Wenn Sie es sich einfach anders überlegt haben

Angenommen, Sie haben einen Mietvertrag unterzeichnet und bereuen diesen Schritt schon wenige Tage später. Die Gründe können vielfältig sein, vielleicht haben Sie eine schönere Wohnung gefunden, die außerdem günstiger ist. Auch bei einer vorschnellen Trennung vom Partner wird schon einmal unüberlegt ein Mietvertrag unterzeichnet. Wenn Sie es sich einfach nur anders überlegt haben, müssen Sie auf Kulanz des Vermieters hoffen. Denn ein Rücktrittsrecht haben Sie bei Mietverträgen grundsätzlich nicht. Das Gesetz schreibt in diesen Fällen vor, dass Sie die Kündigungsfrist für Ihren Mietvertrag auf jeden Fall einhalten müssen. Das bedeutet konkret, dass Sie Ihren Mietvertrag nur mit der üblichen Frist von drei Monaten kündigen können. Die Fehlentscheidung kommt Sie in diesem Fall also teuer zu stehen, es sind mindestens drei Monatsmieten zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie schon eingezogen sind oder nicht.

Die meisten Vermieter haben jedoch kein Interesse an Ärger und Streit. Erfahrungsgemäß stehen die Chancen, dass Ihr Vermieter einer Aufhebungsvereinbarung zustimmt, durchaus gut. Bei privaten Vermietern sieht es ein wenig besser aus als bei den anonymen Wohnungsbaugesellschaften, die häufig auf ihr Recht pochen und auch nicht davor zurückschrecken, Anwälte einzuschalten.

Deswegen lautet der erste Tipp, wenn Sie von Ihrem Mietvertrag zurücktreten möchten: Sprechen Sie offen und ehrlich mit Ihrem Vermieter. In gegenseitigem Einverständnis kann ein Mietvertrag natürlich jederzeit aufgehoben werden. Da dem Vermieter Unkosten entstanden sind, sollten Sie dieses Thema von sich aus ansprechen. Bieten Sie Ihrem Vermieter an, für die entstandenen Unkosten aufzukommen, dann wird er sicher eher bereit sein, Sie aus dem Mietvertrag zu entlassen.

Rücktrittsrecht bei Mietverträgen aufgrund von Mängeln und arglistiger Täuschung

Völlig anders sieht die Sache aus, wenn Sie aufgrund von Mängeln an der Wohnung von Ihrem Mietvertrag zurücktreten möchten. Ein Rücktritt vom Mietvertrag kann möglich sein, wenn der Vermieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ihm arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann. Wenn Sie nach der Unterzeichnung des Mietvertrages die Wohnung in Ruhe inspizieren und gravierende Mängel feststellen oder aber Vereinbarungen aus dem Mietvertrag nicht eingehalten wurden, können Sie möglicherweise vom Mietvertrag zurücktreten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße mehr als 10 % abweicht. Auch wenn der Zustand der Wohnung nicht der Vereinbarung im Vertrag entspricht, kann ein Rücktritt möglich sein. Angenommen, im Mietvertrag steht, dass die Wohnung vollständig renoviert übergeben wird und Sie finden eine buchstäbliche "Bruchbude" vor, wäre dies ein Rücktrittsgrund. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung bedeutet, dass der Vermieter im Vorfeld bei der Besichtigung der Wohnung gravierende Mängel verschwiegen oder aber versucht hat, diese zu vertuschen. Das beste Beispiel sind Feuchtigkeitsschäden oder Schimmel in der Wohnung. Hat der Vermieter vor der Besichtigung mit weißer Farbe notdürftig die Schimmel- oder Feuchtigkeitsspuren überdeckt, ist das arglistige Täuschung.

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Rücktritt vom Mietvertrag über den Rechtsweg

Grundsätzlich ist der Rücktritt vom Mietvertrag aufgrund von arglistiger Täuschung oder erheblichen Mängeln an der Wohnung nur über den juristischen Weg möglich. Der Mietvertrag muss in diesem Fall angefochten (für ungültig erklärt) werden. Fechten Sie den Mietvertrag zunächst schriftlich an und benennen Sie auch die Gründe. Wenn die Mängel wirklich gravierend sind, sieht der Vermieter möglicherweise von einer Klage ab, weil er weiß, dass er einen Prozess verlieren würde.

In den meisten Fällen kommt es aber zu einer juristischen Auseinandersetzung, deren Ausgang leider nicht immer gewiss ist. Denn es kann tatsächlich passieren, dass Gerichte entscheiden, dass der Vermieter die Mängel beseitigen muss und ein Rücktritt vom Mietvertrag nicht möglich ist. In diesem Fall tragen Sie die Kosten für das gerichtliche Verfahren. Lassen Sie sich deswegen unbedingt vorher von einem Anwalt für Mietrecht beraten.

Angela Michel

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