Mit warmen Händen geben - Geschenke zu Lebzeiten!

Wer ohnehin schon nicht viel hat, gibt das, was er besitzt zu Lebzeiten aus bzw. verschenkt es an liebe Personen. Eltern und Großeltern geben gern mit warmen Händen. Was die Beschenkten einmal haben, kann ihnen keiner mehr nehmen. Selbst dann nicht, wenn sie nicht im Testament bedacht worden sind und die Haupterben meinen, dass ihnen all das zusteht, was einst im Besitz des Verstorbenen war.

Erbschleicher haben diesbezüglich das Nachsehen. Eine Erbschaft umfasst nur all das, was der Erblasser zum Schluss noch hatte. Dies muss nicht unbedingt ein Vermögen sein. Mitunter sind es Schulden, die der Verstorbene hinterlässt. Wie dem auch sei: Geschenke, die zu Lebzeiten gemacht worden sind, können Erben von den Beschenkten nicht zurückfordern. Selbst dann nicht, wenn keine Schenkungsurkunde vorliegt und der Dahingeschiedene einen Schuldenberg zurückgelassen hat. In jenem Fall kann das Erbe natürlich ausgeschlagen werden.

Letzter Wille - das notariell beglaubigte Testament

Ein handschriftliches Testament, wenn es denn im Vollbesitz der geistigen Kräfte geschrieben wurde - ohne Zwang und Androhungen - gilt als Letzter Wille. Es kam schon oft vor, dass Schriftstücke dieser Art gefälscht worden sind, um an das Vermögen der / des Verstorbenen zu kommen. Wer sichergehen möchte, dass das Erbe später nicht in falsche Hände kommt, kann die letztwillige Verfügung entweder vom Notar beurkunden oder ein "öffentliches Testament" errichten lassen. Letzteres muss notariell beglaubigt werden.

Wer eigenhändig ein Testament verfassen möchte, sollte sich an bestimmte Formvorschriften halten, die es zu beachten gibt. Rechtlich einwandfrei muss ebenfalls der Inhalt des Nachlasses formuliert werden. Ein handschriftliches Testament ist unbedingt mit einer Überschrift zu versehen. Ebenso muss das Dokument persönlich unterschrieben werden. Ort und Datum sind gleichfalls auf der Urkunde zu vermerken. Falls schon früher ein Testament geschrieben wurde, was irgendwo noch existiert, ist der Widerruf des älteren Exemplars unbedingt festzulegen.

Sondervorschriften für behinderte Erblasser

Für Menschen mit Handicap, behinderte Personen, die ein Testament hinterlassen möchten, sieht das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als auch das Beurkundungsgesetz Sondervorschriften vor.

Können mögliche Erben Geld vom Konto des Verstorbenen abheben?

Nicht einmal dann, wenn das Testament eindeutig einen Alleinerben bestimmt, kann diese Person das Geld vom Konto des Verstorbenen abheben. Sobald die Sterbeurkunde vorliegt (diese erhalten die Hinterbliebenen erst, nachdem ein Arzt den Totenschein ausgefüllt hat) werden alle Konten zunächst eingefroren. Und zwar so lange, bis das Amtsgericht einen Erbschein ausgestellt hat. Halten die Erben den Erbschein in den Händen, können sie damit zur Bank gehen. Erst dann erhalten sie Einblick in die Konten und können natürlich das Guthaben vom Konto abheben.

Testament wieder ändern?

Wer seinem handschriftlich verfasstem Testament Jahre später Änderungen hinzufügen möchte, muss dies gleichfalls per Hand tun und das Dokument mit dem aktuellen Datum des Tages der Änderung versehen. Korrekturen in einer Testaments-Vorlage sind hingegen ungültig. Es empfiehlt sich also, die letztwillige Verfügung komplett neu aufzusetzen.

Erben einsetzen - Erben ausschließen

Möchten potenzielle Erblasser nach ihrem Tod engen Freunden, Nachbarn oder weitläufigen Familienangehörigen bestimmte Dinge hinterlassen, sollten sie ihren Wunsch so im Testament formulieren. Die betreffenden Personen müssen namentlich genannt werden. Ebenso sollte vermerkt werden, wer was erhält. Mündliche Absprachen (Versprechen) zählen nach dem Ableben nicht.

Mitunter ist es sinnvoll, Erben auszuschließen. Viele Eltern setzen ihre Kinder als Alleinerben ein und möchten nicht, dass die Schwiegerkinder einst erben werden. Sterben die Kinder jedoch ebenfalls, rücken lt. der gesetzlichen Erbfolge deren Ehepartner (und/oder Kinder) nach. Die Vor- und Nacherbfolge regelt, was nach dem Tod des Kindes - welches das Erbe der Eltern angetreten hat - geschehen wird. Wenn der Ehepartner des Verstorbenen nichts vom Vermögen erhalten soll, sollte er im Testament als Erbe ausgeschlossen werden.

Sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen - Berliner Testament

Eheleute können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Ehepartner, erhält der hinterbliebene Partner die Erbschaft. Alle anderen Verwandten gehen leer aus. Anders sieht es aus, wenn das Paar ein Kind oder mehrere Kinder hat. Diese sind ebenfalls erbberechtigt, weshalb das Berliner Testament aktualisiert bzw. neu formuliert werden muss, sobald sich Nachwuchs eingestellt hat.

Wenn Alleinstehende sterben, wer erbt dann?

Wer sein Leben allein verbracht hat, weder einen Partner noch Kinder hatte, kann im Testament festlegen, was nach seinem Tod mit der Hinterlassenschaft passieren soll. Eventuell können gemeinnützige Organisationen als Erben eingetragen werden, oder die besten Freunde. Anderenfalls - falls kein handschriftlich verfasstes Testament vorliegt, wo dies vermerkt wurde - sind entfernte Verwandte erbberechtigt. In dem Fall spielt es keine Rolle, ob der Verstorbene diese persönlich kannte oder nicht.

Wo sollte die letztwillige Verfügung aufbewahrt werden?

Viele Menschen haben die Angewohnheit, das Dokument mit dem Letzten Willen in den eigenen vier Wänden aufzubewahren. Ältere Leute verstecken das Testament auch gerne einmal an Orten, auf die keiner so schnell kommt. Wird das Schriftstück nicht gefunden, ist es so, als hätte die letztwillige Verfügung nie existiert. In dem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, in der geregelt wird, wer das Vermögen des Verstorbenen erben wird. Um sicherzugehen, dass das Hab und Gut später einmal nicht in falsche Hände kommt, ist es ratsam, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Kostenpunkt: etwa 75,00 Euro. So gehen Erblasser jedoch sicher, dass ihr Vermögen später einmal wirklich die Personen erhalten, für die es gedacht ist.

Wie macht man ein Testament und was gibt es zu beachten?

Wenn Sie ein Testament verfassen möchten und nicht wissen, wie sie den Letzten Willen formulieren sollen, was das wichtige Dokument enthalten muss, und was es bei der Testamentserstellung zu beachten gibt, empfehle ich Ihnen diesen Artikel zu lesen.

Anmerkung der Autorin:

Mein Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten im Erbfall und weiteren Fragen rund um Erbschaft und Testament, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der in Sachen Erbschaftsrecht bewandert ist.

KreativeSchreibfee, am 15.03.2014
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Bildquelle:
Kerstin Schuster (Warum es in literarischen Werken keine "Neger" mehr geben darf)

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