Betriebliche Sozialleistungen
Arbeitnehmer in Deutschland genießen ein breites Spektrum gesetzlicher Sozialleistungen. Darüber hinaus können Sie auch Anspruch auf tarifliche und freiwillige Sozialleistungen haben.Gesetzliche betriebliche Sozialleistungen
Als öffentlich-rechtliche Pflichtversicherungen sind die gesetzlichen Sozialleistungen dazu da, die grundsätzlichen Lebensrisiken der Arbeitnehmer und deren Familien abzudecken. Durch sie soll vermieden werden, dass etwa Krankheiten, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufsunfähigkeit und Alter existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Erste Ansätze einer gesetzlichen Sozialversicherung wurden bereits im 17. Jahrhundert entwickelt. Damals mussten die meisten Familien mit nur einem Verdienst auskommen. Tod, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit des Ernährers waren für die Angehörigen katastrophal. Durch die Witwen- und Sterbekassen im Deutschen Reich wurden die Hinterbliebenen zumindest kurzfristig finanziell unterstützt. Heute bestehen die gesetzlichen Sozialleistungen aus fünf verschiedenen Pflichtversicherungen, die häufig auch als die fünf Säulen der Sozialversicherung bezeichnet werden. Im Einzelnen sind dies:
- Unfallversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Über die Unfallversicherung sind alle Arbeitnehmer, Aus- und Fortzubildende, sowie ehrenamtlich tätige Personen versichert und werden dadurch vor den Risiken bei Arbeits- und Wegeunfällen, sowie Berufskrankheiten geschützt. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber getragen und sind abhängig von der Unfallgefahr innerhalb des Betriebs. Dadurch werden Unternehmen mit erhöhter Unfallgefahr stärker belastet, während Betriebe mit niedriger Unfallgefahr weniger zahlen müssen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Alle Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sind durch die Krankenversicherung in einer Krankenkasse pflichtversichert. Hinzu kommen Auszubildende, Studenten, Rentner und Arbeitslose, die ebenfalls krankenversichert sind. Neben den klassischen Leistungen bei Erkrankungen, greift die Krankenversicherung auch bei Schwangerschaft und Unfällen. Darüber hinaus stellt sie Leistungen zur Gesundheitsvorsorge bereit. Liegt eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit vor, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen, sind ebenfalls mitversichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden sowohl von den Arbeitnehmern als auch von den Arbeitgebern getragen. Der Beitragssatz der Arbeitnehmer liegt dabei um 0,9 Prozent höher als der Beitragssatz der Arbeitgeber. Aktuell beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung 15,50 Prozent. Davon entfallen derzeit 8,2 Prozent auf den Arbeitnehmeranteil und 7,3 % auf den Arbeitgeberanteil.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 1995 wurden die gesetzlichen Sozialleistungen in Deutschland um die Pflegeversicherung erweitert. Dies wurde aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen Zunahme an pflegebedürftigen Personen notwendig, um die finanzielle Belastung der Arbeitnehmer zu verringern, wenn ein Pflegefall innerhalb der Familie eintritt. Zur Finanzierung wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, der von der evangelischen Kirche elf Tage vor dem ersten Advent begangen wird. Dadurch sollte die finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die neue Versicherung mit einem zusätzlichen Werktag ausgeglichen werden. Lediglich in Sachsen ist der Buß- und Bettag nach wie vor ein Feiertag, weshalb die Arbeitnehmer dort 0,5 % zusätzlich in die Pflegeversicherung einzahlen müssen.
