Wie bei den meisten Geschäften werden auch Autokäufe immer öfter im Internet getätigt. Doch der Autokauf-Vertragsabschluss im Internet gehört oft noch zur Ausnahme. Das muss aber nicht sein, wenn Sie mit den Rahmenbedingungen des Vertragsrechtes im Internet vertraut sind. Schon können Sie Ihr Wunschfahrzeug bequem vom PC aus erwerben.


Die Möglichkeiten dafür, wie so ein Autokauf oder Verkauf ablaufen könnte, sind vielfältig. Von Online-Autobörsen, bei denen Sie sofort auf Annoncen reagieren können, über Auktionen bis hin zu einfachen Inseraten, bietet des Internet einen riesigen Marktplatz für den Autokauf.

Üblicherweise werden Im Internet Verträge per Mausklick oder Knopfdruck auf die Bestätigungstaste abgeschlossen, bzw. bestätigen Sie Ihre Willenserklärung, also den Wunsch das Auto zu kaufen, mit einer E-Mail. Doch halt! Allein durch diese Online Bestätigung muss noch kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sein. Man spricht hierbei von einer "Invitatio Ad Offerendum", einer Einladung zum Angebot. Der Verkäufer muss dem noch zustimmen. Andere Gültigkeit besteht nur, wenn dies ausdrücklich in den jeweiligen AGB festgeschrieben ist. Sie müssen dabei sehr aufmerksam vorgehen. Geschieht ein Versehen, können Sie dies später nicht mehr beweisen und aus dem Fehlklick wird ein Geschäft.

Im Normalfall wird Sie aber kurz nach dem "offenen Abschluss" eine E-Mail erreichen, in der der Autokauf nochmal zu bestätigen ist. Diese Annahme ist verbindlich, aber juristisch nicht klar definiert.
Im Notfall können Sie aber noch immer von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, welches ebenfalls in den jeweiligen AGB unterschiedlich verankert ist.

Während im Autohaus die Prämisse "gekauft wie besichtigt" gilt, stehen Ihnen beim Autokauf im Internet nur Bilder und Angaben des Verkäufers zur Verfügung. Und der Verkäufer ist nicht dazu verpflichtet, alle Mängel des Fahrzeuges besonders hervor zu heben. Sie als Käufer sind angehalten konkrete Frage an den Händler zu schicken. Besonders wenn Sie es mit einem sogenannten "Powerseller" zu tun haben, tragen Sie bei späteren Sachmängeln die Beweislast. Sie müssen dann beweisen, dass Sie trotz Nachfrage nicht über Mängel in Kenntnis gesetzt worden.

Wie ist die Gesetzeslage bei Versteigerungen im Internet? Zunächst sind Online-Versteigerungen keine Versteigerungen, denn es gibt keinen Zuschlag. Das Angebot ist schon ein Antrag und Ihr Höchstgebot ist die Annahme. Der Wert des Objektes spielt keine Rolle. Wenn beim Autokauf 1 Euro das Höchstgebot ist, wenn dies auch unwahrscheinlich erscheint und Sie bieten diese Summe, gehört das Fahrzeug Ihnen.

Soweit die juristischen Rahmenbedingungen. Doch in der Praxis existieren sehr individuelle Vorgaben bei den einzelnen Anbietern und manch unseriösem Händler gelingt eine unlautere Auslegung der Gesetze zu Ihrem Nachteil. Aber das Internet bietet dabei gleichzeitig auch die Kapazitäten für die höchsten Preisnachlässe auf Ihren Traumwagen.

Gebrauchtwagenkauf: Das muss ich wissen. 

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