Das Ermittlungsverfahren

Die erste "Etappe" des Erkenntnisverfahrens, das Ermittlungsverfahren, beginnt mit dem Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Es darf also nicht ohne Grund "drauf los ermittelt werden". Wie im Fernseh-Krimi wird auch in der Realität die Ermittlungsarbeit größtenteils von der Polizei erledigt. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach der Strafprozessordnung (StPO) die Staatsanwaltschaft die "Herrin über das Ermittlungsverfahren" ist. Da die Staatsanwaltschaften personell nicht in der Lage sind, sämtliche Ermittlungen vollständig selbst zu bestreiten, bedienen sie sich sogenannter Ermittlungspersonen. Dabei handelt es sich nicht zwingend, aber zumeist um Polizeibeamte.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Sie muss entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Der Kläger ist allein der Staat. Das Opfer hat aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich der öffentlichen Klage mit einer Nebenklage anzuschließen.

Das Zwischenverfahren

Hat die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten erhoben, folgt die zweite "Etappe": das Zwischenverfahren. Die Herrschaft über das Strafverfahren geht nun von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über. Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Dafür muss es eine Verurteilung des Angeschuldigten für wahrscheinlicher halten als einen Freispruch. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist besonders heikel. Denn eine öffentliche Hauptverhandlung ist sowohl für den Angeschuldigten als auch für mögliche Opfer eine große Belastung.

Das Hauptverfahren

Die dritte "Etappe", das Hauptverfahren, besteht aus zwei Teilen: der Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Hauptverhandlung selbst, die aus mehreren Verhandlungsterminen bestehen kann. Auch jetzt noch kann das Gericht das Verfahren (zum Beispiel unter Verhängung von Auflagen) einstellen. Tut es das nicht, endet die Hauptverhandlung mit einem Urteil: Der Angeklagte wird entweder freigesprochen oder verurteilt.

Das Rechtsmittelverfahren

Gegen das Urteil des Gerichts können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft Berufung und gegebenenfalls Revision einlegen. Tun sie dies nicht, wird das Urteil rechtskräftig. Werden dagegen Rechtsmittel eingelegt, folgt auf das Hauptverfahren noch eine vierte "Etappe": das Rechtsmittelverfahren. In diesem Fall wird das Urteil erst mit dessen Abschluss rechtskräftig.

Das Vollstreckungsverfahren

Ist der Angeklagte rechtskräftig verurteilt worden, beginnt anschließend das Vollstreckungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft wacht darüber, dass die strafrechtliche Sanktion (zum Beispiel eine Freiheitsstrafe) auch umgesetzt wird.

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