Das Sorgerecht seit dem Mai 2013

Alles neu macht der Monat Mai im Jahr 2013. Wieder einmal hat sich diese alte Binsenweisheit bestätigt. Seit dem 19. Mai 2013 haben ledige Väter Kraft einer Gesetzesänderung in Deutschland die Möglichkeit, das Sorgerecht für ihr nichteheliches Kind gemeinschaftlich mit der Mutter auszuüben. Notfalls auch ohne deren Einverständnis und allein.

 

Auffassung des Europäischen Gerichtshofes zum Sorgerecht

Bereits 2009 monierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Benachteiligung für ledige Väter. Dies sei eine klare Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention. Nun sollen sie also den mit der Kindsmutter verheirateten Vätern gleichgestellt sein. Das Familiengericht hatte bisher in verschiedenen Urteilen die letzten Jahre, nur den ehelichen Vätern ein gemeinsames Sorgerecht im Falle einer Scheidung zugebilligt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Im Jahr 2010 hatten die Richter des Bundesverfassungesgerichtes entschieden, dass nicht verheiratete Väter nicht schlechter gestellt sein dürfen als die verheirateten und das wäre lt. Verfassungsgericht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Damit folgte das BVerfG somit dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes.

Schon länger sind nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt, wenn es um Unterhalt und Erbrecht geht. Dies war bereits im Jahre 1998 im Zuge einer groß angelegten Reform des Kindschaftsrechtes entschieden worden. Die gemeinsame Sorge bei nicht verheirateten Paaren war also nur der folgerichtige Schritt. Dies gilt natürlich auch bei einer Trennung oder wenn die Eltern nicht mehr zusammen leben.

Die neue Gesetzeslage in Deutschland

Das neue Sorgerecht ist auch bei älteren Fällen anwendbar, das dürfte die Arbeit der Familiengerichte erheblich vereinfachen, können doch nun auch langwierige Sorgerechtsstreitereien endgültig entschieden werden. Es soll, so betonen die höchsten Richter unseres Landes, einzig und allein um das Wohl des Kindes gehen. Irgendwelche Animositäten der Eltern dürfen die Entscheidung nicht beeinflussen.

Die Gesetzeslage ist jetzt also eindeutig:

Wird das Kind einer nicht verheirateten Mutter geboren, hat diese natürlich sofort und automatisch das Sorgerecht. Idealerweise bestätigt der ledige Vater seine Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes und erklärt, im Einverständnis mit seiner Partnerin dann, es gemeinsam ausüben zu wollen. Ansprechpartner dafür ist das Jugendamt.

Fakt ist aber, dass er die elterliche Sorge auf Antrag auch erlangen kann und zwar ohne den Segen der Mutter. Allerdings hat die betroffene Mutter dann noch sechs Wochen Zeit, dem Gericht ihre Gründe der Ablehnung darzulegen. Das Familiengericht ist dann gehalten, allein zugunsten des Kindes zu entscheiden. Es ist außerdem auch möglich, dem Vater das alleinige Sorgerecht zuzusprechen, obwohl das die Ausnahme bleiben dürfte. Grundsätzlich hat sich die Gesetzeslage in Deutschland zum Thema Sorgerecht für die Väter positiv ausgewirkt und wird viele Väter glücklich stimmen.

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