Die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung als freiwillige Zusatzrente -so funktioniert die EntgeltumwandlungWer kann eine betriebliche Altersversorgung abschließen?
Die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung ist nur dann möglich, wenn der Anspruch im Tarifvertrag geregelt ist. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören oder im öffentlichen Dienst tätig sind den Anspruch auf eine Entgeltumwandlung. Mittlerweile ist die Entgeltumwandlung außerdem auch für Geringverdiener und Auszubildende möglich, die mehr als 400 € und höchstens 800 € brutto monatlich verdienen. Allerding profitieren Arbeitnehmer mit geringem Einkommen nicht in gleichem Maße von der Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung, da sie ohnehin kaum Steuern und Sozialabgaben zahlen.
Ist das Recht auf eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung nicht tariflich geregelt, besteht dennoch die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dies setzt jedoch eine entsprechende Tariföffnungsklausel im Tarifvertrag voraus.
Unabhängige Beratung zur Entgeltumwandlung bei der DGbAV
Die DGbAV (Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung) ist eine unabhängige Beratungsstelle für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verschiedenen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Zudem bietet die DGbAV eine Clearing Stelle für Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersversorgung an, für die bei einem Arbeitsplatzwechsel die Übertragung ihres Vertrages auf den neuen Arbeitgeber nicht lukrativ ist. Die DGbAV führt gegen einen geringen monatlichen Beitrag den bestehenden Vertrag weiter.
Der Freibetrag für die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung
Prinzipiell können Arbeitnehmer einen beliebig hohen Anteil ihres Bruttogehaltes in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Allerdings macht es keinen Sinn, mehr als den Freibetrag einzuzahlen. Denn nur für den Freibetrag gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, so dass ein höherer Beitrag nicht lukrativ wäre. Die Höhe des Freibetrages wird jedes Jahr neu berechnet, sie beträgt maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit (2011) liegt der Freibetrag bei 2649 € pro Jahr. Arbeitnehmer, die ihre Entgeltumwandlungsvereinbarung vor 2005 abgeschlossen haben, dürfen zusätzlich 1800 € jährlich steuerfrei (nicht sozialversicherungsfrei) umwandeln.
Weitere Vorteile der Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung kann provisionsfrei abgeschlossen werden. Lediglich für den Abschluss des Vertrages können Gebühren erhoben werden. Bei Bedarf kann die Entgeltumwandlung später auch in andere Formen der privaten Altersvorsorge (z. B. die Riesterrente) umgewandelt werden. In der betrieblichen Altersversorgung sind je nach Vertrag wie bei der gesetzlichen Rente auch die Hinterbliebenenversorgung sowie die Erwerbsminderungsrente eingeschlossen.