Die Gesamtzahl der Kirchenmitglieder

Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) gaben 2019 gemeinsam bekannt, dass insgesamt rund 23 Millionen Bundesbürger Mitglied der katholischen Kirche und 21,14 Millionen Mitglied der EKD sind. Damit gehörten 53,2 Prozent der Gesamtbevölkerung der katholischen Kirche oder einer evangelischen Landeskirche an.

220.000 Kirchenaustritte gab es in der der evangelischen Kirche, mehr als 216.000 in der katholischen Kirche.

Wesentliche Gründe für Kirchenaustritte

Über diverse allgemeine Gründe für einen Austritt aus einer der beiden großen Kirchen in Deutschland liegen die Ergebnisse von zahlreichen Studien und Umfragen vor; dabei wurden individuelle Gründe von Einzelfällen zu Recht außer Acht gelassen.

Danach ist Entfremdung von der Kirche ein wesentlicher Grund. Die Entfremdung der Gläubigen von der Kirche und eine Glaubwürdigkeitskrise und das Erscheinungsbild der Kirche selbst werden immer wieder als Begründung angeführt. Die Sexualmoral werde als nicht mehr zeitgemäß empfunden, aber auch das Frauenbild der Kirche und ihre Haltung zu Homosexualität, wiederverheirateten Geschiedenen und dem Zölibat sei sehr zweifelhaft.

Laut einer Studie des katholischen Bistums Essen sind weitere Motive die Kirchensteuer, eine fehlende Bindung zur Kirche, eine rückständige Haltung der Kirche, Glaubenszweifel, ein persönlich enttäuschendes Erlebnis und Skandale. Der Skandal um den Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst brachte der katholischen Kirche den bisherigen Höchststand von 217.716 Austritten. 65 Prozent der deutschen Katholiken hielten unmittelbar nach den Limburger Ereignissen ihre Kirche für wenig oder überhaupt nicht glaubwürdig.

Der Vollzug des Kirchenaustritts

Mit der Religionsmündigkeit im Alter von 14 Jahren kann jeder ohne Begründung aus der Kirche austreten. Der Austritt muss – unterschiedlich in den Bundesländern - beim Standesamt, beim Einwohnermeldeamt oder beim Amtsgericht erklärt werden. Nach Vorlage des Personalausweises muss der Kirchenaustritt in einem Vordruck der Kirche erklärt werden. In einigen Bundesländern wird für diesen Verwaltungsakt eine Gebühr von bis zu etwa 30 Euro erhoben.

Mit der Unterschrift auf dem Vordruck wird der Austritt rechtskräftig. Danach ändert das zuständige Finanzamt gegen Vorlage der Bescheinigung den Eintrag auf der Lohnsteuerkarte und automatisch erlischt mit dem Ende des Folgemonats die Pflicht zur Zahlung von Kirchensteuer.

Wer seinen Austritt erklärt hat, ist aber nach Ansicht der Kirche – der Vatikan hat das ganz deutlich so betont - nur aus der Kirchensteuer-Gemeinschaft ausgetreten. Der Vatikan sagt: "Wer getauft ist und nicht vom Glauben abgefallen ist, gehört trotzdem dazu, auch wenn er keine Kirchensteuer mehr bezahlt".

Sehr oft werden finanzielle Gründe als entscheidend für einen Austritt aus der Kirche herangeführt. Weil der Einzelne sich oft seit Jahren nicht mehr eng mit der Kirche verbunden fühlt, entscheidet er sich besonders in Zeiten eines finanziellen Engpasses für den Austritt, um die Kirchensteuer zu sparen. Durchaus nachvollziehbar geschieht dann sehr oft der Austritt gegen Ende des Jahres, wenn die Zahlung des Weihnachtsgeldes ansteht.

Viele Soziologen meinen darüber hinaus, die Entscheidung zum Kirchenaustritt falle um so leichter, weil das Wohlstands- und Bildungsniveau der Menschen so hoch und die soziale Absicherung so gut sei, dass immer weniger Menschen die seelsorglichen und sozialen Angebote der Kirchen nachfragen.

Die Folgen des Kirchenaustritts

Protestanten können aus ihrer Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit allen Rechten und Pflichten aus-, aber auch wieder eintreten.

Die Katholische Kirche zieht schärfere Konsequenzen. So dürfen ausgetretene Katholiken nur noch in Todesgefahr die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung empfangen. Die Katholische Deutsche Bischofskonferenz hat vor einigen Jahren geäußert, ein Austritt aus der Kirche sei eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft und schließe die aktive Teilnahme am kirchlichen Leben aus.

Unberührt vom Kirchenaustritt ist die Teilnahme am Abendmahl, denn dazu sind alle Getauften eingeladen. Für beide Kirchen gilt aber grundsätzlich, dass mit einem Austritt das Recht auf kirchliche Amtshandlungen wie Taufe, Hochzeit, Beerdigung oder das Wirken als Tauf- oder Firmpate erloschen ist.

Ein Eintritt oder Wiedereintritt in die Kirche ist grundsätzlich möglich. Er ist kostenlos, und eine erneute Taufe ist nicht notwendig.

Viel Raum für Ermessen

Vieles aber obliegt bei Hochzeit, Taufe und Beerdigung dem Ermessen der handelnden Kirchenvertreter, die im Einzelfall entscheiden. Meist dient dazu ein Gespräch mit dem Pastor oder Pfarrer.

 

So bedeutet beispielsweise ein Kirchenaustritt eigentlich automatisch, dass der Verstorbenen nicht kirchlich begraben werden wollte. Da aber eine Beerdigung ein seelsorgerischer Akt auch gegenüber den Hinterbliebenen ist, werden auf Wunsch oft Ausnahmen gemacht.

Autor seit 11 Jahren
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