Ausbleibender Lohn - Rechtliche Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei nicht geleisteten Gehaltszahlungen

Die weltweite Wirtschaftskrise hat viele Unternehmen in Schieflage gebracht. Aus diesem Grund kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer ihren Lohn nicht rechtzeitig bekommen. Viele Arbeitnehmer wissen in einem solchen Fall nicht, welche Rechte sie gegenüber ihrem Arbeitgeber haben und wie sie sich verhalten sollen.

Abhängigkeit vom Arbeitgeber

Bleiben die Lohnzahlungen ganz aus oder werden vom Arbeitgeber nur unregelmäßig oder nicht im vollen Umfang geleistet, ist es das gute recht des Arbeitnehmers, sich gegen ein solches Verhalten zu wehren. Allerdings tun dies nur die wenigsten Arbeitnehmer, weil sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und um ihren Arbeitsplatz fürchten. Dennoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen.

Abmahnung

Laut § 614 BGB hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Lohn für geleistete Arbeit pünktlich zu zahlen. Der Zeitpunkt der Lohnzahlung ist entweder im Arbeitsvertrag geregelt oder richtet sich nach dem Tarifvertrag. Wurde der Arbeitgeber bereits mehrmals erfolglos ermahnt, das ausstehende Gehalt zu zahlen, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen. Vielen Arbeitnehmern ist allerdings nicht bekannt, dass auch sie das Recht haben, eine Abmahnung auszusprechen. Diese muss schriftlich erfolgen (Einschreiben mit Rückschein) und detailliert das Fehlverhalten des Arbeitgebers aufführen. Zudem kann eine Abmahnung die Androhung von weiteren rechtlichen Schritten enthalten (Arbeitsverweigerung, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer). Die Androhung der Arbeitsverweigerung darf in diesem Fall nicht zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen.

Den Arbeitgeber in Verzug setzen

Eine weitere Möglichkeit, seine Ansprüche geltend zu machen, ist das "In-Verzug-Setzen" des Arbeitgebers. Eigentlich ist das gar nicht nötig, da er durch die Festlegungen im Arbeitsvertrag automatisch in Verzug gerät. Dennoch kann es nützlich sein, ihm das schriftlich mitzuteilen, da man dadurch etwas in der Hand hat, falls es
zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht kommt. Setzt man den Arbeitgeber in Verzug, sollte eine Frist gesetzt werden (in der Regel sieben Tage), bis zu der der Lohn gezahlt werden muss. Um die eigenen Interessen zu wahren, sollten auch rechtliche Schritte angedroht werden. Hierzu zählen beispielsweise der Mahnbescheid, das Mahnverfahren oder sogar der Insolvenzantrag durch den Arbeitnehmer. Bei einem gerichtlich beantragten Mahnbescheid kommt es in den meisten Fällen zuerst zu einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht. Wird keine Einigung erzielt, folgt das Mahnverfahren. Ein Sonderfall tritt ein, wenn der beklagte Arbeitgeber nicht zur Verhandlung erscheint. In diesem Fall trägt er nicht nur die Gerichtskosten, sondern das Gericht kann auch ein so genanntes Versäumnisurteil erlassen. Zahlt der Beklagte nach einem solchen Urteil nicht innerhalb von sieben Tagen, kann der Kläger mit einer Ausfertigung des Versäumnisurteils einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Ein Insolvenzantrag muss aber sehr gut vorbereitet sein, damit der Arbeitnehmer bei einer Ablehnung nicht auf den Kosten sitzen bleibt.

Mehrere Wochen keine Lohnzahlung

Im Jahr 1996 entschied das Arbeitsgericht Hannover, dass es sich um einen erheblichen Lohnrückstand handelt, wenn auch nach sechs Wochen kein Lohn oder Gehalt auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen ist. Ein solcher Rückstand berechtigt den Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts dazu, die eigene Arbeitskraft vorübergehend vorzuenthalten, ohne dass dies eine Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigt. Im gleichen Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht im selben Jahr entschieden. Wer also längere Zeit kein Gehalt bekommen hat, darf die Arbeit verweigern.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Kein Arbeitnehmer ist darauf aus, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ganz ausbleibende Lohnzahlungen von Seiten des Chefs oder unzureichende Abschlagszahlungen können den Arbeitnehmer allerdings dazu zwingen, einen bestehenden Vertrag aus diesem Grund aufzulösen. Wenn man fristlos kündigen möchte, muss nach § 626, Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher Grund kann auch der Zahlungsverzug des Arbeitgebers sein. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 1998 entschieden, dass ein Arbeitnehmer dazu berechtigt ist, sein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn Lohnzahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ganz oder teilweise ausbleiben.

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