Rechtsgültigkeit mündlicher Arbeitsverträge
Wer bei einem Unternehmen eingestellt wird, sollte darauf drängen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erhalten. Mündliche Arbeitsverträge können zu Problemen führen.Rechtliche Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei Problemen mit mündlichen Arbeitsverträgen
Arbeitnehmer berichten immer häufiger, dass sie bei ihrer Anstellung keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, sondern lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen wurden. Hier ist die Frage berechtigt, ob diese nur mündlich getroffenen Absprachen überhaupt Rechtskraft besitzen. Immerhin bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stets der Schriftform.
Der schriftliche Arbeitsvertrag
Mündliche Vereinbarungen bzw. nichtschriftliche Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in Deutschland eher die Ausnahme, da auch die Arbeitgeber Wert darauf legen, die Bedingungen für eine Anstellung schriftlich zu fixieren. Dadurch ist die Rechtssicherheit für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gleichermaßen gewährleistet und das Risiko von langwierigen Rechtsstreitigkeiten minimiert.
Mündliche Arbeitsverträge sind grundsätzlich rechtskräftig
Wurde lediglich ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen, so ist grundsätzlich ein gültiges Rechtsgeschäft begründet worden und die Vereinbarungen gelten für beide Seiten. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Inhalt des mündlichen Arbeitsvertrages spätestens drei Monaten nach der mündlichen Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Hierbei sind festzuhalten:
• Name und Anschrift der Vertragsparteien
• Dauer der Anstellung (befristete Verträge)
• Arbeitsort und Arbeitszeit
• Beschreibung der Tätigkeiten
• Höhe des Gehalts und Fälligkeit
• Regelungen zum Jahresurlaub
• Hinweis auf Anwendung von Tarifverträgen
• Datum und Unterschrift (Arbeitnehmer, Arbeitgeber)
Bei zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen ist zu beachten, dass die Dauer der Anstellung unbedingt schriftlich festgehalten ist. Wird dies versäumt, so gilt das Arbeitsverhältnis vor dem Gesetz als unbefristet. Auf jeden Fall sollte der Arbeitnehmer, wenn er nur einen mündlichen Arbeitsvertrag erhalten hat, vom Arbeitgeber fordern, einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aufzusetzen und ihm diesen zu übergeben. Dadurch ist er bei einer eventuellen Klage in der Lage, dem Gericht ein Schriftstück zu überlassen, in welchem die mündlichen Vereinbarungen zu seiner Anstellung formuliert sind.
Beweisbarkeit von mündlichen Arbeitsverträgen
Zwar werden im Niedriglohnsektor Arbeitsverträge häufig mündlich geschlossen, der Arbeitnehmer sollte aber bedenken, dass dies zu Problemen führen kann, weil er bei eventuellen Streitigkeiten ein Problem mit der Beweisbarkeit haben könnte. Bei einem einzuklagenden Arbeitslohn kann er zwar durch die Aussage von Arbeitskollegen beweisen, dass er beschäftigt war, der Nachweis über die Höhe einer lediglich mündlich vereinbarten Gehalts- oder Lohnzahlung, wird ihm aber schwerfallen, weil es vermutlich gegensätzliche Aussagen gibt.
Gesetze und Tarifvertrag als Maßstab
Wurde ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen und es kommt im Verlauf der Anstellung zu Streitigkeiten, so gilt, was im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder Tarifvertragsgesetz (TVG) vorgesehen ist. Existiert für die ausgeübte Tätigkeit ein gültiger Tarifvertrag, so gilt dieser.
Außergerichtliche Einigung
Ist der Arbeitnehmer mit seinem mündlichen Arbeitsvertrag unzufrieden oder kommt es zu Streitigkeiten, sollte er zunächst versuchen, mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu kommen und so die Ausfertigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu erreichen. Meist lassen sich auf diesem Wege Probleme aus der Welt schaffen. Beispielsweise kann der Arbeitnehmer seinem Unternehmen einen Vertragsvorschlag machen. Die Arbeitgeber sind in vielen Fällen irgendwann bereit, einen Arbeitsvertrag auszustellen, da sie wenig Wert auf langwierige oder medienwirksame Gerichtsverhandlungen legen.
Gerichtliche Klage
Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, einen schriftlichen Arbeitsvertrag gerichtlich einzuklagen. Dabei sollte allerdings bedacht werden, dass eine solche Klage beim Arbeitsgericht unangenehme Folgen haben kann. Ziel des Arbeitnehmers bei einer Klage ist ja in den meisten Fällen, das Arbeitsverhältnis zu erhalten, ein Vertrauensverhältnis zu bewahren und lediglich einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erwirken. Deshalb ist es sinnvoll, zuerst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor man Klage einreicht. Sollte der Arbeitgeber allerdings auch nach mehrmaliger Aufforderung keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen, kann es geboten sein, einen Anwalt einzuschalten.
Quelle:
rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com
Bildquelle:
Kerstin Schuster
(Warum es in literarischen Werken keine "Neger" mehr geben darf)