Entlastung von pflegenden Angehörigen

Der Entlastungsbetrag für pflegende Angehörige ist eine um eine Leistung der Pflegekasse, die den Menschen dienen soll, die Pflegebedürftige unterstützen. Es handelt sich um 125 € monatlich und dient für den Ausgleich von Kosten für entsprechende Dienstleistungen. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen, die einen Pflegegrad haben.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden, sondern es müssen die entsprechenden Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden. Alternativ kann einem Dienstleister, beispielsweise einem Pflegedienst ) eine Abtretungserklärung ausgestellt werden, der dann direkt mit der Pflegekasse abrechnet. 

Wurde der Anspruch auf Entlastungsleistungen innerhalb eines Jahres nicht genutzt, kann der volle Betrag von 1.500 Euro im Dezember auf einen Schlag aufgebraucht werden. Es ist sogar möglich, offene Beträge mit ins neue Jahr zu nehmen. Sie müssen dann bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden.

Belege und Rechnungen sind nicht nur für den Entlastungsbetrag bedeutend, sondern auch für die Steuererklärung. Bis zum 02. September muss sie abgegeben werden. Wer die Steuererklärung freiwillig einreicht, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen. Das lohnt sich besonders, wenn hohe Ausgaben im Bereich der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen vorhanden sind.

 

Steuern sparen, gewusst wie
Bei einer Pflegebedürftigkeit gibt ...

Bei einer Pflegebedürftigkeit gibt es steuerliche Entlastungen. (Bild: ccnull.de Bilddatenbank / Flickr)

Der Pflegepauschbetrag bei der Steuererklärung

Ein Pflegepauschbetrag von pflegenden Angehörigen oder Privatpersonen kann bei der Steuererklärung beansprucht werden, wodurch sich die Steuerlast vermindert. Voraussetzung ist, dass die Pflege in häuslichem Umfeld von Angehörige oder Nachbarn erfolgt. Außerdem muss mindestens der Pflegegrad 2 bei Pflegebedürftigkeit vorliegen.

Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin erstellen lässt, sollte dies im Gespräch abklären. Diese Fachleute wissen sehr gut Bescheid und werden das Möglichste für ihre Kunden beim Finanzamt herausholen. 

 

Die Beträge für alle Pflegegrade 

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.800 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.800 Euro

Wer zwei Pflegebedürftige gleichzeitig pflegt, erhält den doppelten Betrag. Wenn zwei einen Pflegebedürftigen versorgen, muss der Pflegepauschbetrag aufgeteilt werden. Wer mehr darüber wissen will, sollte sich bei den Pflegestützpunkten in der Nähe oder bei den Pflegekassen beraten lassen.

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Kosten für Renovierung und haushaltsnahe Dienstleistungen

Sind die Ausgaben höher als die Pauschbeträge, sind sie bei der Steuererklärung einzeln als außergewöhnliche Belastungen anzugeben. Zu Haushaltskosten gehören Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Renovierungs- oder Reparaturarbeiten im Haushalt sind mit bis zu 6.000 Euro anzusetzen. Davon muss die Finanzbehörde 20 Prozent anerkennen, also maximal 1.200 Euro. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können sogar bis zu 20.000 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden, wovon das Finanzamt ein Fünftel, also maximal 4.000 Euro, anerkennt. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören zum Beispiel ambulante Pflegedienste oder Haushaltshilfen.

Eine Haushaltshilfe, die sich auch um eine pflegebedürftige Person kümmert, sollte auf jeden Fall bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Dafür erhält diese Person 538 Euro im Monat. Diese Lohnkosten können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. 20 Prozent dieser Ausgaben werden anerkannt, also maximal 510 Euro. Bei der Haushaltshilfe kann es sich auch um Verwandte handeln, die nicht im gleichen Haushalt leben.

Auch Krankheitskosten wie Medikamente können von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt für alle Ausgaben, die über die zumutbare Belastungsgrenze hinaus gehen. Diese fällt je nach Einkommen und familiärer Situation unterschiedlich hoch aus.

Krimifreundin, am 20.03.2024
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