Die derzeitige Situation

Man unterscheidet bei der Sterbehilfe derzeit drei Arten von Sterbehilfe:

  1. Aktive Sterbehilfe
  2. Passive Sterbehilfe
  3. Beihilfe zur Selbsttötung

Aktive Sterbehilfe

Hierunter versteht man die beispielsweise die Verabreichung einer Giftspritze an den Sterbesuchenden. Diese Form der Sterbehilfe ist in Deutschland strafrechtlich verboten.

Eine indirekte aktive Sterbehilfe ist auch in Deutschland straffrei. Hier werden Medikamente gegen Leiden verabreicht, deren Nebenwirkungen lebensverkürzend sind und vom Patienten bewusst in Kauf genommen werden.

Passive Sterbehilfe

Hierunter versteht man das Unterlassen von medizinischer Hilfeleistungen. Das Leben wird somit bewusst verkürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahmen von dem Patienten bewusst gewollt sind. Die klassische Form hierfür ist die Patientenverfügung. Hier kann jeder klar festlegen, wann Hilfsmaßnahmen unterbleiben sollen. Auch wenn keine solche Patientenverfügung vorliegt, können Hilfeleistungen unterbleiben, wenn es dem bisherigen Willen und Äußerungen des Patienten entspricht. Dies ist jedoch schwierig festzustellen. Im Zweifelsfall sind Ärzte dazu verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen um das Leben zu erhalten.

Beihilfe zur Selbsttötung

Die Sterbehilfe liegt hierbei nur soweit vor, dass jemand dem Sterbesuchenden etwas bereit stellt, das den Tod herbeiführt. Der klassische Fall ist, dass eine dritte Person dem Sterbenden ein Medikamentencocktail hin stellt. Der Patient führt die Tod durch aktives eigenes Handeln (hier das Trinken des Cocktails). Problematisch ist hier allerdings das Arzneimittelgesetz. Eine Mitwirkung eines Dritten am Suizid liegt hier nicht vor. Diese Person kann auch juristisch nicht bestraft werden. Allerdings besteht für Ärtze die Problematik, dass sie ihre Approbation verlieren können, daher wird sich kein aktiver Arzt derzeit hierfür bereitstellen.

Situation in den Nachbarländern

Sterbehilfe in den Niederlanden

Die Sterbehilfe ist hier seit dem 01. April 2002 legalisiert. Damit der Arzt Sterbehilfe leisten darf bedarf es bestimmter Voraussetzungen. Die sind:

  1. Er muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Patient nach reiflicher Überlegung freiwillig die Sterbehilfe wünscht.
  2. Der Arzt muss zu der Überzeugung gelangen, dass keine Aussicht auf eine Besserung besteht, und dass der Patient unerträglich unter den Schmerzen leidet.
  3. Der Arzt muss den Patienten über dessen Situation aufklären und ihm die medizinische Prognose erläutern.
  4. Der Arzt muss einen unabhängigen anderen Arzt zu Rate ziehen und dieser muss nach einer gründlichen Untersuchung in den Punkten 1 bis 3 zu den gleichen Ergebnissen kommen.

Die Durchführung der aktiven Sterbehilfe muss einer Kontrollinstanz gemeldet werden, und diese untersucht sie auf Einhaltung von Sorgfaltspflichten. Nur Ärzte dürfen aktive Sterbehilfe leisten. Jedoch ist kein Arzt hierzu verpflichtet.

 

Sterbehilfe in der Schweiz

Eine aktive Sterbehilfe darf auch in der Schweiz nicht praktiziert werden. Dafür ist die Beihilfe zur Selbsttötung wie in Deutschland straffrei. Im Gegensatz zu Deutschland wird der Suizid hier in begleiteter Form herbeigeführt. Wichtig hier, dass der Patient den ausdrücklichen Wunsch äußerst, seinem Leben ein Ende setzen zu wollen. Zudem dürfen keine selbstsüchtigen Beweggründe der Hilfeleistenden vorliegen. Durch die fachliche begleitende Form des Suizid wird diese als humaner empfunden als in Deutschland.



Reformvorschläge in der deutschen Gesetzgebung

Derzeit soll eine Reformierung des Sterbehilfgesetzes in Deutschland vorgenommen werden. Dabei gibt es derzeit keine einheitliche Meinung; im Gegenteil, extreme Haltungen treffen aufeinander. Auch in gleichen Parteien sind diese beiden Grundhaltungen vorhanden. Eine aktive Sterbehilfe dürfte weiterhin verboten bleiben. Bei der Reform geht es um eine aktive Beihilfe zum Suizid analog der schweizer Regelung. Die assistierende Beihilfe zur Selbsttötung soll Ärzten gestattet werden. Welche Meinung sich durchsetzen wird ist derzeit nicht zu sagen.

Vorbehalte der Ärztekammern

Selbst wenn der Gesetzgeber eine liberale Haltung und Mitwirkung der Ärzte erlauben sollte, können Ärztekammern die Mitwirkung untersagen. Leisten Ärzte dennoch Beihilfe zum Suizid droht der Entzug der Approbationserlaubnis. Ärztekammern ist Ländersache, und daher nicht an Bundesgesetze gebunden. Derzeit gibt es in den deutschen Ärztekammern keine einheitliche Regelungen. Solange es hier keine einheitliche Regelung gibt, werden Ärzte sehr vorsichtig sein bezüglich einem assistierten Suizid.

Es bleibt abzuwarten, welchen Verlauf die Refomvorschläge nehmen und was letztendlich gesetzlich geregelt wird.

Zusammenfassung

Ob eine Sterbehilfe gewünscht wird, ist eine höchst individuelle Entscheidung. Solange der Lebenswille vorhanden ist, darf keine Sterbehilfe geleistet werden. Dies gilt auch für alle Menschen, auch wenn sie unheilbar krank sind. Die Würde des Menschen ist unantastbar, dies ist im Grundgesetz geregelt.

Wenn der einzelne Mensch jedoch zu der eigenen Überzeugung gelangt, das eigene Leben aufgrund unheilbarer Krankheiten beenden zu wollen, so ist auch hier dessen Wille zu respektieren. Auch dies ist eine Würde, die das Grundgesetz garantiert.

Repräsentative Umfragen haben ergeben, dass ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung eine ähnliche Gesetzeslage wie in der Schweiz wünscht. Eine Sterbehilfe durch einen assistierten Suizid ist kein Tabuthema mehr. Im Gegenteil, die Menschen beschäftigen sich intensiv mit dem Sterben, insbesondere mit dem unwürdigen Leben bei gewissen Krankheiten. Der demographische Wandel führt zu einer deutlichen Steigerung schwerstkranker Patienten. Die Zahl der Sterbesuchenden wird somit ebenfalls steigen. Kirchliche Grundwerte rücken bei der Meinungsbildung in der Gesellschaft zunehmend in den Hintergrund.

Man muss auch die Argumente der Gegner der erweiterten Sterbehilfe sehr ernst nehmen. Die Gefahr, dass Missbrauch getrieben wird oder dass Menschen unter Druck gesetzt werden, ist nicht zu leugnen. Wichtig ist daher dass bei der geplanten Refomierung des Sterbehilfegesetzes sorgfältig abgewogen wird zwischen Chancen und Risiken, und der Wille der Patienten respektiert wird. Ein Konsens muss auch innerhalb der Ärzteschaft herbeigeführt werden. Ärzte dürfen auch nicht stigmatisiert werden, wenn sie eine legale Assistierung der Sterbehilfe vornehmen.

 

Autor seit 11 Jahren
92 Seiten
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