Wann gilt man als vorbestraft?

In das Zentralregister werden nach § 3 ff. BZRG neben anderen Informationen auch alle strafrechtlichen Verurteilungen und weitere Entscheidungen durch ein Strafgericht eingetragen, insbesondere eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Jugendstrafe. Wird jemand zum Beispiel zu einer Geldstrafe verurteilt – unabhängig von der Anzahl der Tagessätze –, wird dies im Zentralregister vermerkt. Ahndungen wegen einer Ordnungswidrigkeit werden dagegen nicht ins Zentralregister eingetragen, weil es sich dabei nicht um strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern nur um sogenanntes Verwaltungsunrecht handelt.

Häufig wird behauptet, jemand, der zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde, sei nicht vorbestraft. Dies ist ein Missverständnis! Vorbestraft ist jeder, der wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Gemeint ist etwas Anderes: Eine Verurteilung zu einer eher geringen Geldstrafe wird nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. In diesem Fall darf der Verurteilte sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen und hat grundsätzlich keine Offenbarungspflicht. Dies ist zum Beispiel bei einer Bewerbung von großer Bedeutung.

Was ist ein Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Zentralregister und gibt nur beschränkt Auskunft: Es enthält nur bestimmte Eintragungen des Zentralregisters. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden unter anderem Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten nicht ins Führungszeugnis aufgenommen.

Ein Führungszeugnis beantragen kann der Betroffene persönlich bei der zuständigen Meldebehörde. Behörden können ein Führungszeugnis unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst anfordern. Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Verfassungsschutz von Bund und Ländern und einige weitere Behörden erhalten über die Informationen des Führungszeugnisses hinaus unbeschränkte Auskunft über alle Eintragungen des Zentralregisters.

Wie lange bleibt eine Verurteilung im Führungszeugnis?

Für Eintragungen im Zentralregister, die im Führungszeugnis vermerkt werden – zum Beispiel eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung oder zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen – gibt es eine Frist. Ist diese Frist abgelaufen, wird die Eintragung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Die kürzeste Frist dauert 3 Jahre. Übrigens: Auch für Eintragungen im Zentralregister selbst gibt es Fristen, die jedoch deutlich länger dauern. Nach deren Ablauf wird ein Eintrag aus dem Zentralregister getilgt.

Titelbild: geralt / pixabay.com

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