Es ist wichtig zu wissen, welche Rechte Sie haben

Darf ich meinen Urlaub selbst bestimmen?

Zunächst einmal möchte ich auf die Frage: "Kann ich meinen Urlaubs selbst festlegen?" genauer eingehen. Darf ich also als Arbeitnehmer Urlaub nehmen wann ich möchte?
Die klare Antwort auf diese Frage ist: "Nein", denn für die Festlegung des Urlaubs ist laut Bundesurlaubsschutzgesetz der Arbeitgeber verantwortlich. Als Schutzfunktion des Arbeitnehmers ist allerdings im Gesetz enthalten, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen hat. Folglich darf ein Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche äußern und angeben, wann der Urlaub erfolgen soll. Allerdings darf der Arbeitgeber von einem Urlaubswunsch abweichen, wenn dies aufgrund von betrieblichen Belangen der Fall ist. Allerdings gelten hier laut Gesetz nur Ausnahmesituationen, um den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers wirklich ablehnen zu dürfen. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber den Urlaubswunsch außerdem ablehnen, wenn die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorgehen. Konkret bedeutet dies, dass die Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers mit Kindern in der Ferienzeit gegenüber einem kinderlosen Arbeitnehmer vorrangig sind. Die Bewertung der Dringlichkeit des jeweiligen Urlaubswunsches erfolgt also unter sozialen Gesichtspunkten.
Auch kann der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers selbstständig festlegen. Sollte der Arbeitnehmer in diesem Fall nichts dagegen unternehmen bzw. nicht um einen anderen Urlaubszeitraum bitten, so wird die Festlegung des Urlaubes durch den Arbeitgeber wirksam.
Sollte der Urlaub ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden, kann dies im schlimmsten Fall sogar zu einer fristlosen Kündigung führen.
Folglich kann man sagen, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar durch das Bundesurlaubsgesetz einen hohen Stellenwert haben, allerdings eine Abwägung der Interessen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt. Letztlich kann man also nicht viel dagegen unternehmen, wenn der Arbeitgeber die eigenen Urlaubswünsche nicht berücksichtigt. Sollte der Urlaub des Arbeitnehmers allerdings bereits gewährt worden sein und anschließend vom Arbeitgeber doch noch abgelehnt werden, hat man die Möglichkeit den anfangs gewährten Urlaub vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.

Umwandlung des Urlaubsanspruches in Überstuden - Ist das erlaubt?

Auch hier gibt es eine klare Antwort, welche ebenfalls "Nein" lautet. Der Grund liegt hier im vom Gesetzgeber gedachten Zweckes eines Urlaubs. So sollte der Urlaub als Erholung dienen und kann nicht in Überstunden umgewandelt werden. Das Urlaubsschutzgesetz schützt hier den Arbeitnehmer und fordert eine zwingende Gewährung des Jahresurlaubes. Da der Urlaub im Übrigen der Erholung dienen sollte, ist es auch nicht ohne weiteres möglich, während des Urlaubes einer anderen Tätigkeit nachzugehen bzw. ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. So kann man sagen, dass diese Festlegung den Arbeitnehmer vor sich selbst schützt, da der Urlaub zur Erholung gedacht ist. Diese gesetzliche Festlegung gilt im Übrigen nur bei einer Vollzeitbeschäftigung, so sieht die Rechtslage bei einer geringfügigen Beschäftigung bezüglich der Umwandlung von Urlaubstage in Überstunden anders aus.

Zurück zum Sachverhalt ...

Nun aber zurück zum Sachverhalt:
Gemäß dem Gesetz hätte also der Arbeitgeber die Urlaubstage meiner Freundin nicht in Überstunden umwandeln dürfen. Allerdings steht dem Arbeitgeber laut Gesetz zu, den gewünschten Urlaub nicht zu gewähren. Im Falle meiner Freundin wurde der Urlaub aufgrund zu weniger restlicher Urlaubstage nicht gewährt.
Nachdem ich im ersten Moment ziemlich sauer auf den Arbeitgeber meiner Freundin war stellte sich aber Folgendes heraus:
Die Überstunden, die umgewandelt wurden, stammten aus dem Resturlaub des Vorjahres und nicht aus den aktuellen Urlaubsansprüchen meiner Freundin. Was viele nicht wissen ist, dass der Resturlaub in der Regel bereits zum 31.12. eines Jahres verfällt, nicht, wie viele annehmen erst zum 31.03 des Folgejahres. So muss man, um den Resturlaub mit in das Folgejahr zu nehmen einen berechtigten Grund angeben, weshalb der Urlaub nicht bereits im vorangegangenen Kalenderjahr genommen wurde. So gesehen, kann man sagen, dass der Arbeitgeber sogar kulant war und den Resturlaub in Form von Überstunden gewährte. Da meine Freundin keine Gründe angab, weshalb sie den Urlaub im vergangenen Jahr nicht genommen hatte, hätte der Arbeitgeber den Resturlaub auch zum 31.12. verfallen lassen können.

 

Genauere Informationen zu diesem Thema, mit den dazugehörigen Paragraphen, finden Sie im Übrigen im Bundesurlaubsgesetz, welches Sie einzeln und kommentiert bestellen können. Der Vorteil des kommentierten Bundesurlaubsgesetzes liegt insbesondere darin, dass die Gesetzestexte leichter zu verstehen sind. Die deutlich billigere Variante erhalten Sie beim Kauf des Gesetzbuches für Arbeitsrecht, in welchem das Bundesurlaubsgesetz mit den relevanten Paragraphen ebenfalls enthalten ist.
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