Antragstellung in der zuständigen Straßenverkehrsbehörde

Eine Antragstellung auf die Ausnahmegenehmigung als Parkerleichterung können behinderte Menschen mit einem Merkzeichen "aG" auf dem Behindertenausweis wahrnehmen. In der örtlichen Straßenverkehrsbehörde kann nach einer Beantragung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die als Parkerleichterung zu Ausnahmeregelungen von der Straßenverkehrsordnung berechtigt. Dies soll die behinderten Menschen unterstützen, ihre Rechte besser umzusetzen, vor allem in der Wahrnehmung ihrer Rechte auf einen Arbeitsplatz und Bildungsmöglichkeiten adäquat den Rechten nichtbehinderter Menschen.

Parkerleichterungen für behinderte Menschen

Mit dieser Sondergenehmigung dürfen behinderte Menschen oder ihre Fahrer, die sie befördern, an Parkuhren und auf Flächen mit Parkscheinautomaten kostenfrei und bis zu einer Dauer von 3 Stunden parken. Auch die Begrenzung von Parkzeiten, die durch Schilder ausgewiesen sind, dürfen mit der Genehmigung überschritten werden. In Fußgängerzonen, die für Be- und Entladungen von Fahrzeugen nur bestimmte Zeit zum Parken freigegeben sind, dürfen behinderte Menschen diese Zeiten beim Beladen ihres Fahrzeuges überschreiten. Auch im eingeschränkten Halteverbot können die Fahrzeuge mit der Sondergenehmigung bis zu drei Stunden parken. Im Zonenhalteverbot darf man mit der Ausnahmegenehmigung die zulässige Parkdauer überziehen. In verkehrsberuhigten Bereichen dürfen diese Fahrzeuge mit Sondergenehmigung parken, solange dabei der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Bis zu 24 Stunden Höchstparkdauer können genutzt werden.

Antragstellung in der zuständigen Straßenverkehrsbehörde

Die von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellte Genehmigung muss immer im Fahrzeug mitgeführt werden. Gut sichtbar sollte der Parkausweis innen an der Windschutzscheibe abgelegt werden. Der Behindertenausweis muss bei Kontrollen vorzeigbar sein. Die Parkuhr mit Ankunftszeit sollte auch von außen einzusehen sein, damit die Einhaltung der Regelungen kontrollierbar ist.

Gültigkeit der Sondergenehmigung für den Fahrer von behinderten Menschen

Wenn behinderte Menschen nicht selbst ein Auto fahren können und auf die Beförderung durch ein Kraftfahrzeug mit Fahrer angewiesen sind, so gelten die Bedingungen der Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für den jeweiligen Fahrer. Auch hier sind Behindertenausweis, Sondergenehmigung und Parkausweis immer im Fahrzeug mitzuführen.

Gültigkeit der Sondergenehmigung in der Europäischen Union

In allen Ländern, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, gilt die in Deutschland ausgestellte Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für behinderte Menschen. Allerdings schützen Nachfragen vor Urlaubsreisen in andere Länder nach den dortigen Regelungen und Gepflogenheiten vor Überraschungen. Bußgelder und Ärger kann man sich ersparen, indem man nach den ortsüblichen Standards Erkundigungen einzieht. Wer mit der Bahn verreist, kann auch nach Parkmöglichkeiten in der Nähe von Bahnhöfen fragen, im Einzelfall können für Inhaber von Sonderparkgenehmigungen Regelungen getroffen werden, die eine kostenlose Nutzung eines Parkplatzes während der Urlaubsfahrt ermöglichen.

Quelle: "Ratgeber für behinderte Menschen", 2006, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn

 

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Immortelle, am 29.07.2013
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