Das Testament – Auch der "Letzte Wille" hat Regeln zu befolgen
Es gibt die verschiedensten Möglichkeiten ein Testament aufzusetzen, doch bei jeder Einzelnen gibt es wichtige Punkte, die beachtet werden sollten.Was muss ein Testament enthalten?
Grundsätzlich kann ein Testament auf einem Bierdeckel verfasst werden, sofern es ganz bestimmte formale Grundsätze enthält. So muss der Letzte Wille stets komplett handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterzeichnet sein. Anders sieht es aus, wenn der Letzte Wille mit Hilfe von einem Notar verfasst wird. Dieser darf selbstverständlich eine Schreibmaschine oder eine Textsoftware nutzen. Im Anschluss bestätigt der Notar dann mit seiner eigenhändigen Unterschrift von Amts wegen, dass es sich bei diesem Dokument um den Letzten Willen des Erblassers handelt. Neben den zwingenden Anforderungen, wie handschriftlicher Text nebst Unterschrift muss das Testament auch das Erstellungsdatum (Tag, Monat, Jahr) enthalten, sowie den Ort, an dem es erstellt wurde. Wichtig ist, dass die Unterschrift deutlich ist, sodass es später möglich ist, den Erblasser deutlich zu identifizieren. Für den Aufbewahrungsort des Testaments gibt es soweit keine Regelungen. Man kann sein Testament durchaus zu Haus aufbewahren, jedoch raten Notare, dieses aus Sicherheitsgründen beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.
Was passiert, wenn kein Testament vorliegt?
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, dann wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. In diesem Fall bestimmt dann das Gesetz, wer das Vermögen erbt. Hier ist das gesamte Erbrecht dann als Familienerbrecht konzipiert. Das bedeutet im Grunde nichts anderes als das die Verwandten erben, wobei die näheren Verwandten vor den entfernteren erben. Besonders berücksichtigt wird der Ehegatte. Das Erbrecht heute sieht folgende Verteilung vor, wenn es zu der gesetzlichen Erbfolge kommt:
1. Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
2. Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, beispielsweise Geschwister, Neffen/Nichten
3. Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, bspw. Onkel/Tanten und Vettern/Basen
4. Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen, beispielsweise Großonkel/Großtante
5. Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen
Wenn man also Streit unter den Erben vermeiden will oder andere Verteilungspläne für seine Hinterlassenschaften hegt, als die gesetzliche Erbfolge vorsieht, dann sollte man auf jeden Fall ein Testament erstellen. Ist man sich nicht sicher, kann man jederzeit einen Notar um Rat bitten.
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Kerstin Schuster
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