Zwangsumtausch für 43 Millionen Führerscheine

Eines vorweg: Niemand muss befürchten, aus Anlass ihres notwendigen Umtausches seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Das ist wegen der Besitzstandswahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der neue EU-Führerschein ist aber im Gegensatz zu den bisherigen Dokumenten nicht mehr unbegrenzt gültig, sondern nur noch 15 Jahre. Nach 15 Jahren muss der Führerschein erneuert werden. Auch das neue Dokument wird nach bisheriger Rechtslage wieder ohne Prüfung und Gesundheitsuntersuchung ausgestellt.

Für den Umtausch sind ein biometrisches Passfoto, der aktuelle Führerschein sowie der Personalausweis oder der Reisepass bei Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 25 Euro vorzulegen.

Die Umtauschpflicht des Führerscheins betrifft betrifft rund 43 Millionen Autofahrer in Deutschland. Es handelt sich um rund 15 Millionen Papierführerscheine aus der Zeit bis 1998 und weitere 28 Millionen Plastikkarten, die zwischen Januar 1999 und 2013 ausgestellt wurden. Der Umtausch geschieht ab 2022 und dann schrittweise in den Folgejahren bis 2033.

Umtauschfristen nach Geburtsjahr oder Jahr der Ausstellung

Die Uhr tickt.

 

Für Führerscheine, die bis einschließlich Ende 1998 ausgestellt worden sind, ist das Geburtsjahr des Inhabers wichtig.

Geburtsjahr

Umtausch bis

vor 1953

19.1.2033

1953 - 1958

19.1 2022

1959 - 1964

19.1.2023

1965 - 1970

19.1.2024

1971 oder später

19.1.2025

Für Führerscheine, die ab Anfang 1999 ausgestellt worden sind, ist das Ausstellungsjahr maßgeblich.

Ausstellungsjahr

Umtausch bis

1999 - 2001

19.1.2026

2002 - 2004

19.1.2027

2005 - 2007

19.1.2028

2008

19.1.2029

2009

19.1.2030

2010

19.1.2031

2011

19.1.2032

2012 - 18.1.2013

19.1.2033

Neuer Führerschein und Automatikprüfung

Wer die Fahrprüfung ab dem 1. April 1986 in einem Automatikwagen abgelegt hat, darf auch weiterhin kein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe fahren. Dies wird im neuen Führerschein durch die Schlüsselzahl 78 festgehalten.

Wer aber zwischen dem 1. Januar 1983 und 31. März 1986 die Prüfung im Automatikwagen gemacht hat und noch eine entsprechende Eintragung in seinem grauen Führerschein vorfindet, kann beruhigt sein, denn diese Eintragung wird es im neuen Kartenführerschein nicht mehr geben.

Grundsätzlich geben klein aufgedruckte Zahlen im Feld 12 des neuen Führerscheins über Einschränkungen wie Brille, Kontaktlinse, Hörhilfe, Prothese oder Automatik und etwaige Erweiterungen Auskunft.

Neue Führerscheinklassen

Gleichzeitig gelten mit dem neuen Führerschein auch neue Führerscheinklassen. Mit der dritten EU-Führerscheinrichtlinie wurden auch die bisherigen Führerscheinklassen neu geordnet. Bis zum Jahr 1999 waren sieben Führerscheinklassen in Kraft, gekennzeichnet mit Ziffern von 1 bis 5 sowie Zusatz-Kennziffern.

Die zweite EU-Führerscheinrichtlinie hatte ein neues Ordnungssystem eingeführt mit den Klassen A bis E sowie M, L und T/S.

Die dritte EU-Führerscheinrichtlinie sieht 16 Klassen mit verschiedenen Unterklassen vor. Danach sind Inhaber der alten Klasse 3 berechtigt, mit Fahrzeugen der neuen Führerscheinklassen B, BE, C1 und C1E zu fahren.

 

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