Betrunken Fahrrad fahren: Schon ab 0,3 Promille kann’s brenzlig werden
Auch wer alkoholisiert Fahrrad fährt, muss um seine Fahrerlaubnis fürchten und macht sich mitunter sogar strafbar. Bereits ab 0,3 Promille kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug
Trunkenheit im Verkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs – insbesondere in Folge von Alkoholgenuss – sind Straftatbestände, die auch für den Fall gelten, dass jemand betrunken Fahrrad fährt. Vielen ist dies nicht bewusst. Nach dem StGB macht sich jeder strafbar, der trotzdem fährt, obwohl er wegen seiner Alkoholisierung nicht mehr fähig ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, also alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit bewusst nicht auf Kraftfahrzeuge wie Autos oder Motorräder beschränkt. Auch ein Fahrradfahrer kann mit seinem Fahrrad gravierende Schäden verursachen.
Auch für Fahrradfahrer gelten ähnliche „Promillegrenzen“ wie für Autofahrer. (Bild: Alexis / pixabay.com)
Für Fahrradfahrer gelten ähnliche „Promillegrenzen“
Im StGB selbst ist keine Grenze für die Blutalkoholkonzentration (BAK) – "Promillegrenze" – festgelegt, ab der jemand alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Nach der Rechtsprechung wird die Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern ab 1,1 Promille unwiderlegbar angenommen (sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit). Für Fahrradfahrer liegt die "Promillegrenze" etwas höher bei 1,6 Promille.
Liegt der Promillewert dagegen bei mindestents 0,3 und höchstens 1,59 Promille, müssen für eine Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (sogenannte relative Fahruntüchtigkeit). Dies können zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien oder Raserei sein.
Wer dagegen betrunken Fahrrad fährt, aber noch fahrtüchtig ist, kann weder strafrechtlich belangt werden, noch muss er eine Geldbuße fürchten. Die 0,5-Promille-Grenze des § 24a des Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt nur für das Führen eines Kraftfahrzeugs, nicht für das Fahrradfahren.
Es drohen „Idiotentest“ und Entzug der Fahrerlaubnis
Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach den §§ 46 Abs. 4, 11 Abs. 6 bis 8 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) muss die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als unfähig erweist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann diese Fähigkeit in Zweifel ziehen. Die Behörde kann sich bei Ihrer Entscheidung eines Gutachters bedienen und dem Betroffenen auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist und auf eigene Kosten an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), dem sogenannten Idiotentest, teilzunehmen.
Titelbild, Bild im Text (Fahrrad): Alexis / pixabay.com
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