Laut §14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, wenn sie aufgrund von körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheiten im Alltag für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße Hilfe benötigen. Sei es aufgrund von Funktionsstörungen am Bewegungsapparat (Lähmungen), Funktionsstörungen der Sinnesorgane (Blindheit, Taubheit) oder Störungen des zentralen Nervensystems, Psychosen, Neurosen oder geistigen Behinderungen. Pflegebedürftige erhalten durch die Pflegeversicherung Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft. Je nach Pflegestufe können diese auch vollständig von geschultem Personal übernommen werden. Solche alltäglichen Verrichtungen können sein:
- Körperpflege – Baden, Duschen, Waschen, Rasieren, Zahnpflege und Blasenentleerung
- Ernährung – Aufnahme von Nahrung und deren mundgerechte Zubereitung
- Mobilität – Ankleiden, Gehen, Stehen und Treppensteigen
- Hauswirtschaft – Reinigen der Wohnung, Einkaufen, Kochen, Spülen und Wäsche waschen
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung umfassen sowohl häusliche, als auch teilstationäre und stationäre Pflege. Auch hier teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge, wobei beide Parteien genau die Hälfte des Beitragssatzes von zur Zeit 2,05 Prozent zahlen. Kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahren müssen zudem einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,25 Prozent entrichten.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Durch die Arbeitslosenversicherung sind alle Arbeitnehmer vor den finanziellen Risiken der Arbeitslosigkeit geschützt. Die Beiträge von derzeit 3 Prozent des Bruttogehalts, werden zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt. Träger ist die Bundesagentur für Arbeit, die während der Arbeitslosigkeit die Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung zahlt. Darüberhinaus übernimmt sie zum Beispiel die Kosten für die Arbeitsvermittlung, sowie für die berufliche Rehabilitation und berufliche Fortbildung. Zu den wichtigsten Leistungen der Arbeitslosenversicherung zählt die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II.
Alle Arbeitnehmer die ohne eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind, sich bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos melden und die Anwartschaftszeit erfüllt haben erhalten Arbeitslosengeld. Die Anwartschaftszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Innerhalb der letzten zwei Jahre vor Arbeitslosmeldung müssen Arbeitslose also mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % (bzw. 67 % wenn Unterhaltspflicht für mindestens ein Kind besteht) des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten Beschäftigung. Abhängig von der Versicherungslänge wird es für maximal 18 Monate gezahlt.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann bei Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II beantragt werden. Durch diese Grundsicherung, auch als Hartz IV bekannt, erhalten Arbeitslose von der Bundesagentur für Arbeit monatlich 382 Euro. Außerdem werden zum Beispiel Kosten für Miete und Heizung, sowie Umzugskosten übernommen. Der Regelsatz setzt sich aktuell wie folgt zusammen:
- Getränke, Nahrungsmittel und Tabakwaren: 135,61 € (35,5 %)
- Freizeit, Kultur und Unterhaltung: 42,17 € (11,04 %)
- Telefon, Post und Nachrichtenübermittlung: 33,73 € (8,83 %)
- Schuhe und Kleidung: 32,10 € (8,40 %)
- Wohnung und Energie: 31,94 € (8,36 %)
- Möbel, Haushaltsgeräte und Instandhaltung: 28,96 € (7,58 %)
- Verkehr und öffentliche Verkehrsmittel: 24,07 € (6,30 %)
- Gesundheitspflege: 16,43 € (4,3 %)
- Gaststätten und Beherbergung: 7,57 € (1,98 %)
- Bildung: 1,46 € (0,38 %)
- Andere Waren und Dienstleistungen: 27,96 € (7,32 %)
Gesetzliche Rentenversicherung
Durch die gesetzliche Rentenversicherung sollen Arbeitnehmer auch im Alter ihren gewohnten Lebensstandard halten können, wofür sie eine gesetzliche Rente erhalten. Anspruch und Höhe der Rente sind abhängig vom Alter, der Versicherungszeit und der Höhe des Lebenseinkommens. Die Rentenversicherung übernimmt außerdem die Beiträge der Rentner zur Krankenversicherung und Leistungen für Rehabilitationsmaßnahmen.
Finanziert wird die Rentenversicherung über den sogenannten Generationenvertrag. Das heißt, die Beiträge zur Rentenversicherung werden für die heutigen Renten aufgewendet. Die Renten für die aktuell im Berufsleben stehenden Arbeitnehmer werden wiederum durch die Beiträge zukünftiger Generationen bezahlt. Bis zum Jahr 2018 wird das gesetzliche Renteneintrittsalter stufenweise auf 67 Jahre angehoben.
Beitragssätze zur gesetzlichen Sozialversicherung
Die allgemeinen Beitragssätze werden jährlich neu festgelegt und betragen zurzeit:
- Krankenversicherung: 15,5 % (Arbeitnehmer: 8,20 % / Arbeitgeber: 7,30 %)
- Pflegeversicherung: 2,05 % (Arbeitnehmer: 1,025 % / Arbeitgeber: 1,025 %)
- Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose: 0,25 %
- Rentenversicherung: 18,90 % (Arbeitnehmer: 9,45 % / Arbeitgeber: 9,45 %)
- Arbeitslosenversicherung: 3 % (Arbeitnehmer: 1,5 % / Arbeitgeber: 1,5 %)
Neben den allgemeinen Beitragssätzen, können auch ermäßigte oder besondere Beitragssätze gelten. So beträgt etwa der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung lediglich 14,90 % (Arbeitnehmer 7,9 %, Arbeitgeber: 7,0 %). In Sachsen beträgt der Beitrag zur Pflegeversicherung ebenfalls 2,05 %, allerdings müssen Arbeitnehmer dort 1,525 %, Arbeitgeber hingegen nur 0,525 % zahlen. Darüber hinaus zahlen Arbeitgeber eine Insolvenzgeldumlage von 0,15 %, sowie je nach Krankenkasse eine Entgeltfortzahlungsversicherung (Umlage 1) und eine Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (Umlage 2). Für geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte innerhalb der Gleitzone (Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 450,01 und 850,00 Euro) gelten besondere Beitragssätze.
