Schuld ist nicht verhandelbar, Strafobergrenzen schon

Seit dem Jahr 2009 steht § 257 c in der StPO. Seitdem sind "Deals" nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Mit der neuen Regelung in der StPO wollte der Gesetzgeber endlich Schluss machen mit der jahrelangen "wilden" Praxis der informellen "Deals" im Strafprozess. "Deals" sind zulässig, wenn sie nach klaren Regeln und für die Öffentlichkeit transparent ablaufen. Die Einführung des § 257 c StPO war auch eine Kampfansage an die "Hinterzimmer-Justiz".

Ob sich ein Fall für einen "Deal" eignet, entscheidet das Gericht. So steht es im Gesetz. In aller Regel wichtigste Voraussetzung für einen "Deal" ist ein Geständnis des Angeklagten. Sowohl das Gericht und der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft müssen dem "Deal" zustimmen. Worüber sich die Parteien einigen dürfen, ist in der StPO ebenfalls genau geregelt. "Deals" dürfen sich nur auf Rechtsfolgen beziehen. Nicht verhandelbar ist der Schuldspruch. Wer nach der Überzeugung des Gerichts schuldig ist, kann den Gerichtssaal nicht durch einen "Deal" als Unschuldiger verlassen. Erlaubt ist dagegen, sich auf Unter- oder Obergrenzen der Strafe zu einigen, nicht jedoch auf ein bestimmtes Strafmaß, etwa auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Gerichte sind verpflichtet, die Wahrheit herauszufinden

Einer der fundamentalen Grundsätze des Strafrechts ist das Schuldprinzip: kein Verbrechen, keine Strafe ohne Schuld. Es ist so wichtig, dass es Verfassungsrang hat: kein Rechtsstaat ohne Schuldprinzip. Wer aber nach der Schuld des Beschuldigten fragt, muss zunächst nach der Wahrheit fragen: Wie ist es zu der Tat gekommen, was ist wirklich geschehen? Nach der StPO ist das Gericht dazu verpflichtet, die Wahrheit zu ermitteln. Wahrheit ist das, was in der Hauptverhandlung aufs Tapet kommt und vom Gericht für wahr gehalten wird.

Wie aber geht die Suche nach Wahrheit mit der Praxis der "Deals" zusammen? Nach § 257 c StPO dürfen "Deals" die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsfindung nicht einschränken. Die Gefahr, dass die Wahrheit auf der Strecke bleibt, ist nicht nur bei informellen Absprachen, sondern auch bei "Deals" nach dem Gesetz groß. Zu groß?

 In seinem Urteil vom März 2013 entschied das Bundesverfassungsgericht in der Sache dreier Verfassungsbeschwerden: "Deals" sind verfassungsgemäß, solange sie nach den gesetzlichen Bestimmungen getroffen werden. Doch auch die Verfassungsrichter meldeten Zweifel an: "Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen." Nicht zulässig sind dagegen informelle "Deals". Sie verletzen das Grundgesetz.

Titelbild: Gerd Altmann / pixabay.com

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