aka/pixelio.de)
Der Begriff Plagiat ist nicht juristisch definiert
Die Rechtsprechung kennt bezüglich des Plagiats keine einheitliche Begriffsbestimmung. Es herrscht jedoch Konsens darüber, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn fremdes Gedankengut vorsätzlich und ohne Quellenangabe übernommen worden ist. Laut Urhebergesetz sind die Früchte selbst erbrachter geistiger Leistung in Kunst, Literatur und Wissenschaft geschützt. Dieser Schutz umfasst nicht nur das Werk als Ganzes, sondern auch Teile davon. Bei einem Text fallen nicht nur einzelne Sätze und die Zusammenstellung oder die Verknüpfung der Satzteile, sondern auch der individuelle Schreibstil (die "Schreibe") des Autors unter den Schutz des Urheberrechts.
Plagiat oder unbewusste Entlehnung?
Verwendet ein Autor unbewusst urheberrechtlich geschützte Inhalte, liegt nicht zwangsläufig ein Plagiat vor. Zu solchen unbewussten Entlehnungen kann es kommen, wenn ein Autor Formulierungen (in der Musik: Tonfolgen) verwendet, ohne zu wissen, dass sich deren ein anderer zu dem gleichen Thema bereits bedient hat. Der Urheber kann jedoch auch in diesem Fall den Vorwurf des Plagiats erheben.
Eine klare Verletzung des Urheberrechts liegt vor, wenn ein Autor die Quellenangabe leichtfertig unterlässt oder die betreffenden Textstellen nicht durch geeignete Markierungen als Zitate kenntlich macht. Bei nur sehr wenigen und kurzen Zitaten wird ein Plagiator unter Umständen geltend machen können, er habe die Quellenangabe unbeabsichtigt vergessen. Im Falle von umfangreichen und wiederholten Textauszügen ohne Angabe der Quellen wird man ihm Absicht oder Vorsatz unterstellen dürfen.
Nicht alle Quellen unterliegen dem Urheberrecht
Von jedermann frei und ohne Angabe des Urhebers zitierbar sind Werke, die zum Zwecke der Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit publiziert werden. Unter solche nicht geschützte Werke fallen amtliche Verlautbarungen wie Verordnungen, Gutachten von Sachverständigen, Gesetzestexte sowie Gerichtsentscheide. Eine eingeschränkte Nutzung geschützter Werke ist bei der so genannten freien Werknutzung nach § 24 UrhG gestattet.
Der Plagiarismus und seine Ursachen
Das Anfertigen von Plagiaten reicht vom Abschreiben in der Schule bis hin zur getürkten wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Gerade die Plagiatsvorfälle an den Universitäten nehmen trotz eindeutiger Prüfungsrichtlinien und strenger Promotionsordnungen stetig zu. Die Gründe liegen zum einen in dem Zeit- und Konkurrenzdruck, dem sich die Studierenden in zunehmendem Maße ausgesetzt sehen. Zum anderen verführen die leichte Zugänglichkeit von Texten im Internet und ausgefeilte Textverarbeitungsprogramme zum sorglosen Umgang mit fremdem geistigem Eigentum. Eine allzu lässige Einstellung gegenüber akademischen Gepflogenheiten kann jedoch fatale Konsequenzen nach sich ziehen.
Rechtliche Folgen des Plagiierens
Eine Verletzung des Urheberrechts ist kein harmloses Schummeln mehr. Ein Plagiat kann deshalb ernsthafte zivilrechtliche Folgen haben wie:
- die zukünftige Unterlassung des Plagiierens
- die Beseitigung des Plagiats
- Schadensersatz an den Urheber
Stellt der geschädigte Urheber einen Strafantrag, drohen dem Plagiator sogar strafrechtliche Konsequenzen wie eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe.
An Schulen und vor allem an Universitäten gilt "Abschreiben" als betrügerische Handlung. Schließlich hat der Proband die Prüfungsordnung zur Kenntnis genommen und mit seiner Unterschrift anerkannt. Wird er dennoch beim Abschreiben erwischt, wird die betreffende Arbeit in der Regel mit "ungenügend", die Prüfung mit "nicht bestanden" bewertet. Da der Plagiator wissenschaftliches Arbeiten nur vorgetäuscht hat, wäre es ohne Bedeutung, wenn die Arbeit auch ohne die plagiierten Teile noch zu einer ausreichenden Bewertung geführt hätte. Ob eine Wiederholung zugelassen wird, hängt von der jeweiligen Prüfungsordnung ab.
Bei schwerwiegenden Plagiatsfällen kann der Delinquent von Prüfungen ausgeschlossen, der (Hoch)schule verwiesen oder ihm wegen zum Teil schwerer Täuschung der akademische Grad aberkannt werden. Diese einschneidende Sanktion wurde bisher von verschiedenen Universitäten in einer Reihe begründeter Fälle angewandt. Zu den prominentesten Aberkennungen zählen die des ehemaligen Bundesverteidigungsministers zu Guttenberg (2011 durch die Universität Bayreuth), der Stoiber-Tochter Veronica Saß (2011 durch die Universität Konstanz) sowie der Europapolitiker Silvana Koch-Mehrin (2011 durch die Universität Heidelberg) und Jorgo Chatzimarkaris (2011 durch die Universität Bonn). In einem weiteren, Aufsehen erregenden Fall wurde 2013 der damaligen Bundesbildungsministerin Schavan durch die Prüfungskommission der Universität Düsseldorf wegen systematischer und vorsätzlicher Täuschung der Doktorgrad entzogen. Im bisher letzten Fall entzieht die Universität Kassel am 12. Februar 2015 dem Sozialstaatssekretär Wolfgang Dippel (Hessen) nach gut einjähriger Prüfung den Doktorgrad wegen des "gerechtfertigten Vorwurfes des Plagiats". Dippel will gegen die Entscheidung des Promotionsausschusses Rechtsmittel einlegen.
Fristen und Verjährung
Eine Aberkennung des akademischen Grades ist an Fristen gebunden, die in der jeweiligen Promotionsordnung festgelegt sind (an der Universität Bayreuth beträgt die Frist fünf Jahre). Erfolgt die Entdeckung eines Plagiats erst nach dieser Frist, kann die Urkunde nicht mehr zurückgefordert werden. Eine freiwillige Rückgabe des akademischen Grades durch den Plagiator ist übrigens nicht möglich. Einzig der Promotionsausschuss hat laut Promotionsordnung über die Verleihung oder die Aberkennung des Doktortitels zu befinden.
Quellen:
- Wahrig: Deutsches Wörterbuch. Bertelsmann Lexikon Verlag, 2000
- http://egora.uni-muenster.de/fb1/pubdata/Was_ist_ein_Plagiat.pdf
- Anwalt.de-Rechtstipp (Stand 24. 2. 2011)
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel generell fachlichen Rat – etwa durch einen Anwalt – nicht ersetzen kann.
Bildquelle:
Kerstin Schuster
(Warum es in literarischen Werken keine "Neger" mehr geben darf)