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Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherung
Ab einem gewissen Einkommen werden die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht mehr prozentual, sondern pauschal entrichtet. Diese so genannten Beitragsbemessungsgrenzen betragen derzeit:
- Krankenversicherung: 47,250,00 €
- Pflegeversicherung: 47,250,00 €
- Rentenversicherung: 69.900,00 € (West) / 58.800,00 € (Ost)
- Arbeitslosenversicherung: 69.900,00 € (West) / 58.800,00 € (Ost)
- Versicherungspflichtgrenze: 52.200,00 € (Bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze können Arbeitnehmer entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben oder einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abschließen)
Gemäß den genannten Beitragsbemessungsgrenzen ergeben sich folgende jährliche Maximalbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung:
- Krankenversicherung: 3.874,50 €
- Pflegeversicherung: 484,31 € (Sachsen: 720,56 €)
- Pflegeversicherung für Kinderlose: 602,44 € (Sachsen: 838,69 €)
- Rentenversicherung: 6.605,55 € (West) / 5.556,60 € (Ost)
- Arbeitslosenversicherung: 1.048,50 € (West) / 882,00 € (Ost)
Tarifliche betriebliche Sozialleistungen
Neben den gesetzlichen Sozialleistungen, werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auch tarifliche Sozialleistungen vereinbart. Viele davon wurden von einigen Arbeitgebern bereits auf freiwilliger Basis gewährt, ehe sie in die Tarifverträge aufgenommen wurden. Die tariflichen Sozialleistungen dienen nicht nur der Absicherung der Arbeitnehmer, sondern auch dem Schutz vor Überlastung. Beispiele für tarifliche Sozialleistungen sind:
- Arbeitszeitregelungen
- Urlaub
- Vermögenswirksame Leistungen
- Kündigungsschutz
Freiwillige betriebliche Sozialleistungen
Für Unternehmen bieten freiwillige Sozialleistungen die Möglichkeit, sich von anderen Unternehmen abzuheben und so die Mitarbeiter langfristig zu binden, sowie deren Motivation zu steigern. Außerdem können sie dadurch den Einfluss der Gewerkschaften verringern und möglicherweise sogar Steuerersparnisse erlangen.
Arbeitnehmer haben auf freiwillige Sozialleistungen keinen Rechtsanspruch, sofern durch deren regelmäßige Gewährung keine betriebliche Übung entstanden ist. Freiwillige Sozialleistungen können grob in zwei Kategorien unterteilt werden:
- Betriebliche Altersvorsorge - ist die wichtigste Art freiwilliger betrieblicher Sozialleistungen. Hierzu zählen sämtliche Leistungen, die über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus, in die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer investieret werden. Hierbei können neben dem Arbeitgeber auch Versicherungsgesellschaften oder Pensionskassen als Träger in Betracht kommen. Gerade durch die unsichere Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund des demografischen Wandels macht es für Arbeitnehmer Sinn, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen. Werden diese vom Arbeitgeber gewährt, ergeben sich für beide Seiten mehrere Vorteile wie etwa Steuerersparnisse, garantierte Rentenansprüche, Planungssicherheit, sowie eine erhöhte Loyalität und Motivation
- Gratifikationen - können aus besonderem Anlass zusätzlich zum sonstigen Arbeitsentgelt gewährt werden. Beispiele hierfür sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt und Jubiläumsgratifikationen. Da auch diese nicht von allen Unternehmen gezahlt werden, können sie dazu dienen die Mitarbeiterbindung zu erhöhen.
Personalwirtschaft | Sozialgesetzbuch: Bücher I-XII. Allg. Teil, Gru... |
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Burkard Vogt / pixelio.de
(Rausgemobbt)